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Schichtzuschläge steuerfrei berechnen nach § 3b EStG

Der Rechner teilt Ihren Nacht-, Sonntags- oder Feiertagszuschlag in den steuerfreien und den steuerpflichtigen Teil nach § 3b EStG auf und zeigt daneben die eigene Beitragsgrenze der Sozialversicherung von 25 € je Stunde. Nachtzuschlag ist bis 25 % des Stundengrundlohns steuerfrei, Sonntagszuschlag bis 50 %, Feiertagszuschlag bis 125 % und an Weihnachten sowie am 1. Mai bis 150 %. Das gilt aber nur, solange der Grundlohn 50 € je Stunde nicht übersteigt. Was darüber liegt, ist steuerpflichtig.

Von · · · Datenquelle: § 3b EStG

Ihren Zuschlag berechnen

Gerechnet wird in Ihrem Browser; Ihre Angaben werden nicht übertragen und nicht gespeichert.

Ihr laufender Bruttolohn je Stunde, ohne Zuschläge.

Im gewählten Zuschlagszeitraum tatsächlich gearbeitete Stunden.

Zeitfenster nach § 3b Abs. 2 EStG: 20–6 Uhr.

Steht im Arbeits- oder Tarifvertrag bzw. auf der Lohnabrechnung. Unbekannt? Dann tragen Sie den gesetzlichen Satz ein. Er wird beim Wechsel der Zuschlagsart automatisch vorgeschlagen, solange Sie hier nichts Eigenes eintragen.

Ihr Ergebnis

Der Rechenweg steht darunter, Schritt für Schritt mit Paragraf.

Tragen Sie links Ihre Angaben ein und klicken Sie auf „Berechnen“.

Die kurze Antwort für den häufigsten Fall

Wer bei einem Stundenlohn von 15 bis 30 € genau den gesetzlichen Zuschlagssatz erhält, zahlt darauf keine Lohnsteuer. Steuerpflichtig wird ein Teil des Zuschlags erst, wenn entweder der gezahlte Prozentsatz höher ist als der gesetzliche oder der Grundlohn über 50 € je Stunde liegt.

Für die Sozialversicherung gilt eine eigene, niedrigere Grenze von 25 € je Stunde, unabhängig von der Lohnsteuer-Grenze. Der Rechner trennt beides und zeigt Ihnen den Rechenweg mit Paragraf.

Wie der Rechner rechnet

§ 3b Abs. 1 EStG stellt Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit steuerfrei, „soweit sie“ die im Gesetz genannten Prozentsätze „des Grundlohns nicht übersteigen“. Entscheidend ist also nicht, wie hoch der Zuschlag im Vertrag heißt, sondern wie viel davon rechnerisch innerhalb der gesetzlichen Grenze liegt. Der Rechner ermittelt dazu pro Stunde zwei Werte: den Zuschlag, den Ihr Arbeitgeber tatsächlich zahlt (Grundlohn × gezahlter Satz), und die gesetzliche Obergrenze (gesetzlicher Satz × gekappter Grundlohn). Steuerfrei ist immer der kleinere der beiden Werte.

Der „gekappte“ Grundlohn kommt aus § 3b Abs. 2 Satz 1 EStG: Der Grundlohn „ist in einen Stundenlohn umzurechnen und mit höchstens 50 Euro anzusetzen“. Verdienen Sie mehr als 50 € Grundlohn je Stunde, rechnet das Gesetz für die Steuerfreiheit trotzdem nur mit 50 €. Der Teil des Zuschlags, der auf den 50 € übersteigenden Grundlohn entfällt, ist immer steuerpflichtig, selbst wenn der gezahlte Prozentsatz exakt dem gesetzlichen entspricht.

Ein Beispiel mit den Voreinstellungen: 18,50 € Grundlohn, 8 Nachtstunden, 25 % Zuschlag. Gezahlt werden 18,50 € × 25 % = 4,63 € je Stunde, zusammen 37,00 €. Die Obergrenze liegt bei demselben Betrag, der Zuschlag ist also vollständig steuerfrei.

Die gesetzlichen Sätze im Überblick

Zuschlagsart Steuerfrei bis Zeitfenster Paragraf
Nachtarbeit25 %20:00–6:00 Uhr§ 3b Abs. 1 Nr. 1
Nachtarbeit, Schicht vor 0 Uhr begonnen40 %0:00–4:00 Uhr§ 3b Abs. 3 Nr. 1
Sonntagsarbeit50 %0:00–24:00 Uhr§ 3b Abs. 1 Nr. 2
Gesetzlicher Feiertag (allgemein)125 %0:00–24:00 Uhr§ 3b Abs. 1 Nr. 3
31. Dezember125 %ab 14:00 Uhr§ 3b Abs. 1 Nr. 3
24. Dezember150 %ab 14:00 Uhr§ 3b Abs. 1 Nr. 4
25./26. Dezember, 1. Mai150 %0:00–24:00 Uhr§ 3b Abs. 1 Nr. 4

Grundlage für alle Sätze ist der auf höchstens 50 €/Stunde gekappte Grundlohn (§ 3b Abs. 2 Satz 1 EStG). Trifft ein Sonntag mit einem Feiertag zusammen, gilt nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 EStG nur der jeweils höhere Feiertagssatz, nicht die Summe.

Grundlohn: zwei verschiedene Grenzen bei Steuer und Sozialversicherung

Der Grundlohn ist nach § 3b Abs. 2 Satz 1 EStG „der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht; er ist in einen Stundenlohn umzurechnen und mit höchstens 50 Euro anzusetzen.“ Gemeint ist also der normale, feste Lohn ohne Zuschläge, Zulagen oder unregelmäßige Zahlungen, umgerechnet auf eine Stunde. Für die Lohnsteuer ist bei dieser Umrechnung bei 50 € je Stunde Schluss.

Was viele Übersichten im Netz nicht sauber trennen: Für die Sozialversicherung gilt eine eigene, niedrigere Grenze. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) regelt, dass lohnsteuerfreie Zulagen und Zuschläge zwar grundsätzlich auch beitragsfrei in der Sozialversicherung sind; „dies gilt nicht für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge, soweit das Entgelt, auf dem sie berechnet werden, mehr als 25 Euro für jede Stunde beträgt“. Die SV-Grundlohngrenze liegt damit bei 25 € je Stunde, der Hälfte der steuerlichen Grenze. Wer einen Grundlohn zwischen 25 € und 50 € je Stunde hat, zahlt auf seinen Zuschlag zwar keine Lohnsteuer, aber Sozialversicherungsbeiträge auf den Teil oberhalb von 25 €.

Zusätzliche Besonderheit: In der gesetzlichen Unfallversicherung und in der Seefahrt gilt diese Beitragsfreiheit nach § 1 Abs. 2 SvEV überhaupt nicht. Dort werden lohnsteuerfreie Zuschläge in vollem Umfang dem Arbeitsentgelt zugerechnet.

Wenn das nicht hilft

Der Rechner deckt den Normalfall ab: eine feste Zuschlagsart, ein fester Zeitraum. In der Praxis tauchen regelmäßig Fälle auf, die er absichtlich nicht automatisch löst:

  • Schichten über Mitternacht mit mehreren Zeitfenstern. Beginnt eine Schicht z. B. um 22 Uhr und endet um 6 Uhr, gelten für die Stunden 22–24 Uhr und 4–6 Uhr die normalen 25 % und nur für die Stunden 0–4 Uhr die erhöhten 40 %. Rechnen Sie solche Schichten in zwei Abschnitten mit dem Tool durch und addieren Sie die Ergebnisse.
  • Feiertage unterscheiden sich nach Bundesland. § 3b Abs. 2 Satz 4 EStG verweist auf „die am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften“. Ob ein Tag als gesetzlicher Feiertag zählt, entscheidet also nicht das Steuerrecht selbst, sondern das jeweilige Landesfeiertagsgesetz.
  • Überstunden- oder Mehrarbeitszuschläge sind kein Fall von § 3b EStG. Nur Zuschläge für die Lage der Arbeitszeit (nachts, sonntags, feiertags) sind begünstigt. Ein allgemeiner Überstundenzuschlag für zusätzlich geleistete Stunden fällt nicht darunter, auch wenn die Überstunden zufällig nachts anfallen.
  • Tarifvertragliche Zuschläge deutlich über dem gesetzlichen Satz. Manche Tarifverträge zahlen 50 % Nachtzuschlag statt der gesetzlichen 25 %. Steuerfrei bleiben trotzdem nur die gesetzlichen 25 %. Der Rechner zeigt Ihnen genau, wie groß der steuerpflichtige Rest ist.
  • Zweifel an der korrekten Umsetzung auf der Lohnabrechnung. Wenn die Zahlen auf Ihrer Abrechnung von der Rechnung hier abweichen, ist das kein Zeichen für einen Fehler des Tools. Klären Sie das zuerst mit Ihrer Lohnbuchhaltung. Bei anhaltenden Zweifeln hilft nur eine verbindliche Auskunft des Finanzamts oder eine individuelle Beratung durch einen Steuerberater; das kann und darf diese Seite nicht leisten.

Quellen

Alle Beträge und Prozentsätze am gegen den Gesetzestext geprüft.

Häufige Fragen

Sind Nachtzuschläge grundsätzlich steuerfrei?

Ja, bis 25 Prozent des Grundlohns nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 EStG, für die Zeit von 20 bis 6 Uhr. Beginnt die Schicht vor Mitternacht, steigt der Satz für die Stunden von 0 bis 4 Uhr auf 40 Prozent (§ 3b Abs. 3 Nr. 1 EStG). Ein höher gezahlter Zuschlag ist nur bis zu diesen Grenzen steuerfrei, der Rest ist steuerpflichtig.

Was ist der Unterschied zwischen der Steuerfreiheit und der Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung?

Für die Lohnsteuer gilt der Grundlohn bis 50 Euro je Stunde (§ 3b Abs. 2 Satz 1 EStG). Für die Sozialversicherung gilt eine niedrigere Grenze von 25 Euro je Stunde (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV). Wer stundenlohnmäßig zwischen beiden Grenzen liegt, zahlt auf den Zuschlag zwar keine Lohnsteuer, aber Sozialversicherungsbeiträge.

Bekomme ich an einem Sonntag, der zugleich Feiertag ist, beide Zuschläge?

Nein. § 3b Abs. 1 Nr. 2 EStG stellt den Sonntagssatz von 50 Prozent ausdrücklich unter den Vorbehalt der Nummern 3 und 4. Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, gilt nur der höhere Feiertagssatz von 125 oder 150 Prozent, nicht die Summe beider Sätze.

Welcher Satz gilt an Weihnachten und am 1. Mai?

150 Prozent. § 3b Abs. 1 Nr. 4 EStG nennt ausdrücklich den 24. Dezember ab 14 Uhr, den 25. und 26. Dezember sowie den 1. Mai. Alle anderen gesetzlichen Feiertage und der 31. Dezember ab 14 Uhr liegen bei 125 Prozent nach Nr. 3.

Sind Überstundenzuschläge nach § 3b EStG steuerfrei?

Nein. Begünstigt sind nur Zuschläge für die Lage der Arbeitszeit, also nachts, sonntags oder feiertags. Ein allgemeiner Überstundenzuschlag für zusätzlich geleistete Stunden fällt nicht unter § 3b EStG, auch wenn die Überstunden zufällig nachts anfallen.

Ersetzt der Rechner die Lohnabrechnung oder eine Steuerberatung?

Nein. Der Rechner wendet die im Gesetz festgelegten Prozentsätze und Grenzen auf Ihre Angaben an, mehr nicht. Verbindlich ist immer Ihre tatsächliche Lohnabrechnung bzw. die Auskunft Ihres Finanzamts oder Ihrer Lohnbuchhaltung.

Was dieser Rechner nicht ist. Er wendet die in § 3b EStG festgelegten Prozentsätze und Grenzen auf Ihre Angaben an, mehr nicht. Er ersetzt keine Steuerberatung und keine Prüfung des Einzelfalls durch einen Steuerberater oder das Finanzamt. Verbindlich ist ausschließlich Ihre tatsächliche Lohnabrechnung bzw. die Auskunft Ihres Finanzamts oder Ihrer Lohnbuchhaltung.