Ist Ihre Hausgeldabrechnung korrekt?
Als Wohnungseigentümer zahlen Sie über das Hausgeld alle Kosten der Gemeinschaft mit – von der Verwaltung über Versicherungen bis zur Zuführung in die Erhaltungsrücklage. Anders als beim Mieter gibt es hier keine „nicht umlagefähigen" Kosten: Sie tragen grundsätzlich alles. Entscheidend ist deshalb der richtige Verteilerschlüssel und die rechnerische Korrektheit Ihres Anteils.
Was der Checker prüft
Miteigentumsanteil (MEA): Kosten werden grundsätzlich nach § 16 Abs. 2 WEG nach Miteigentumsanteilen verteilt, soweit die Gemeinschaft nichts anderes beschlossen hat. Verteilerschlüssel: Heizung und Wasser meist nach Verbrauch, manche Kosten nach Einheiten – das Tool prüft die Plausibilität je Position. Abrechnungsspitze: Ihr Anteil minus gezahlte Vorschüsse ergibt Nachzahlung oder Guthaben (§ 28 WEG). Erhaltungsrücklage: muss separat mit Zuführung, Entnahme und Stand ausgewiesen sein.
Bei Auffälligkeiten
Sprechen Sie zunächst den Verwaltungsbeirat oder die Hausverwaltung auf konkrete Positionen an – häufig klärt sich eine Abweichung durch einen abweichenden Verteilungsbeschluss. Bleibt es strittig, kann ein Fachanwalt für WEG-Recht die Jahresabrechnung prüfen. Beschlüsse über die Jahresabrechnung sind fristgebunden anfechtbar – die genaue Frist erfahren Sie beim Anwalt.
Häufige Fragen
Ist das eine rechtliche Prüfung?
Nein. Der Hausgeld-Checker führt eine rechnerische Plausibilitätsprüfung durch und vergleicht die Abrechnung mit den üblichen WEG-Standards. Er gibt keine Rechtsberatung und ersetzt keine Prüfung durch den Verwaltungsbeirat oder einen Fachanwalt für WEG-Recht.
Was wird geprüft?
Verteilerschlüssel je Position (Miteigentumsanteil, Wohnfläche, Verbrauch, Einheiten), die rechnerische Korrektheit Ihres Anteils, die Abrechnungsspitze nach § 28 WEG (Anteil minus Vorschüsse), die getrennte Ausweisung der Erhaltungsrücklage sowie der Abrechnungszeitraum.
Was ist die Abrechnungsspitze?
Nach § 28 Abs. 2 WEG wird in der Jahresabrechnung über die Abrechnungsspitze beschlossen: Ihr Anteil an den Gesamtkosten minus Ihre gezahlten Hausgeld-Vorschüsse ergibt eine Nachzahlung oder ein Guthaben.
Muss die Erhaltungsrücklage separat ausgewiesen sein?
Ja. Die Erhaltungsrücklage (früher Instandhaltungsrücklage) muss in der Jahresabrechnung gesondert dargestellt werden – mit Zuführung, Entnahme und aktuellem Stand. Die Zuführung ist keine auf einen Mieter umlagefähige Betriebskostenart.
Ich vermiete die Wohnung – was ist umlagefähig?
Nach der Betriebskostenverordnung (BetrKV) gelten grundsätzlich nur bestimmte Kostenarten als auf einen Mieter umlagefähig; Verwaltervergütung, Zuführung zur Erhaltungsrücklage, Erhaltungsaufwand und Bankgebühren zählen typischerweise nicht dazu. Das Tool ordnet die Positionen zur Orientierung ein – das ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Ob eine Position im Einzelfall umgelegt werden kann, hängt auch vom Mietvertrag ab; im Zweifel klärt das ein Mieterverein oder Fachanwalt.
Werden meine Daten gespeichert?
Nur kurz. Die Verarbeitung erfolgt auf einem Server in Deutschland; zur Fehleranalyse bleibt die PDF dort bis spätestens zum Folgetag, dann löscht ein automatischer Job sie.
Keine Rechtsberatung. Rechnerische Plausibilitätsprüfung ohne Gewähr. Bei Fragen wenden Sie sich an Ihren Verwaltungsbeirat oder einen Fachanwalt für WEG-Recht. Beschlüsse der Eigentümerversammlung können Sie nur binnen eines Monats nach der Beschlussfassung anfechten (§ 45 WEG).