Mietpreisbremse: Wann gilt sie?
Die Mietpreisbremse (§ 556d BGB) gilt seit 2015 in vielen deutschen Städten mit angespanntem Wohnungsmarkt. Sie begrenzt die Miete bei Neuvermietung auf maximal 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete laut Mietspiegel. Die jeweiligen Bundesländer legen per Verordnung fest, in welchen Gemeinden die Regelung gilt. In den meisten Großstädten – darunter Berlin, München, Hamburg, Köln und Frankfurt – ist die Mietpreisbremse aktiv. Ausnahmen gelten für Neubauten (Erstbezug nach dem 01.10.2014), umfassend modernisierte Wohnungen und Fälle, in denen die Vormiete bereits über der zulässigen Grenze lag.
Rüge richtig formulieren
Damit Sie zu viel gezahlte Miete zurückfordern können, müssen Sie Ihren Vermieter zunächst schriftlich rügen (§ 556g Abs. 2 BGB). In der Rüge müssen Sie konkret benennen, warum die Miete aus Ihrer Sicht die zulässige Höchstmiete überschreitet. Erst ab dem Zeitpunkt, an dem die Rüge dem Vermieter zugeht, können Sie die Differenz zwischen gezahlter und zulässiger Miete zurückfordern. Rückwirkende Rückforderungen sind nicht möglich – handeln Sie daher zeitnah. Senden Sie die Rüge am besten per Einschreiben mit Rückschein, um den Zugang nachweisen zu können. Unser Tool erstellt Ihnen automatisch einen vorformulierten Rügebrief als PDF, den Sie nur noch mit Ihren Adressdaten ergänzen müssen.