Die 4 Wege zur Mieterhöhung
| Weg | Grundlage | Grenze |
|---|---|---|
| Vergleichsmiete | § 558 BGB | Kappungsgrenze 20 % / 15 % in 3 Jahren, max. ortsüblich |
| Indexmiete | § 557b BGB | Anpassung an Verbraucherpreisindex |
| Staffelmiete | § 557a BGB | im Vertrag fest vereinbarte Schritte |
| Modernisierung | § 559 BGB | 8 % der Kosten/Jahr, gekappt |
Vergleichsmiete & Kappungsgrenze (§ 558)
Der häufigste Weg: Du hebst die Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete an, nachgewiesen über Mietspiegel, Sachverständigengutachten oder drei Vergleichswohnungen. Dabei greifen zwei Bremsen gleichzeitig:
1. Kappungsgrenze: maximal 20 % Erhöhung in drei Jahren – in angespannten Wohnungsmärkten nur 15 %. 2. Deckel Vergleichsmiete: Die neue Miete darf die ortsübliche nicht übersteigen. Es gilt der jeweils niedrigere Wert.
Beispiel: Aktuelle Miete 800 €, ortsüblich wären 1.000 €. Kappungsgrenze 20 % → maximal 960 €. Obwohl 1.000 € ortsüblich wären, ist bei 960 € Schluss.
Index- und Staffelmiete
Bei der Indexmiete steigt die Miete im Verhältnis zum Verbraucherpreisindex – steigt der Index um 8 %, darf auch die Miete um 8 % steigen. Bei der Staffelmiete sind die Erhöhungsschritte schon im Vertrag festgelegt. Beide kennen keine Kappungsgrenze, müssen aber ausdrücklich vereinbart sein.
Fristen nicht übersehen
Bei der Vergleichsmiete muss die Miete 15 Monate unverändert gewesen sein, das letzte Erhöhungsverlangen 12 Monate zurückliegen, und der Mieter hat eine Überlegungsfrist – die neue Miete gilt frühestens ab dem dritten Monat nach Zugang.