Höhe & Zahlung (§ 551 BGB)
Die Mietkaution darf höchstens drei Nettokaltmieten betragen – ohne Betriebskostenvorauszahlung. Der Mieter darf sie in drei gleichen Monatsraten zahlen; die erste ist zu Mietbeginn fällig. Eine höhere Kaution ist insoweit unwirksam.
Verzinsung – die Zinsen gehören dem Mieter
Der Vermieter muss die Kaution getrennt von seinem eigenen Vermögen und insolvenzfest anlegen, üblich auf einem verzinsten Kautionskonto. Die anfallenden Zinsen stehen dem Mieter zu und erhöhen die Kaution. Bei der Abrechnung müssen sie mitgerechnet werden.
Was du einbehalten darfst
| Zulässiger Einbehalt | Nicht zulässig |
|---|---|
| belegte Schäden über normale Abnutzung | normale Gebrauchsspuren |
| offene Mietrückstände | pauschale Renovierung ohne Grund |
| erwartete Nebenkosten-Nachzahlung | Einbehalt ohne Abrechnung auf Dauer |
Frist & Rückzahlung
Nach dem Auszug darf der Vermieter eine angemessene Prüf- und Abrechnungsfrist abwarten – in der Praxis 3 bis 6 Monate, etwa bis die Nebenkostenabrechnung vorliegt. Für eine zu erwartende Nachzahlung darf er einen angemessenen Teil länger einbehalten, den Rest aber zügig auszahlen. Beispiel: Kaution 1.500 € + 20 € Zinsen − 300 € belegter Schaden = 1.220 € Rückzahlung.