Eigentümer-Tool · WEG-Jahresabrechnung

Ihre WEG-Abrechnung.
In Minuten geprüft.

Laden Sie Ihre Hausgeldabrechnung hoch – die KI prüft Miteigentumsanteil, Verteilerschlüssel, Abrechnungsspitze (§ 28 WEG) und die Erhaltungsrücklage. Vermieten Sie, sehen Sie zusätzlich, welche Summe nach BetrKV typischerweise als umlagefähig gilt.

DSGVO · deutscher Server Dauerhaft kostenlos Keine Anmeldung
Von · Aktualisiert am 09.07.2026 · Abrechnung wird nach der Prüfung sofort gelöscht

Abrechnung prüfen

WEG-Jahresabrechnung (PDF) hierher ziehen oder Datei auswählen
Max. 20 MB, nur PDF. Ihre Datei wird analysiert und nicht gespeichert.

Optionale Zusatzangaben (verbessern die Prüfung)

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Beim ersten Aufruf muss das KI-Modell in den Speicher geladen werden – das kann bis zu 60 Sekunden dauern. Danach läuft jede Prüfung deutlich schneller.

Einzelpositionen

So funktioniert's

In drei Schritten zur geprüften Hausgeldabrechnung – ohne Anmeldung, komplett auf deutschem Server.

📄
Schritt 1

Abrechnung hochladen

PDF Ihrer WEG-Jahresabrechnung hochladen – optional Miteigentumsanteil angeben.

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Schritt 2

KI prüft rechnerisch

Verteilerschlüssel, Ihr Anteil, Abrechnungsspitze (§ 28 WEG) und Erhaltungsrücklage – Position für Position.

Schritt 3

Klartext-Ergebnis

Auffälligkeiten auf einen Blick – und beim Verwaltungsbeirat gezielt nachhaken.

Häufige Fragen

Ist das eine rechtliche Prüfung?

Nein. Der Hausgeld-Checker führt eine rechnerische Plausibilitätsprüfung durch und vergleicht die Abrechnung mit den üblichen WEG-Standards. Er gibt keine Rechtsberatung und ersetzt keine Prüfung durch den Verwaltungsbeirat oder einen Fachanwalt für WEG-Recht.

Was wird geprüft?

Verteilerschlüssel je Position (Miteigentumsanteil, Wohnfläche, Verbrauch, Einheiten), die rechnerische Korrektheit Ihres Anteils, die Abrechnungsspitze nach § 28 WEG (Anteil minus Vorschüsse), die getrennte Ausweisung der Erhaltungsrücklage sowie der Abrechnungszeitraum.

Was ist die Abrechnungsspitze?

Nach § 28 Abs. 2 WEG wird in der Jahresabrechnung über die Abrechnungsspitze beschlossen: Ihr Anteil an den Gesamtkosten minus Ihre gezahlten Hausgeld-Vorschüsse ergibt eine Nachzahlung oder ein Guthaben.

Muss die Erhaltungsrücklage separat ausgewiesen sein?

Ja. Die Erhaltungsrücklage (früher Instandhaltungsrücklage) muss in der Jahresabrechnung gesondert dargestellt werden – mit Zuführung, Entnahme und aktuellem Stand. Die Zuführung ist keine auf einen Mieter umlagefähige Betriebskostenart.

Ich vermiete die Wohnung – was ist umlagefähig?

Nach der Betriebskostenverordnung (BetrKV) gelten grundsätzlich nur bestimmte Kostenarten als auf einen Mieter umlagefähig; Verwaltervergütung, Zuführung zur Erhaltungsrücklage, Erhaltungsaufwand und Bankgebühren zählen typischerweise nicht dazu. Das Tool ordnet die Positionen zur Orientierung ein – das ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Ob eine Position im Einzelfall umgelegt werden kann, hängt auch vom Mietvertrag ab; im Zweifel klärt das ein Mieterverein oder Fachanwalt.

Keine Rechtsberatung. Rechnerische Plausibilitätsprüfung ohne Gewähr. Bei Fragen wenden Sie sich an Ihren Verwaltungsbeirat oder einen Fachanwalt für WEG-Recht.

Ist Ihre Hausgeldabrechnung korrekt?

Als Wohnungseigentümer zahlen Sie über das Hausgeld alle Kosten der Gemeinschaft mit – von der Verwaltung über Versicherungen bis zur Zuführung in die Erhaltungsrücklage. Anders als beim Mieter gibt es hier keine „nicht umlagefähigen" Kosten: Sie tragen grundsätzlich alles. Entscheidend ist deshalb der richtige Verteilerschlüssel und die rechnerische Korrektheit Ihres Anteils.

Was der Checker prüft

Miteigentumsanteil (MEA): Kosten werden grundsätzlich nach § 16 Abs. 2 WEG nach Miteigentumsanteilen verteilt, soweit die Gemeinschaft nichts anderes beschlossen hat. Verteilerschlüssel: Heizung und Wasser meist nach Verbrauch, manche Kosten nach Einheiten – das Tool prüft die Plausibilität je Position. Abrechnungsspitze: Ihr Anteil minus gezahlte Vorschüsse ergibt Nachzahlung oder Guthaben (§ 28 WEG). Erhaltungsrücklage: muss separat mit Zuführung, Entnahme und Stand ausgewiesen sein.

Bei Auffälligkeiten

Sprechen Sie zunächst den Verwaltungsbeirat oder die Hausverwaltung auf konkrete Positionen an – häufig klärt sich eine Abweichung durch einen abweichenden Verteilungsbeschluss. Bleibt es strittig, kann ein Fachanwalt für WEG-Recht die Jahresabrechnung prüfen. Beschlüsse über die Jahresabrechnung sind fristgebunden anfechtbar – die genaue Frist erfahren Sie beim Anwalt.