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KI-Verordnung: Welche Pflichten gelten für Ihren Betrieb?

Acht Fragen zu Ihrer Rolle und Ihrem KI-Einsatz. Das Ergebnis nennt die Risikoklasse, jede Pflicht mit Artikel und Datum, die Fristenliste nach dem Digital Omnibus und eine To-do-Liste. Alles läuft im Browser, nichts wird gespeichert.

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Acht Fragen zu Ihrem KI-Einsatz

Keine Angabe verlässt Ihren Browser. Der Check betrachtet die KI-Verordnung, nicht das Datenschutz-, Urheber- oder Arbeitsrecht.

3. Trifft eines davon auf ein fremdes System zu, das Sie einsetzen? Art. 25 Abs. 1 — Mehrfachauswahl, nichts ankreuzen ist erlaubt
5. Welche KI-Inhalte entstehen bei Ihnen? Art. 50 Abs. 2 und Abs. 4 — Mehrfachauswahl
7. Wofür setzen Sie KI ein? Anhang III und Art. 5 — Mehrfachauswahl, nichts ankreuzen ist der Normalfall

Ihr Ergebnis

Beantworten Sie die Fragen links. Das Ergebnis nennt Ihre Risikoklasse, jede Pflicht mit Artikel und Stichtag, die vollständige Fristenliste und die nächsten Schritte.

Anbieter oder Betreiber? Die Frage, die alles entscheidet

Die Verordnung kennt zwei Hauptrollen. Anbieter ist nach Artikel 3 Nummer 3, wer ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt. Betreiber ist nach Artikel 3 Nummer 4, wer ein System in eigener Verantwortung verwendet. Der Handwerksbetrieb, der ChatGPT für Angebotstexte nutzt, ist Betreiber. Der Hersteller des Modells ist Anbieter. Die Anbieterpflichten füllen ein ganzes Kapitel, die Betreiberpflichten stehen im Wesentlichen in einem einzigen Artikel.

Die Rolle liegt aber nicht fest. Artikel 25 Absatz 1 macht aus einem Betreiber einen Anbieter, sobald er eines von drei Dingen tut: Er versieht das System mit dem eigenen Namen oder der eigenen Marke, er nimmt eine wesentliche Veränderung vor, oder er ändert die Zweckbestimmung so, dass ein Hochrisiko-System entsteht. Wer einen eingekauften Chatbot unter eigenem Namen auf die Kundenseite stellt, sollte diesen Artikel gelesen haben, bevor er den Vertrag unterschreibt.

Was seit dem 2. August 2026 gilt: Chatbot, KI-Bilder, KI-Texte

Artikel 50 ist der Teil der Verordnung, der die meisten Betriebe wirklich betrifft. Er gilt seit dem 2. August 2026, und der Digital Omnibus hat ihn ausdrücklich nicht verschoben.

Absatz 1 verlangt, dass ein System, das direkt mit Menschen spricht oder schreibt, so gestaltet ist, dass die Person das erkennt. Ausgenommen sind Fälle, in denen es aus den Umständen offensichtlich ist. Ein Chatfenster mit Vornamen und Porträtfoto ist das nicht.

Absatz 2 richtet sich an den Anbieter des Generators. Wer ein System anbietet, das Texte, Bilder, Ton oder Video erzeugt, muss die Ausgaben maschinenlesbar als künstlich erzeugt kennzeichnen, etwa über Wasserzeichen, Metadaten oder den C2PA-Standard. Hier sitzt die häufigste Verwechslung: Der Onlineshop, der ein KI-Produktbild einsetzt, schuldet diese Kennzeichnung nicht. Sie trifft den Hersteller des Bildgenerators.

Absatz 3 verpflichtet Betreiber von Emotionserkennung und biometrischer Kategorisierung, die betroffenen Personen zu informieren. Absatz 4 verlangt zweierlei. Deepfakes sind offenzulegen, also wirklichkeitsgetreue Nachbildungen echter Personen, Orte oder Ereignisse. Und KI-erzeugte Texte sind offenzulegen, wenn mit ihnen die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informiert wird. Für Texte gibt es eine Ausnahme, die kaum jemand kennt: Wurde der Text menschlich geprüft und trägt eine benannte Person die redaktionelle Verantwortung, entfällt die Pflicht. Absatz 5 regelt die Form. Klar, erkennbar, spätestens bei der ersten Interaktion, barrierefrei.

Der Digital Omnibus: warum Hochrisiko erst Ende 2027 kommt

Am 27. Juli 2026, sechs Tage vor dem großen Stichtag, ist die Verordnung (EU) 2026/1744 in Kraft getreten. Sie stammt vom 8. Juli 2026 und stand am 24. Juli im Amtsblatt. Damit verschieben sich die Pflichten für Hochrisiko-Systeme nach Anhang III vom 2. August 2026 auf den 2. Dezember 2027, die für Anhang I vom 2. August 2027 auf den 2. August 2028.

An dieser Stelle ist fast jede Übersicht im Netz veraltet. Selbst die bekannteste Zeitleiste zum AI Act, zuletzt am 31. August 2026 aktualisiert, zeigte im September 2026 noch die alten Termine. Wer sich danach richtet, arbeitet auf einen Stichtag hin, den es nicht mehr gibt.

Eine Unklarheit bleibt, und dieser Check verschweigt sie nicht. Artikel 113 Absatz 3 Buchstabe c nennt in der neuen Fassung ausdrücklich nur die Abschnitte 1, 2 und 3 des Kapitels III. Abschnitt 5, also die Artikel 40 bis 49 zu harmonisierten Normen, Konformitätsbewertung und Registrierung, steht dort nicht. Dem Wortlaut nach würde er seit dem 2. August 2026 gelten. Ob das ein Redaktionsversehen ist oder so gewollt, war am Rechtsstand dieses Checks nicht geklärt.

KI-Kompetenz nach Artikel 4: die Pflicht, die seit Februar 2025 läuft

Artikel 4 ist kurz und wird trotzdem übersehen. Anbieter und Betreiber müssen dafür sorgen, dass ihr Personal über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügt, gemessen an Vorkenntnissen, Einsatzzweck und den betroffenen Personen. Die Pflicht gilt seit dem 2. Februar 2025.

Der Digital Omnibus hat sie entschärft. In der neuen Fassung steht, dass Anbieter und Betreiber kein bestimmtes Kompetenzniveau einzelner Personen garantieren müssen. Es bleibt eine Bemühenspflicht. Ein Zertifikat verlangt die Verordnung nicht, eine Stundenzahl auch nicht. Für einen Betrieb mit fünf Leuten reicht eine Stunde Einweisung: Was kann das Werkzeug, was nicht, welche Daten dürfen hinein, wer prüft die Ausgabe. Schreiben Sie Datum, Teilnehmende und Inhalt auf. Rund um Artikel 4 ist ein Schulungsmarkt entstanden, verpflichtet sind Sie zu keinem dieser Angebote.

Hochrisiko nach Anhang III: Bewerberauswahl, Bonität, Überwachung

Anhang III zählt acht Bereiche auf: Biometrie, kritische Infrastruktur, Bildung, Beschäftigung, wesentliche private und öffentliche Dienste, Strafverfolgung, Migration sowie Rechtspflege und Wahlen. Für kleine Betriebe sind davon drei realistisch. Nummer 4 Buchstabe a erfasst die Auswahl und Filterung von Bewerbungen und das gezielte Ausspielen von Stellenanzeigen, Buchstabe b Beförderung, Kündigung, Aufgabenzuweisung und Leistungsüberwachung. Nummer 5 Buchstabe b erfasst die Bewertung der Kreditwürdigkeit natürlicher Personen, nimmt die Erkennung von Finanzbetrug aber ausdrücklich aus.

Artikel 6 Absatz 3 nimmt Systeme wieder heraus, die nur eine eng gefasste Verfahrensaufgabe erfüllen, das Ergebnis einer abgeschlossenen menschlichen Tätigkeit verbessern, Entscheidungsmuster prüfen oder eine Vorbereitungsaufgabe leisten. Die Steuerkanzlei, deren KI eingehende Belege vorsortiert, fällt darunter. Eine Grenze gibt es: Sobald ein System ein Profiling natürlicher Personen vornimmt, bleibt es Hochrisiko, ohne Ausnahme. Und wer sich auf Absatz 3 beruft, muss diese Bewertung nach Absatz 4 dokumentieren und das System registrieren, bevor es in Betrieb geht.

Verbotene Praktiken: was gar nicht geht

Artikel 5 gilt seit dem 2. Februar 2025 und kennt keine Übergangsfrist. Zwei der Verbote können in gewöhnlichen Betrieben vorkommen. Das erste ist das Social Scoring, also die Bewertung des Sozialverhaltens von Personen, die zu einer Schlechterstellung in einem anderen Zusammenhang führt. Das zweite steht in Absatz 1 Buchstabe f und betrifft Emotionserkennung am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen. Ein Kamerasystem, das die Stimmung der Belegschaft auswertet, ist untersagt. Dasselbe System im Verkaufsraum, auf Kundinnen und Kunden gerichtet, ist nicht verboten, sondern Hochrisiko nach Anhang III Nummer 1, und es löst zusätzlich die Informationspflicht aus Artikel 50 Absatz 3 aus. Dort laufen zwei Regime parallel: Die Information der Betroffenen ist seit August 2026 fällig, die Hochrisiko-Anforderungen erst Ende 2027.

Zum 2. Dezember 2026 kommen weitere Verbote hinzu, die der Digital Omnibus eingefügt hat. Sie betreffen nicht einvernehmliche intime Bildaufnahmen und Darstellungen von sexuellem Missbrauch von Kindern.

Bußgelder, Zuständigkeit und das deutsche KI-MIG

Artikel 99 ist im Rahmen unverändert geblieben. Verstöße gegen Artikel 5 kosten bis zu 35 Millionen Euro oder 7 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für die übrigen Pflichten, Artikel 50 eingeschlossen, liegt der Rahmen bei 15 Millionen Euro oder 3 Prozent, für falsche Angaben gegenüber Behörden bei 7,5 Millionen Euro oder 1 Prozent. Neu ist Absatz 6a: Bei kleinen und mittleren Unternehmen sowie bei Small Mid-Caps gilt jeweils der niedrigere der beiden Werte. Absatz 1 erlaubt den Behörden in der neuen Fassung außerdem ausdrücklich eine Verwarnung statt einer Geldbuße.

In Deutschland ist seit dem 29. Juli 2026 das KI-MIG in Kraft, das Gesetz zur Marktüberwachung und Innovationsförderung im Bereich der Künstlichen Intelligenz (BGBl. 2026 I Nr. 223). Zentrale Marktüberwachungsbehörde ist die Bundesnetzagentur, für einzelne Sektoren bleiben Fachbehörden zuständig. Wie die Zuständigkeiten nach den Paragrafen 2 und 3 im Einzelnen aufgeteilt sind, war am 18. September 2026 noch nicht abschließend geklärt. Wer heute etwas tun will, fängt nicht bei der Behörde an, sondern bei zwei Zeilen im eigenen Betrieb: ein Hinweis am Chatbot und eine dokumentierte Einweisung des Personals.

Häufige Fragen

Muss ich meinen KI-Chatbot kennzeichnen?

Ja. Seit dem 2. August 2026 verlangt Artikel 50 Absatz 1 der KI-Verordnung, dass Menschen erfahren, wenn sie mit einer KI sprechen oder schreiben. Der Hinweis muss spätestens bei der ersten Interaktion erscheinen, klar und erkennbar. Ein Satz über dem Eingabefeld genügt. Die Ausnahme für offensichtliche Fälle ist eng: Ein Chatfenster mit menschlichem Namen und Foto fällt nicht darunter.

Müssen KI-generierte Bilder gekennzeichnet werden?

Das hängt davon ab, wer Sie sind. Artikel 50 Absatz 2 verpflichtet den Anbieter des Bildgenerators, seine Ausgaben maschinenlesbar zu markieren, etwa über C2PA-Metadaten oder ein Wasserzeichen. Wer ein solches Bild nur verwendet, zum Beispiel als Produktbild im Shop, schuldet diese Kennzeichnung nicht. Für Betreiber greift Absatz 4 erst bei Deepfakes, also bei wirklichkeitsgetreuen Nachbildungen echter Personen, Orte oder Ereignisse.

Gilt die KI-Verordnung auch für kleine Unternehmen?

Ja, eine Ausnahme für Kleinbetriebe gibt es nicht. Entscheidend ist der Einsatzzweck, nicht die Betriebsgröße. Für die meisten kleinen Betriebe bleibt es allerdings bei zwei Punkten: Artikel 4 zur KI-Kompetenz und, sobald ein Chatbot oder veröffentlichte KI-Inhalte im Spiel sind, Artikel 50. Die Größe wirkt sich beim Bußgeld aus: Nach Artikel 99 Absatz 6a gilt für kleine und mittlere Unternehmen der niedrigere der beiden Werte.

Wurden die Fristen der KI-Verordnung verschoben?

Teilweise. Die Verordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026, in Kraft seit dem 27. Juli 2026, hat die Hochrisiko-Pflichten nach Anhang III vom 2. August 2026 auf den 2. Dezember 2027 verschoben und die nach Anhang I auf den 2. August 2028. Nicht verschoben wurden die Verbote des Artikels 5, die KI-Kompetenz nach Artikel 4 und die Transparenzpflichten des Artikels 50. Viele Übersichten im Netz zeigen noch den alten Stand.

Was ist der Unterschied zwischen Anbieter und Betreiber?

Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und unter eigenem Namen in Verkehr bringt (Artikel 3 Nummer 3). Betreiber ist, wer ein System in eigener Verantwortung verwendet (Artikel 3 Nummer 4). Der Betrieb, der eine gekaufte Software einsetzt, ist Betreiber, der Hersteller bleibt Anbieter. Nach Artikel 25 Absatz 1 wird aus dem Betreiber ein Anbieter, wenn er das System unter eigener Marke weitergibt, es wesentlich verändert oder seine Zweckbestimmung so ändert, dass ein Hochrisiko-System entsteht.

Muss ich meine Mitarbeiter zu KI schulen?

Artikel 4 verlangt seit dem 2. Februar 2025 Maßnahmen für ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz beim eigenen Personal. Eine bestimmte Schulung, ein Zertifikat oder eine Stundenzahl schreibt die Verordnung nicht vor, und seit dem Digital Omnibus ist klargestellt, dass kein bestimmtes Kompetenzniveau einzelner Personen garantiert werden muss. Eine dokumentierte Einweisung mit Datum, Teilnehmenden und Inhalt reicht für den Anfang.

Dieser Check ordnet Ihre Angaben den Regelfällen der KI-Verordnung zu und ist keine Rechtsberatung. Rechtsstand 18.09.2026: Verordnung (EU) 2024/1689 in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744 vom 08.07.2026 (in Kraft seit 27.07.2026) sowie das KI-MIG vom 29.07.2026. Die Auswertung der Änderungsverordnung stützt sich auf die englische Fassung; maßgeblich ist die deutsche Amtsblattfassung. Ob Kapitel III Abschnitt 5 von der Verschiebung erfasst ist, ist offen. Ob ein System in einen Bereich des Anhangs III fällt, ob die Ausnahme des Artikels 6 Absatz 3 greift und wer im Einzelfall Anbieter ist, entscheidet sich anhand des konkreten Systems. Datenschutz-, Urheber-, Arbeits- und Wettbewerbsrecht bleiben daneben bestehen. Lassen Sie Zweifelsfälle anwaltlich prüfen.