Anbieter oder Betreiber? Die Frage, die alles entscheidet
Die Verordnung kennt zwei Hauptrollen. Anbieter ist nach Artikel 3 Nummer 3, wer ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt. Betreiber ist nach Artikel 3 Nummer 4, wer ein System in eigener Verantwortung verwendet. Der Handwerksbetrieb, der ChatGPT für Angebotstexte nutzt, ist Betreiber. Der Hersteller des Modells ist Anbieter. Die Anbieterpflichten füllen ein ganzes Kapitel, die Betreiberpflichten stehen im Wesentlichen in einem einzigen Artikel.
Die Rolle liegt aber nicht fest. Artikel 25 Absatz 1 macht aus einem Betreiber einen Anbieter, sobald er eines von drei Dingen tut: Er versieht das System mit dem eigenen Namen oder der eigenen Marke, er nimmt eine wesentliche Veränderung vor, oder er ändert die Zweckbestimmung so, dass ein Hochrisiko-System entsteht. Wer einen eingekauften Chatbot unter eigenem Namen auf die Kundenseite stellt, sollte diesen Artikel gelesen haben, bevor er den Vertrag unterschreibt.
Was seit dem 2. August 2026 gilt: Chatbot, KI-Bilder, KI-Texte
Artikel 50 ist der Teil der Verordnung, der die meisten Betriebe wirklich betrifft. Er gilt seit dem 2. August 2026, und der Digital Omnibus hat ihn ausdrücklich nicht verschoben.
Absatz 1 verlangt, dass ein System, das direkt mit Menschen spricht oder schreibt, so gestaltet ist, dass die Person das erkennt. Ausgenommen sind Fälle, in denen es aus den Umständen offensichtlich ist. Ein Chatfenster mit Vornamen und Porträtfoto ist das nicht.
Absatz 2 richtet sich an den Anbieter des Generators. Wer ein System anbietet, das Texte, Bilder, Ton oder Video erzeugt, muss die Ausgaben maschinenlesbar als künstlich erzeugt kennzeichnen, etwa über Wasserzeichen, Metadaten oder den C2PA-Standard. Hier sitzt die häufigste Verwechslung: Der Onlineshop, der ein KI-Produktbild einsetzt, schuldet diese Kennzeichnung nicht. Sie trifft den Hersteller des Bildgenerators.
Absatz 3 verpflichtet Betreiber von Emotionserkennung und biometrischer Kategorisierung, die betroffenen Personen zu informieren. Absatz 4 verlangt zweierlei. Deepfakes sind offenzulegen, also wirklichkeitsgetreue Nachbildungen echter Personen, Orte oder Ereignisse. Und KI-erzeugte Texte sind offenzulegen, wenn mit ihnen die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informiert wird. Für Texte gibt es eine Ausnahme, die kaum jemand kennt: Wurde der Text menschlich geprüft und trägt eine benannte Person die redaktionelle Verantwortung, entfällt die Pflicht. Absatz 5 regelt die Form. Klar, erkennbar, spätestens bei der ersten Interaktion, barrierefrei.
Der Digital Omnibus: warum Hochrisiko erst Ende 2027 kommt
Am 27. Juli 2026, sechs Tage vor dem großen Stichtag, ist die Verordnung (EU) 2026/1744 in Kraft getreten. Sie stammt vom 8. Juli 2026 und stand am 24. Juli im Amtsblatt. Damit verschieben sich die Pflichten für Hochrisiko-Systeme nach Anhang III vom 2. August 2026 auf den 2. Dezember 2027, die für Anhang I vom 2. August 2027 auf den 2. August 2028.
An dieser Stelle ist fast jede Übersicht im Netz veraltet. Selbst die bekannteste Zeitleiste zum AI Act, zuletzt am 31. August 2026 aktualisiert, zeigte im September 2026 noch die alten Termine. Wer sich danach richtet, arbeitet auf einen Stichtag hin, den es nicht mehr gibt.
Eine Unklarheit bleibt, und dieser Check verschweigt sie nicht. Artikel 113 Absatz 3 Buchstabe c nennt in der neuen Fassung ausdrücklich nur die Abschnitte 1, 2 und 3 des Kapitels III. Abschnitt 5, also die Artikel 40 bis 49 zu harmonisierten Normen, Konformitätsbewertung und Registrierung, steht dort nicht. Dem Wortlaut nach würde er seit dem 2. August 2026 gelten. Ob das ein Redaktionsversehen ist oder so gewollt, war am Rechtsstand dieses Checks nicht geklärt.
KI-Kompetenz nach Artikel 4: die Pflicht, die seit Februar 2025 läuft
Artikel 4 ist kurz und wird trotzdem übersehen. Anbieter und Betreiber müssen dafür sorgen, dass ihr Personal über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügt, gemessen an Vorkenntnissen, Einsatzzweck und den betroffenen Personen. Die Pflicht gilt seit dem 2. Februar 2025.
Der Digital Omnibus hat sie entschärft. In der neuen Fassung steht, dass Anbieter und Betreiber kein bestimmtes Kompetenzniveau einzelner Personen garantieren müssen. Es bleibt eine Bemühenspflicht. Ein Zertifikat verlangt die Verordnung nicht, eine Stundenzahl auch nicht. Für einen Betrieb mit fünf Leuten reicht eine Stunde Einweisung: Was kann das Werkzeug, was nicht, welche Daten dürfen hinein, wer prüft die Ausgabe. Schreiben Sie Datum, Teilnehmende und Inhalt auf. Rund um Artikel 4 ist ein Schulungsmarkt entstanden, verpflichtet sind Sie zu keinem dieser Angebote.
Hochrisiko nach Anhang III: Bewerberauswahl, Bonität, Überwachung
Anhang III zählt acht Bereiche auf: Biometrie, kritische Infrastruktur, Bildung, Beschäftigung, wesentliche private und öffentliche Dienste, Strafverfolgung, Migration sowie Rechtspflege und Wahlen. Für kleine Betriebe sind davon drei realistisch. Nummer 4 Buchstabe a erfasst die Auswahl und Filterung von Bewerbungen und das gezielte Ausspielen von Stellenanzeigen, Buchstabe b Beförderung, Kündigung, Aufgabenzuweisung und Leistungsüberwachung. Nummer 5 Buchstabe b erfasst die Bewertung der Kreditwürdigkeit natürlicher Personen, nimmt die Erkennung von Finanzbetrug aber ausdrücklich aus.
Artikel 6 Absatz 3 nimmt Systeme wieder heraus, die nur eine eng gefasste Verfahrensaufgabe erfüllen, das Ergebnis einer abgeschlossenen menschlichen Tätigkeit verbessern, Entscheidungsmuster prüfen oder eine Vorbereitungsaufgabe leisten. Die Steuerkanzlei, deren KI eingehende Belege vorsortiert, fällt darunter. Eine Grenze gibt es: Sobald ein System ein Profiling natürlicher Personen vornimmt, bleibt es Hochrisiko, ohne Ausnahme. Und wer sich auf Absatz 3 beruft, muss diese Bewertung nach Absatz 4 dokumentieren und das System registrieren, bevor es in Betrieb geht.
Verbotene Praktiken: was gar nicht geht
Artikel 5 gilt seit dem 2. Februar 2025 und kennt keine Übergangsfrist. Zwei der Verbote können in gewöhnlichen Betrieben vorkommen. Das erste ist das Social Scoring, also die Bewertung des Sozialverhaltens von Personen, die zu einer Schlechterstellung in einem anderen Zusammenhang führt. Das zweite steht in Absatz 1 Buchstabe f und betrifft Emotionserkennung am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen. Ein Kamerasystem, das die Stimmung der Belegschaft auswertet, ist untersagt. Dasselbe System im Verkaufsraum, auf Kundinnen und Kunden gerichtet, ist nicht verboten, sondern Hochrisiko nach Anhang III Nummer 1, und es löst zusätzlich die Informationspflicht aus Artikel 50 Absatz 3 aus. Dort laufen zwei Regime parallel: Die Information der Betroffenen ist seit August 2026 fällig, die Hochrisiko-Anforderungen erst Ende 2027.
Zum 2. Dezember 2026 kommen weitere Verbote hinzu, die der Digital Omnibus eingefügt hat. Sie betreffen nicht einvernehmliche intime Bildaufnahmen und Darstellungen von sexuellem Missbrauch von Kindern.
Bußgelder, Zuständigkeit und das deutsche KI-MIG
Artikel 99 ist im Rahmen unverändert geblieben. Verstöße gegen Artikel 5 kosten bis zu 35 Millionen Euro oder 7 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für die übrigen Pflichten, Artikel 50 eingeschlossen, liegt der Rahmen bei 15 Millionen Euro oder 3 Prozent, für falsche Angaben gegenüber Behörden bei 7,5 Millionen Euro oder 1 Prozent. Neu ist Absatz 6a: Bei kleinen und mittleren Unternehmen sowie bei Small Mid-Caps gilt jeweils der niedrigere der beiden Werte. Absatz 1 erlaubt den Behörden in der neuen Fassung außerdem ausdrücklich eine Verwarnung statt einer Geldbuße.
In Deutschland ist seit dem 29. Juli 2026 das KI-MIG in Kraft, das Gesetz zur Marktüberwachung und Innovationsförderung im Bereich der Künstlichen Intelligenz (BGBl. 2026 I Nr. 223). Zentrale Marktüberwachungsbehörde ist die Bundesnetzagentur, für einzelne Sektoren bleiben Fachbehörden zuständig. Wie die Zuständigkeiten nach den Paragrafen 2 und 3 im Einzelnen aufgeteilt sind, war am 18. September 2026 noch nicht abschließend geklärt. Wer heute etwas tun will, fängt nicht bei der Behörde an, sondern bei zwei Zeilen im eigenen Betrieb: ein Hinweis am Chatbot und eine dokumentierte Einweisung des Personals.