Kostenloses Tool

Brutto-Netto-Gehaltsrechner

Netto aus dem Monatsbrutto 2026: Lohnsteuer nach dem amtlichen Programmablaufplan des BMF, Sozialabgaben mit den Beitragssätzen und Beitragsbemessungsgrenzen 2026.

Von · · · Datenquelle: Programmablaufplan 2026 des BMF, SVBezGrV 2026, BMG Beitragssätze 2026 · Methodik

Eckdaten

Live-Berechnung bei jeder Änderung. Alle Angaben bleiben in Ihrem Browser.

€
%

Hinweis

Das Werkzeug läuft in Ihrem Browser, Ihre Eingaben werden nicht übertragen. Angewendet wird die gesetzliche Regel auf Ihre Angaben; Ihren Vertrag, einen Tarifvertrag oder Ihren Bescheid kennt das Werkzeug nicht, und Ihren Einzelfall prüft es nicht. Gleichen Sie das Ergebnis mit Ihren Unterlagen ab. Läuft eine Frist oder geht es um mehr als 1.000 Euro, lassen Sie sich beraten, etwa von einer Anwältin, Ihrer Gewerkschaft, einem Sozialverband oder der Verbraucherzentrale. Für das Ergebnis übernehmen wir keine Gewähr; Grundlage sind die auf dieser Seite genannten Vorschriften, Stand siehe „Zuletzt geprüft“.

Brutto-Netto-Tabelle 2026: 2.000 bis 5.000 €

3.000 € brutto sind 2026 in Steuerklasse I rund 2.054,42 € netto, wenn Sie kinderlos und über 23 sind, keine Kirchensteuer zahlen und Ihre Krankenkasse den durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 2,9 % nimmt. Die Tabelle zeigt weitere Monatsgehälter mit denselben Annahmen. Gerechnet hat sie dieser Rechner; die Lohnsteuer aller sechs Zeilen stimmt auf den Cent mit dem BMF-Lohnsteuerrechner überein (geprüft am 30.09.2026).

Monatsgehalt, Steuerklasse I, kinderlos, ohne Kirchensteuer, KV 14,6 % + 2,9 %, Stand 2026
Brutto/MonatNetto/MonatLohnsteuerSozialabgabenNetto/Jahr
2.000 €1.476,84 €88,16 €435,00 €17.722,08 €
2.500 €1.768,92 €187,33 €543,75 €21.227,04 €
3.000 €2.054,42 €293,08 €652,50 €24.653,04 €
3.500 €2.333,25 €405,50 €761,25 €27.999,00 €
4.000 €2.605,50 €524,50 €870,00 €31.266,00 €
5.000 €3.130,09 €782,41 €1.087,50 €37.561,08 €

Solidaritätszuschlag fällt in keiner Zeile an. Sozialabgaben heißt hier der Arbeitnehmeranteil zu Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, bei Kinderlosen mit Pflegebeitrag 2,4 %. Bei genau 2.000 € endet der Übergangsbereich (Midijob); an dieser Obergrenze ist der Arbeitnehmeranteil schon der volle Beitrag (§ 20 Abs. 2a SGB IV). Mit Kindern, Kirchensteuer, anderer Steuerklasse oder einem anderen Zusatzbeitrag rechnen Sie Ihr Gehalt oben im Rechner aus.

Was vom Brutto abgezogen wird

Vom Monatsbrutto gehen zwei Blöcke ab. Der erste sind die Steuern: Lohnsteuer, bei hohen Gehältern Solidaritätszuschlag und für Kirchenmitglieder die Kirchensteuer. Der zweite sind die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung. Den gleich hohen Arbeitgeberanteil sehen Sie auf der Abrechnung nicht, er kommt zum Brutto dazu.

Ein Beispiel mit den Werten dieses Rechners: 4.000 € Brutto, Steuerklasse I, keine Kinder, keine Kirche, Zusatzbeitrag 2,9 %. Die Lohnsteuer beträgt 524,50 €. Krankenversicherung 350,00 €, Pflegeversicherung 96,00 €, Rentenversicherung 372,00 €, Arbeitslosenversicherung 52,00 €. Netto bleiben 2.605,50 €. Der BMF-Lohnsteuerrechner kommt auf dieselbe Lohnsteuer.

Die Beitragssätze 2026 im Einzelnen

Die Krankenversicherung kostet 14,6 % plus Zusatzbeitrag, beides teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Ihr Anteil ist also 7,3 % plus die Hälfte des Zusatzbeitrags Ihrer Kasse. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag liegt 2026 laut Bundesgesundheitsministerium bei 2,9 %, die einzelnen Kassen liegen darüber oder darunter. Den Satz Ihrer Kasse finden Sie auf der Lohnabrechnung oder auf der Internetseite der Kasse.

Die Pflegeversicherung kostet 3,6 %, Ihr Anteil ist 1,8 %. In Sachsen zahlen Beschäftigte 2,3 %, weil dort der Buß- und Bettag als Feiertag erhalten blieb. Kinderlose ab 23 zahlen 0,6 Prozentpunkte mehr. Eltern mit mehreren Kindern unter 25 zahlen für das zweite bis fünfte Kind je 0,25 Prozentpunkte weniger, zusammen höchstens 1,0 Prozentpunkte.

Die Rentenversicherung kostet 18,6 %, die Arbeitslosenversicherung 2,6 %, jeweils zur Hälfte von Ihnen getragen: 9,3 % und 1,3 %.

Alle Beiträge enden an einer Obergrenze, der Beitragsbemessungsgrenze. 2026 liegt sie für Kranken- und Pflegeversicherung bei 5.812,50 € im Monat, für Renten- und Arbeitslosenversicherung bei 8.450 € (Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026). Was darüber liegt, ist beitragsfrei. Seit 2025 gelten die Grenzen in Ost und West gleich.

Wie die Lohnsteuer entsteht

Der Arbeitgeber rechnet Ihr Monatsgehalt auf ein Jahr hoch und zieht davon Pauschalen ab: den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 €, die Sonderausgaben-Pauschale und die Vorsorgepauschale für Ihre Beiträge zu Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Auf den Rest wendet er den Einkommensteuertarif an, teilt durch zwölf und rundet. Wie das im Einzelnen geht, legt das Bundesfinanzministerium jedes Jahr im Programmablaufplan fest. Genau diesen Plan nutzt der Rechner, deshalb stimmt die Lohnsteuer mit der Abrechnung überein, solange keine Sonderfälle vorliegen.

Die Steuerklasse verschiebt die Pauschalen. In Klasse III wird mit dem Splittingtarif gerechnet, als verdiene der Partner nichts; in Klasse V fallen dafür Grundfreibetrag und Pauschalen weg. Klasse II enthält den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Wer III/V wählt, zahlt übers Jahr oft zu wenig oder zu viel Lohnsteuer; die Steuererklärung gleicht das aus, deshalb ist sie für diese Paare Pflicht.

Soli und Kirchensteuer

Der Solidaritätszuschlag fällt seit 2021 nur noch bei hohen Einkommen an. Bis zu einer Jahreslohnsteuer von 20.350 € (Splitting 40.700 €) ist er null, danach steigt er in einer Übergangszone auf 5,5 % der Lohnsteuer. Bei 12.000 € Brutto in Klasse I sind es 191,00 € im Monat.

Die Kirchensteuer beträgt 8 % in Bayern und Baden-Württemberg und 9 % in den anderen Ländern. Sie bemisst sich an einer Lohnsteuer, die mit Kinderfreibeträgen gerechnet wird. Für die Lohnsteuer selbst zählen Kinder nicht, dort gibt es das Kindergeld. Deshalb fragt der Rechner die Kinderfreibeträge getrennt ab.

Wann das Netto hier nicht passt

Bei Monatslöhnen bis 2.000 € greift oft der Übergangsbereich mit niedrigeren Sozialabgaben, bis 603 € ist es ein Minijob. Wer privat krankenversichert ist, zahlt den Beitrag seines Versicherers und bekommt vom Arbeitgeber einen Zuschuss; die Vorsorgepauschale in der Lohnsteuer richtet sich dann nach diesem Beitrag. Auch wer ein Faktorverfahren gewählt oder einen Freibetrag eingetragen hat, bekommt eine andere Abrechnung. Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld besteuert der Arbeitgeber nach einem eigenen Verfahren. Für diese Fälle verweist der Rechner auf das passende Werkzeug oder auf den BMF-Rechner.

Häufige Fragen

Wie genau ist der Rechner?

Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer rechnet er mit dem amtlichen Programmablaufplan 2026 des Bundesfinanzministeriums, also nach denselben Regeln wie ein Lohnbüro. Unsere Prüffälle stimmen mit dem BMF-Lohnsteuerrechner auf den Cent überein. Abweichungen entstehen nur bei Sonderfällen, die der Rechner nicht abfragt: Midijob bis 2.000 €, private Krankenversicherung, eingetragene Freibeträge oder Faktorverfahren.

Was bedeutet die Steuerklasse?

Sie bestimmt, wie viel Lohnsteuer monatlich einbehalten wird. Klasse I gilt für Ledige, II für Alleinerziehende mit Entlastungsbetrag, IV für Ehepaare mit ähnlichem Einkommen, III und V für Paare mit sehr unterschiedlichem Einkommen, VI für den Zweitjob. Die Jahressteuer legt am Ende die Steuererklärung fest.

Wie hoch ist die Kirchensteuer?

In Bayern und Baden-Württemberg 8 %, in den übrigen Ländern 9 %. Bemessen wird sie nicht an der tatsächlichen Lohnsteuer, sondern an einer Lohnsteuer, bei der die Kinderfreibeträge abgezogen sind. Mit Kindern fällt die Kirchensteuer deshalb niedriger aus, bei Steuerklasse III mit zwei Kinderfreibeträgen und 4.000 € Brutto sogar auf null.

Wie viel ist 3.000 € brutto in netto?

Bei 3.000 € brutto bleiben 2026 in Steuerklasse I 2.054,42 € netto, kinderlos, ohne Kirchensteuer und mit 2,9 % Zusatzbeitrag. Abgezogen werden 293,08 € Lohnsteuer und 652,50 € Sozialabgaben. In Steuerklasse III, mit Kindern oder mit Kirchensteuer ändert sich der Betrag; rechnen Sie ihn oben mit Ihren Angaben aus.

Warum frage ich Kinder zweimal ab?

Die Zahl der Kinder unter 25 bestimmt den Beitrag zur Pflegeversicherung: ab dem zweiten Kind sinkt Ihr Anteil um 0,25 Prozentpunkte je Kind, bis zum fünften. Die Kinderfreibeträge stehen dagegen in Ihren Lohnsteuerabzugsmerkmalen und wirken nur auf Soli und Kirchensteuer. Beide Zahlen können sich unterscheiden, etwa wenn sich Eltern den Freibetrag teilen (0,5).

Warum stimmt das Netto bei kleinen Gehältern nicht?

Bis 603 € im Monat ist die Stelle ein Minijob, zwischen 603,01 € und 2.000 € gilt der Übergangsbereich (Midijob). In beiden Fällen zahlen Sie weniger Sozialabgaben, als der Rechner hier ansetzt. Er zeigt dann einen Hinweis; für den genauen Betrag gibt es unseren Minijob- und Midijob-Rechner.

⚠ Keine Lohnabrechnung und keine Steuerberatung. Lohnsteuer nach dem Programmablaufplan 2026 des BMF, Sozialabgaben mit den Sätzen und Grenzen 2026 für gesetzlich Versicherte. Nicht abgebildet: Minijob und Übergangsbereich, private Krankenversicherung, Freibeträge und Hinzurechnungen, Faktorverfahren, Einmalzahlungen. Stand: 29.09.2026.

Steuerklassen wechseln

Verheiratete haben drei Möglichkeiten: III/V (ein Hauptverdiener), IV/IV (beide verdienen ähnlich) und IV/IV mit Faktor. Das Faktorverfahren verteilt die Lohnsteuer nach dem tatsächlichen Verhältnis der Einkommen und vermeidet hohe Nachzahlungen. III/V bringt dem besser verdienenden Partner mehr Netto im Monat, dem anderen weniger; die Jahressteuer ändert sich dadurch nicht, sie wird nur anders verteilt. Einen Wechsel beantragen Sie beim Finanzamt.

Mehr Netto vom Brutto

Sachbezüge bis 50 € im Monat, etwa Gutscheine, bleiben steuer- und beitragsfrei (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers sind dagegen steuer- und beitragspflichtiger Lohn; steuerfrei ist nur die staatliche Arbeitnehmer-Sparzulage. Betriebliche Altersversorgung (Direktversicherung, Pensionskasse): Beiträge bis 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung sind steuerfrei, 2026 also bis 8.112 € im Jahr (§ 3 Nr. 63 EStG); sozialversicherungsfrei ist die Hälfte davon. Werbungskosten über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € lohnen die Einzelaufstellung in der Steuererklärung, bei Pendlern ist die Grenze oft schnell erreicht.