Was ist der pfändbare Betrag?
Wer Schulden hat, kann sich nicht beliebig pfänden lassen – das Gesetz schützt einen Grundbetrag für den Lebensunterhalt. Der pfändbare Betrag ist der Anteil des Nettogehalts, der oberhalb dieser Freigrenze liegt.
Pfändungsfreigrenze: ab 1.7.2026 angepasst
Die Tabelle wird alle 2 Jahre an die Lebenshaltungskosten angepasst. Seit dem 1. Juli 2026 liegt der Grundfreibetrag für eine Person ohne Unterhaltspflichten bei 1.587,40 € monatlich. Die amtliche Tabelle rechnet in 10-€-Stufen, deshalb bleibt ein Nettolohn bis 1.589,99 € komplett unpfändbar. Vom Betrag darüber bleiben weitere 3/10 unpfändbar, gepfändet wird also nicht alles, was über der Grenze liegt.
Unterhaltspflichten erhöhen die Freigrenze
Pro Person, der gesetzlich Unterhalt geschuldet wird (Ehegatte, Kinder), steigt die Freigrenze deutlich. Bei einer Unterhaltspflicht auf 2.184,82 € monatlich (+ 597,42 €), jede weitere Person bis zur fünften erhöht um 332,83 €; vom Mehrbetrag bleiben zusätzlich 2/10 bzw. 1/10 je Person unpfändbar. Ab einem Nettolohn von 4.866,30 € endet die Staffelung: Was darüber liegt, ist unabhängig von Unterhaltspflichten voll pfändbar.