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Impressum-Generator

Impressum nach § 5 DDG vollständig in 60 Sekunden, ohne Gewähr. Wählen Sie Ihre Rechtsform – das Tool kennt die Pflichtangaben.

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Angaben

Ihr Impressum

Pflichtangaben werden je nach Rechtsform automatisch angepasst. Prüfen Sie das Ergebnis – keine Rechtsberatung.

Hinweis

Das Werkzeug läuft in Ihrem Browser, Ihre Eingaben werden nicht übertragen. Das Schreiben ist eine Vorlage für den Regelfall: Ob sie zu Ihrem Fall passt, ob eine Frist noch läuft und ob die Form genügt, prüft das Werkzeug nicht. Lesen Sie den Text vor dem Unterschreiben ganz, unterschreiben Sie eigenhändig, wo das Gesetz Schriftform verlangt, und sichern Sie einen Nachweis über den Zugang. Wenn viel auf dem Spiel steht oder die Gegenseite widerspricht, fragen Sie eine Anwältin, den Mieterverein, Haus & Grund oder die Verbraucherzentrale. Für Inhalt und Wirkung der Vorlage übernehmen wir keine Gewähr; Grundlage sind die genannten Vorschriften, Stand siehe „Zuletzt geprüft“.

Was muss ins Impressum?

Nach § 5 DDG: Name/Firma, Anschrift, E-Mail-Adresse und ein weiterer schneller, unmittelbarer Kontaktweg (meist Telefon), bei juristischen Personen der Vertretungsberechtigte, Handels-, Vereins- oder ähnliches Register mit Nummer, USt-IdNr. oder Wirtschafts-IdNr., sofern vorhanden. Bei reglementierten Berufen zusätzlich Kammer und Berufsbezeichnung.

Wer braucht ein Impressum?

Jede geschäftsmäßige Website in Deutschland – auch Blogs mit Werbung, Social-Media-Profile und Online-Shops. Verstöße können Abmahnungen nach sich ziehen.

Wer braucht ein Impressum?

Pflicht laut § 5 DDG ist ein Impressum für alle geschäftsmäßigen Online-Auftritte: Websites, Online-Shops, geschäftliche Social-Media-Profile, kommerzielle YouTube-Channels, Blogs mit Werbung oder Affiliate-Links. Rein private Websites (z.B. Fotosammlung der Hochzeit) sind nicht impressumspflichtig. Wer Werbeeinnahmen erzielt – auch nur durch AdSense – braucht Impressum.

Pflichtangaben

Name und Anschrift (Postfach reicht NICHT – ladungsfähige Adresse). Kontakt: E-Mail-Adresse plus ein zweiter schneller, unmittelbarer Kommunikationsweg (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG). Eine Telefonnummer ist der übliche Weg, nach dem EuGH (16.10.2008, C-298/07) aber nicht zwingend; ein Kontaktformular kann genügen. Bei Selbständigen: USt-IdNr. oder Wirtschafts-IdNr. (falls vorhanden), Berufsbezeichnung mit Verleih-Staat, Aufsichtsbehörde (z.B. Ärztekammer, Steuerberaterkammer). Bei Gesellschaften (GmbH, UG): Handelsregister-Nr., Geschäftsführer. Beim Verein: Vereinsregister und Nummer, Vorstand. Bei der GbR: die Gesellschafter. Bei journalistischen Inhalten: Verantwortliche Person nach § 18 MStV. Streitschlichtung: Hinweis nach § 36 VSBG, ob Sie an Verfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnehmen (ausgenommen, wer am 31.12. des Vorjahres höchstens zehn Personen beschäftigt hat). Der frühere Link zur EU-OS-Plattform entfällt, die Plattform ist seit dem 20.07.2025 abgeschaltet (VO (EU) 2024/3228).

Typische Fehler

Impressum nur in Footer-Link: muss mit max. 2 Klicks erreichbar sein, üblicherweise als eigener Menüpunkt. Fehlende E-Mail-Adresse: Die E-Mail ist Pflicht; ein Telefon allein ersetzt sie nicht. Ungenauer Geschäftsführer bei UG/GmbH: Vor- und Nachname erforderlich. Fehlende USt-IdNr.: wenn vorhanden, muss sie angegeben werden, ebenso die Wirtschafts-IdNr. (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 DDG). Verstöße können abgemahnt werden.

§ 5 DDG – die rechtliche Grundlage im Detail

Das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) hat am 14. Mai 2024 das Telemediengesetz abgelöst. Die Impressumspflicht steht seitdem in § 5 DDG und gilt für alle „geschäftsmäßig angebotenen digitalen Dienste"; inhaltlich entspricht sie dem früheren § 5 TMG, sodass die Rechtsprechung dazu weiter gilt. Wer noch „Angaben gemäß § 5 TMG" auf seiner Seite stehen hat, sollte die Überschrift austauschen. Der Begriff „geschäftsmäßig" ist weit gefasst: nicht nur Vollzeit-Gewerbebetrieb, sondern auch nebenberufliche Tätigkeiten mit Gewinnerzielungsabsicht – und in einigen Urteilen sogar reine Klick-Ambitionen (Blog mit Adsense, YouTube-Kanal mit YouTube-Partnerprogramm). Faustregel der Gerichte: Sobald jemand mit der Online-Präsenz Einnahmen erzielen möchte oder Geschäftsbeziehungen anbahnen will, ist § 5 DDG einschlägig.

Neben dem DDG gilt für redaktionelle Angebote der Medienstaatsvertrag (MStV) § 18: Blogs und Online-Magazine mit journalistisch-redaktionellen Inhalten müssen zusätzlich einen „Verantwortlichen im Sinne des Presserechts" (V.i.S.d.P.) benennen – mit vollständiger Anschrift, nicht bloß Namen.

Und drittens: die DSGVO verlangt eine separate Datenschutzerklärung (in der Praxis oft mit dem Impressum verlinkt) – inhaltlich davon zu trennen ist wichtig, damit Nutzer beide Informationen unabhängig voneinander finden.

Pflichtangaben nach Rechtsform – Übersicht

RechtsformZusätzlich zu Standard
Einzelunternehmer / FreiberuflerKammer-Zugehörigkeit (Ärzte, Anwälte, Steuerberater), Berufsbezeichnung mit Verleih-Staat
GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts)Alle Gesellschafter namentlich; bei eingetragener GbR (eGbR) Gesellschaftsregister und Nummer
UG (haftungsbeschränkt)Handelsregister-Nr. (HRB), Registergericht, alle Geschäftsführer
GmbHHRB-Nr., Registergericht, Geschäftsführer; Stammkapital nur, wenn Sie Angaben zum Kapital machen
Aktiengesellschaft (AG)HRB, Registergericht, Vorstand; Grundkapital nur, wenn Sie Angaben zum Kapital machen
Verein (e.V.)Vereinsregister-Nr. (VR), Registergericht, Vorstand

Abmahnfallen – die 7 häufigsten Fehler

1. Postfach statt ladungsfähiger Anschrift: Nach BGH-Urteil (VI ZR 249/06) reicht ein Postfach nicht – es muss eine Adresse sein, an die ein Gerichtsvollzieher liefern kann. Postboten-Adresse zählt.

2. Fehlende oder falsche USt-IdNr.: Wenn Sie eine haben, MUSS sie ins Impressum, ebenso eine vom Bundeszentralamt für Steuern vergebene Wirtschafts-Identifikationsnummer (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 DDG). Wenn Sie keine haben, dürfen Sie diese Position weglassen. Nicht verwechseln mit der Steuernummer: Die verlangt § 5 DDG nicht, sie gehört deshalb nicht ins Impressum.

3. Impressum nur in mehrstufigem Menü: Nach ständiger Rechtsprechung muss das Impressum mit „max. 2 Klicks" erreichbar sein – direkt vom Homepage-Header oder -Footer. Ein Untermenü-Untermenü ist nicht ausreichend.

4. Veralteter Streitschlichtungs-Hinweis: Die OS-Plattform der EU-Kommission ist seit dem 20.07.2025 abgeschaltet (VO (EU) 2024/3228), ein Link darauf führt ins Leere und kann raus. Bestehen bleibt § 36 VSBG: Wer eine Website oder AGB hat und am 31.12. des Vorjahres mehr als zehn Personen beschäftigt hat, erklärt, ob er an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnimmt, etwa mit dem Satz „Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen" (falls zutreffend).

5. Kein V.i.S.d.P. bei journalistisch-redaktionellen Inhalten: Wenn Sie einen Blog mit regelmäßigen Artikeln zu Themen wie Politik, Wirtschaft, Sport betreiben, brauchen Sie zusätzlich einen presserechtlich Verantwortlichen. Bei Ein-Personen-Blog: dieselbe Person, aber gesondert ausgewiesen.

6. Impressum nur auf Deutsch bei internationalem Publikum: Wenn Ihre Seite auch auf Englisch angeboten wird, sollte das Impressum in beiden Sprachen verfügbar sein (oder zumindest die Kern-Pflichtangaben).

7. Vermischung Impressum und Datenschutzerklärung: Beide müssen inhaltlich getrennt sein. Ein Absatz „Datenschutz" im Impressum reicht nicht – Sie brauchen eine separate Datenschutzerklärung mit den Angaben nach DSGVO Art. 13.

Impressum auf Social Media – YouTube, Instagram, LinkedIn, TikTok

Alle geschäftlichen Social-Media-Accounts brauchen ebenfalls ein Impressum. Weil die Plattformen kein eigenes Impressum-Feld anbieten (Ausnahme: LinkedIn hat inzwischen ein Impressum-Feld), gibt es zwei praktikable Wege:

  • Link im Profil: „Impressum: mein-name.de/impressum" – Kurzlink im Bio-Feld. Für Instagram, TikTok, Twitter/X üblich.
  • Direktverlinkung im Info-Bereich: Bei YouTube gibt es einen „Über"-Tab, dort ein direkter Impressum-Link. Bei Facebook-Seiten ein eigener Tab „Impressum".

Bei Instagram-Profilen wird oft ein Linktree-artiger Verteiler genutzt (linkin.bio, Beacons) – dort muss der Impressum-Link deutlich sichtbar sein, nicht versteckt zwischen 20 anderen Links.

Häufige Grenzfälle

Nebenberufliche YouTube-Kanäle: Sobald Sie im YouTube-Partnerprogramm sind (Werbeeinnahmen), sind Sie geschäftsmäßig. Auch wenn Sie „nur" 20 € im Monat verdienen.

Blog ohne Werbung, aber mit Affiliate-Links: Amazon-Partnerlinks, Awin, Belboon – jede Provision macht den Blog geschäftsmäßig.

Rein privates Familien-Fotoalbum: Wenn wirklich nur Familie und Freunde Zugriff haben (Passwortschutz), kein Impressum nötig. Wenn öffentlich, im Zweifel Impressum bereitstellen.

Vereins-Websites: Immer impressumspflichtig, auch bei gemeinnützigem Zweck. Angaben: Vereinsname, Vereinsregister-Nummer, Vorstand.

Persönliche Portfolio-Seiten (Bewerbung): Wenn Sie sich damit für Jobs oder Aufträge bewerben, ist es geschäftsmäßig. Impressum nötig.

Datenschutzerklärung – der zweite Baustein

Ein Impressum allein reicht nicht – die DSGVO verlangt eine separate Datenschutzerklärung. Sie muss enthalten:

  • Name und Anschrift des Verantwortlichen (kann identisch zum Impressum sein, oft mit Datenschutzbeauftragtem falls Pflicht)
  • Zweck und Rechtsgrundlage jeder Datenverarbeitung (Art. 6 DSGVO)
  • Empfänger der Daten (Hosting-Provider, Analyse-Tools, Newsletter-Dienste)
  • Speicherdauer
  • Rechte des Nutzers (Auskunft, Berichtigung, Löschung, Widerspruch)
  • Beschwerderecht bei Aufsichtsbehörde
  • Cookie-Verwendung (falls vorhanden), Analyse-Tools (Google Analytics, Matomo), Fonts (Google Fonts, lokal), Karten (Google Maps, OpenStreetMap)

Fertige Datenschutz-Generatoren gibt es von e-Recht24, activeMind, Datenschutz-Generator.de – leider viele davon veraltet. Prüfen Sie bei jedem Änderungswunsch das Datum der letzten Aktualisierung.

Häufige Fragen

Brauche ich als Privatperson ein Impressum?

Rein private Websites ohne geschäftsmäßigen Zweck benötigen kein Impressum. Sobald Sie Werbung schalten oder Affiliate-Links nutzen, gilt Impressumspflicht.

Reicht ein Impressum für alle Plattformen?

Nein, jede Plattform (Website, Instagram, Facebook etc.) braucht ein eigenes oder leicht erreichbar verlinktes Impressum.

Was kostet eine Abmahnung wegen fehlendem Impressum?

Das hängt vom Streitwert ab, den das Gericht im Einzelfall festsetzt; zu den Anwaltskosten kann eine Vertragsstrafe aus der Unterlassungserklärung kommen. Häufige Anlässe sind ein fehlendes Impressum, eine fehlende Registernummer oder eine fehlende USt-IdNr.

Reicht es, das Impressum nur auf einer Unterseite zu haben?

Ja, aber der Link muss von JEDER Seite Ihrer Website in max. 2 Klicks erreichbar sein. Der Standard: Footer-Link auf jeder Seite.

Muss meine private Telefonnummer ins Impressum?

Nicht zwingend. § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG verlangt neben der E-Mail-Adresse einen weiteren Weg zur schnellen, unmittelbaren Kommunikation. Nach dem EuGH (16.10.2008, C-298/07) muss das keine Telefonnummer sein, ein Kontaktformular mit zügiger Antwort kann genügen. Die meisten geben trotzdem eine Nummer an; bei nebenberuflicher Selbstständigkeit reicht das Handy oder eine geschäftliche Nummer.

Was passiert bei einer Abmahnung?

Sie erhalten meist von einem Anwaltsbüro einen Brief mit Aufforderung zur Unterlassungserklärung und Zahlung der Abmahnkosten. Wichtig: nicht sofort unterschreiben! Prüfen Sie die Abmahnung durch einen eigenen Anwalt – viele sind formell fehlerhaft. Wettbewerbszentrale und Verbraucherverbände dürfen abmahnen, direkter Konkurrent nur unter bestimmten Bedingungen.

Kann ich einen Testlauf machen, ob mein Impressum korrekt ist?

Viele Anbieter (auch wir) bieten Impressum-Generatoren an, die die aktuellen Anforderungen abdecken. Bei komplexen Konstellationen (mehrere Gesellschafter, ausländischer Sitz, spezialisierter Berufsstand) prüfen Sie das Ergebnis mit einem Fachanwalt für IT-Recht.

Wie oft muss ich das Impressum aktualisieren?

Sobald sich Ihre Angaben ändern: Adresswechsel, neuer Geschäftsführer, Umfirmierung, neue USt-IdNr. Prüfen Sie zusätzlich einmal jährlich, ob sich die Rechtslage geändert hat (aktuell: EU-Streitbeilegungs-Verordnung wurde 2024 geändert).

Gilt § 5 DDG auch für Nicht-EU-Betreiber?

Wenn Sie sich mit Ihrer Website gezielt an den deutschen Markt richten (deutsche Sprache, Preise in Euro, Lieferung nach Deutschland), gilt § 5 DDG – auch bei Sitz im Ausland. Für internationale Sichtbarkeit: eigene DE-Version mit Impressum.

Kann ein Impressum-Generator eine Rechtsberatung ersetzen?

Für Standard-Fälle (Einzelunternehmer-Blog, kleiner Online-Shop) ja. Für komplexe rechtliche Situationen – beispielsweise Anwaltskanzlei-Auftritt, Steuerberater-Portal, Ärztepraxis mit Online-Terminen – sollten Sie zusätzlich einen Fachanwalt konsultieren.

Ich habe schon ein altes Impressum – muss ich es ersetzen?

Prüfen Sie: (1) Ist ein alter Link zur EU-OS-Plattform entfernt und der Hinweis nach § 36 VSBG aktuell? (2) Sind alle Anschriften aktuell? (3) Ist die Struktur mobiloptimiert (kein winziger Text)? Wenn alles passt: nicht ändern. Wenn eine Änderung nötig ist, sofort umsetzen – jeder Tag ohne aktuelles Impressum ist potentiell abmahnfähig.

Keine Rechtsberatung. Prüfen Sie das Impressum ggf. durch einen Anwalt. Die Impressumspflicht steht seit 14.05.2024 in § 5 DDG, nicht mehr im Telemediengesetz. Angaben nach Berufs- oder Medienrecht prüft der Generator nur, soweit Sie sie eingeben.