Die kurze Antwort für den häufigsten Fall
Wer bei einem Stundenlohn von 15 bis 30 € genau den gesetzlichen Zuschlagssatz erhält, zahlt darauf keine Lohnsteuer. Steuerpflichtig wird ein Teil des Zuschlags erst, wenn entweder der gezahlte Prozentsatz höher ist als der gesetzliche oder der Grundlohn über 50 € je Stunde liegt.
Für die Sozialversicherung gilt eine eigene, niedrigere Grenze von 25 € je Stunde, unabhängig von der Lohnsteuer-Grenze. Der Rechner trennt beides und zeigt Ihnen den Rechenweg mit Paragraf.
Wie der Rechner rechnet
§ 3b Abs. 1 EStG stellt Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit steuerfrei, „soweit sie“ die im Gesetz genannten Prozentsätze „des Grundlohns nicht übersteigen“. Entscheidend ist also nicht, wie hoch der Zuschlag im Vertrag heißt, sondern wie viel davon rechnerisch innerhalb der gesetzlichen Grenze liegt. Der Rechner ermittelt dazu pro Stunde zwei Werte: den Zuschlag, den Ihr Arbeitgeber tatsächlich zahlt (Grundlohn × gezahlter Satz), und die gesetzliche Obergrenze (gesetzlicher Satz × gekappter Grundlohn). Steuerfrei ist immer der kleinere der beiden Werte.
Der „gekappte“ Grundlohn kommt aus § 3b Abs. 2 Satz 1 EStG: Der Grundlohn „ist in einen Stundenlohn umzurechnen und mit höchstens 50 Euro anzusetzen“. Verdienen Sie mehr als 50 € Grundlohn je Stunde, rechnet das Gesetz für die Steuerfreiheit trotzdem nur mit 50 €. Der Teil des Zuschlags, der auf den 50 € übersteigenden Grundlohn entfällt, ist immer steuerpflichtig, selbst wenn der gezahlte Prozentsatz exakt dem gesetzlichen entspricht.
Ein Beispiel mit den Voreinstellungen: 18,50 € Grundlohn, 8 Nachtstunden, 25 % Zuschlag. Gezahlt werden 18,50 € × 25 % = 4,63 € je Stunde, zusammen 37,00 €. Die Obergrenze liegt bei demselben Betrag, der Zuschlag ist also vollständig steuerfrei.
Die gesetzlichen Sätze im Überblick
| Zuschlagsart | Steuerfrei bis | Zeitfenster | Paragraf |
|---|---|---|---|
| Nachtarbeit | 25 % | 20:00–6:00 Uhr | § 3b Abs. 1 Nr. 1 |
| Nachtarbeit, Schicht vor 0 Uhr begonnen | 40 % | 0:00–4:00 Uhr | § 3b Abs. 3 Nr. 1 |
| Sonntagsarbeit | 50 % | 0:00–24:00 Uhr | § 3b Abs. 1 Nr. 2 |
| Gesetzlicher Feiertag (allgemein) | 125 % | 0:00–24:00 Uhr | § 3b Abs. 1 Nr. 3 |
| 31. Dezember | 125 % | ab 14:00 Uhr | § 3b Abs. 1 Nr. 3 |
| 24. Dezember | 150 % | ab 14:00 Uhr | § 3b Abs. 1 Nr. 4 |
| 25./26. Dezember, 1. Mai | 150 % | 0:00–24:00 Uhr | § 3b Abs. 1 Nr. 4 |
Grundlage für alle Sätze ist der auf höchstens 50 €/Stunde gekappte Grundlohn (§ 3b Abs. 2 Satz 1 EStG). Trifft ein Sonntag mit einem Feiertag zusammen, gilt nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 EStG nur der jeweils höhere Feiertagssatz, nicht die Summe.
Grundlohn: zwei verschiedene Grenzen bei Steuer und Sozialversicherung
Der Grundlohn ist nach § 3b Abs. 2 Satz 1 EStG „der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht; er ist in einen Stundenlohn umzurechnen und mit höchstens 50 Euro anzusetzen.“ Gemeint ist also der normale, feste Lohn ohne Zuschläge, Zulagen oder unregelmäßige Zahlungen, umgerechnet auf eine Stunde. Für die Lohnsteuer ist bei dieser Umrechnung bei 50 € je Stunde Schluss.
Was viele Übersichten im Netz nicht sauber trennen: Für die Sozialversicherung gilt eine eigene, niedrigere Grenze. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) regelt, dass lohnsteuerfreie Zulagen und Zuschläge zwar grundsätzlich auch beitragsfrei in der Sozialversicherung sind; „dies gilt nicht für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge, soweit das Entgelt, auf dem sie berechnet werden, mehr als 25 Euro für jede Stunde beträgt“. Die SV-Grundlohngrenze liegt damit bei 25 € je Stunde, der Hälfte der steuerlichen Grenze. Wer einen Grundlohn zwischen 25 € und 50 € je Stunde hat, zahlt auf seinen Zuschlag zwar keine Lohnsteuer, aber Sozialversicherungsbeiträge auf den Teil oberhalb von 25 €.
Zusätzliche Besonderheit: In der gesetzlichen Unfallversicherung und in der Seefahrt gilt diese Beitragsfreiheit nach § 1 Abs. 2 SvEV überhaupt nicht. Dort werden lohnsteuerfreie Zuschläge in vollem Umfang dem Arbeitsentgelt zugerechnet.
Wenn das nicht hilft
Der Rechner deckt den Normalfall ab: eine feste Zuschlagsart, ein fester Zeitraum. In der Praxis tauchen regelmäßig Fälle auf, die er absichtlich nicht automatisch löst:
- Schichten über Mitternacht mit mehreren Zeitfenstern. Beginnt eine Schicht z. B. um 22 Uhr und endet um 6 Uhr, gelten für die Stunden 22–24 Uhr und 4–6 Uhr die normalen 25 % und nur für die Stunden 0–4 Uhr die erhöhten 40 %. Rechnen Sie solche Schichten in zwei Abschnitten mit dem Tool durch und addieren Sie die Ergebnisse.
- Feiertage unterscheiden sich nach Bundesland. § 3b Abs. 2 Satz 4 EStG verweist auf „die am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften“. Ob ein Tag als gesetzlicher Feiertag zählt, entscheidet also nicht das Steuerrecht selbst, sondern das jeweilige Landesfeiertagsgesetz.
- Überstunden- oder Mehrarbeitszuschläge sind kein Fall von § 3b EStG. Nur Zuschläge für die Lage der Arbeitszeit (nachts, sonntags, feiertags) sind begünstigt. Ein allgemeiner Überstundenzuschlag für zusätzlich geleistete Stunden fällt nicht darunter, auch wenn die Überstunden zufällig nachts anfallen.
- Tarifvertragliche Zuschläge deutlich über dem gesetzlichen Satz. Manche Tarifverträge zahlen 50 % Nachtzuschlag statt der gesetzlichen 25 %. Steuerfrei bleiben trotzdem nur die gesetzlichen 25 %. Der Rechner zeigt Ihnen genau, wie groß der steuerpflichtige Rest ist.
- Zweifel an der korrekten Umsetzung auf der Lohnabrechnung. Wenn die Zahlen auf Ihrer Abrechnung von der Rechnung hier abweichen, ist das kein Zeichen für einen Fehler des Tools. Klären Sie das zuerst mit Ihrer Lohnbuchhaltung. Bei anhaltenden Zweifeln hilft nur eine verbindliche Auskunft des Finanzamts oder eine individuelle Beratung durch einen Steuerberater; das kann und darf diese Seite nicht leisten.
Quellen
- § 3b EStG, Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit: gesetze-im-internet.de/estg/__3b.html
- § 1 SvEV, dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt nicht zuzurechnende Zuwendungen (Grundlohngrenze 25 €/Stunde): gesetze-im-internet.de/svev/__1.html
Alle Beträge und Prozentsätze am gegen den Gesetzestext geprüft.