🏢 Eigentümer-Tool · WEG-Jahresabrechnung

Ihre WEG-Abrechnung.
In Minuten geprüft.

Laden Sie Ihre Hausgeldabrechnung hoch — die KI prüft Miteigentumsanteil, Verteilerschlüssel, Abrechnungsspitze (§ 28 WEG) und die Erhaltungsrücklage. Vermieten Sie, sehen Sie sofort die umlagefähige Summe für Ihren Mieter.

DSGVO · deutscher Server Dauerhaft kostenlos Keine Anmeldung
Von · Aktualisiert am 09.07.2026 · Abrechnung wird nach der Prüfung sofort gelöscht

Abrechnung prüfen

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WEG-Jahresabrechnung (PDF) hierher ziehen oder Datei auswählen
Max. 20 MB, nur PDF. Ihre Datei wird analysiert und nicht gespeichert.

Optionale Zusatzangaben (verbessern die Prüfung)

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Beim ersten Aufruf muss das KI-Modell in den Speicher geladen werden — das kann bis zu 60 Sekunden dauern. Danach läuft jede Prüfung deutlich schneller.

Einzelpositionen

So funktioniert's

In drei Schritten zur geprüften Hausgeldabrechnung — ohne Anmeldung, komplett auf deutschem Server.

📄
Schritt 1

Abrechnung hochladen

PDF Ihrer WEG-Jahresabrechnung hochladen — optional Miteigentumsanteil angeben.

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Schritt 2

KI prüft rechnerisch

Verteilerschlüssel, Ihr Anteil, Abrechnungsspitze (§ 28 WEG) und Erhaltungsrücklage — Position für Position.

Schritt 3

Klartext-Ergebnis

Auffälligkeiten auf einen Blick — und beim Verwaltungsbeirat gezielt nachhaken.

Häufige Fragen

Ist das eine rechtliche Prüfung?

Nein. Der Hausgeld-Checker führt eine rechnerische Plausibilitätsprüfung durch und vergleicht die Abrechnung mit den üblichen WEG-Standards. Er gibt keine Rechtsberatung und ersetzt keine Prüfung durch den Verwaltungsbeirat oder einen Fachanwalt für WEG-Recht.

Was wird geprüft?

Verteilerschlüssel je Position (Miteigentumsanteil, Wohnfläche, Verbrauch, Einheiten), die rechnerische Korrektheit Ihres Anteils, die Abrechnungsspitze nach § 28 WEG (Anteil minus Vorschüsse), die getrennte Ausweisung der Erhaltungsrücklage sowie der Abrechnungszeitraum.

Was ist die Abrechnungsspitze?

Nach § 28 Abs. 2 WEG wird in der Jahresabrechnung über die Abrechnungsspitze beschlossen: Ihr Anteil an den Gesamtkosten minus Ihre gezahlten Hausgeld-Vorschüsse ergibt eine Nachzahlung oder ein Guthaben.

Muss die Erhaltungsrücklage separat ausgewiesen sein?

Ja. Die Erhaltungsrücklage (früher Instandhaltungsrücklage) muss in der Jahresabrechnung gesondert dargestellt werden — mit Zuführung, Entnahme und aktuellem Stand. Die Zuführung ist keine auf einen Mieter umlagefähige Betriebskostenart.

Ich vermiete die Wohnung — was kann ich umlegen?

Als vermietender Eigentümer dürfen Sie nur die nach Betriebskostenverordnung (BetrKV) umlagefähigen Kosten an Ihren Mieter weitergeben. Verwaltervergütung, Zuführung zur Erhaltungsrücklage, Erhaltungsaufwand und Bankgebühren gehören nicht dazu. Setzen Sie den Haken „vermietet", zeigt das Tool die umlagefähige Summe.

Keine Rechtsberatung. Rechnerische Plausibilitätsprüfung ohne Gewähr. Bei Fragen wenden Sie sich an Ihren Verwaltungsbeirat oder einen Fachanwalt für WEG-Recht.

Ist Ihre Hausgeldabrechnung korrekt?

Als Wohnungseigentümer zahlen Sie über das Hausgeld alle Kosten der Gemeinschaft mit — von der Verwaltung über Versicherungen bis zur Zuführung in die Erhaltungsrücklage. Anders als beim Mieter gibt es hier keine „nicht umlagefähigen" Kosten: Sie tragen grundsätzlich alles. Entscheidend ist deshalb der richtige Verteilerschlüssel und die rechnerische Korrektheit Ihres Anteils.

Was der Checker prüft

Miteigentumsanteil (MEA): Kosten werden grundsätzlich nach § 16 Abs. 2 WEG nach Miteigentumsanteilen verteilt, soweit die Gemeinschaft nichts anderes beschlossen hat. Verteilerschlüssel: Heizung und Wasser meist nach Verbrauch, manche Kosten nach Einheiten — das Tool prüft die Plausibilität je Position. Abrechnungsspitze: Ihr Anteil minus gezahlte Vorschüsse ergibt Nachzahlung oder Guthaben (§ 28 WEG). Erhaltungsrücklage: muss separat mit Zuführung, Entnahme und Stand ausgewiesen sein.

Bei Auffälligkeiten

Sprechen Sie zunächst den Verwaltungsbeirat oder die Hausverwaltung auf konkrete Positionen an — häufig klärt sich eine Abweichung durch einen abweichenden Verteilungsbeschluss. Bleibt es strittig, kann ein Fachanwalt für WEG-Recht die Jahresabrechnung prüfen. Beschlüsse über die Jahresabrechnung sind fristgebunden anfechtbar — die genaue Frist erfahren Sie beim Anwalt.