So rechnet der Treppenrechner
Der Rechner arbeitet für eine gerade, einläufige Treppe. Die Geschosshöhe H messen Sie von Oberkante Fertigfußboden unten bis Oberkante Fertigfußboden oben, also mit allen Belägen. Die Lauflänge L ist der waagerechte Platz von der ersten Steigung bis zur Kante der oberen Geschossdecke. Zuerst wählen Sie die Gebäudeart (Wohngebäude mit bis zu zwei Wohnungen oder sonstige Gebäude wie Mehrfamilienhaus) und die Treppenart, daraus ergeben sich die Grenzmaße. Gerechnet wird dann in fünf Schritten:
- Der Rechner probiert alle Stufenzahlen n (Anzahl der Steigungen), bei denen die Steigung in der Nähe des zulässigen Bereichs liegt.
- Für jedes n gilt die Steigung s = H ÷ n.
- Der Wunschauftritt folgt aus der Schrittmaßregel: a = 63 − 2 × s. Gibt die Lauflänge weniger her, wird der Auftritt auf a = L ÷ (n − 1) begrenzt.
- Dann prüft der Rechner Steigung, Auftritt und Schrittmaß 2s + a gegen die Grenzmaße der gewählten Gebäude- und Treppenart.
- Unter allen Stufenzahlen, die alle Prüfungen bestehen, gewinnt die mit dem Schrittmaß am nächsten bei 63 cm. Bei Gleichstand zählt, wessen Differenz a − s näher an 12 cm liegt. Besteht keine Stufenzahl die Prüfung, zeigt der Rechner die Variante mit dem geringsten Platzbedarf und nennt die Mindestlänge.
Eine Treppe mit n Steigungen hat n − 1 Auftritte, denn die letzte Steigung endet auf der Geschossdecke. Darum ist die Lauflänge (n − 1) × a und nicht n × a.
Grenzmaße der DIN 18065 je Gebäudeart
| Gebäudeart | Treppenart | Nutzbare Laufbreite | Steigung s | Auftritt a |
|---|---|---|---|---|
| Wohngebäude mit bis zu zwei Wohnungen und innerhalb von Wohnungen | Baurechtlich notwendig | mindestens 80 cm | 14 bis 20 cm | 23 bis 37 cm |
| Nicht notwendig | mindestens 50 cm | 14 bis 21 cm | 21 bis 37 cm | |
| Sonstige Gebäude („Gebäude im Allgemeinen“, z. B. Mehrfamilienhaus, Bürogebäude) | Baurechtlich notwendig | mindestens 100 cm | 14 bis 19 cm | 26 bis 37 cm |
| Nicht notwendig | mindestens 50 cm | 14 bis 21 cm | 21 bis 37 cm |
Für beide Gebäudearten gilt die Schrittmaßregel 2s + a = 59 bis 65 cm und eine lichte Treppendurchgangshöhe (Kopfhöhe) von mindestens 200 cm. Die Werte sind im fertigen Endzustand einzuhalten, also nach dem Belag. Ob eine Treppe baurechtlich notwendig ist, entscheidet die Bauordnung Ihres Bundeslandes; Treppen innerhalb einer Wohnung gelten in der Regel als nicht notwendig. Die Laufbreite und die Kopfhöhe rechnet der Rechner nicht nach, er nennt sie nur als Hinweis.
Normfassung: Aktuell ist DIN 18065:2020-08; sie ersetzt die Ausgabe 2015-03 (DIN Media, Stand 23.10.2026). Eine Fassung 2022-09 konnten wir nicht belegen. Die Norm ist kostenpflichtig (Beuth Verlag), wir haben sie nicht im Wortlaut gelesen. Rechtlich maßgeblich ist die Landesbauordnung Ihres Bundeslandes, die Bauaufsicht entscheidet im Einzelfall.
Wo sich Quellen unterscheiden: Die vollständige Tabelle in dieser Form nennen WEKA und treppauf.de übereinstimmend. Baunetzwissen nennt für „andere Gebäude“ einen Auftritt von 29 bis 37 cm als Soll-Empfehlung, die Norm-Untergrenze der Tabelle liegt bei 26 cm; der Rechner prüft gegen 26 cm. Einzelne Ratgeberseiten (etwa treppen-berechnen.de) nennen abweichende Werte für „öffentliche Gebäude“ (Laufbreite 120 cm, Durchgangshöhe 210 cm) oder 14 bis 21 cm Steigung für Wohngebäude; für diese Angaben fanden wir keinen Beleg in der Norm-Tabelle, wir übernehmen sie nicht. Strengere Anforderungen für Sonderbauten (etwa Schulen, Kitas, Versammlungsstätten) und Treppenräume stehen in den Landesbauordnungen und Sonderbauvorschriften.
Schrittmaßregel, Sicherheitsregel und Bequemlichkeitsregel
Die Schrittmaßregel 2s + a verlangt 59 bis 65 cm (590 bis 650 mm). Sie steht in der DIN 18065 und beschreibt, dass ein Mensch die Treppe in seiner natürlichen Schrittlänge steigt. Der Rechner zielt auf 63 cm, die durchschnittliche Schrittlänge eines Erwachsenen.
Zwei Faustregeln ergänzen das: Die Sicherheitsregel nennt a + s = 46 cm, die Bequemlichkeitsregel a − s = 12 cm (Baunetzwissen). Eine Treppe mit 17 cm Steigung und 29 cm Auftritt erfüllt beide und liegt mit 2 × 17 + 29 = 63 cm genau auf dem Zielwert. Die Faustregeln sind keine Grenzwerte der Norm. Der Rechner zeigt die beiden Summen an und urteilt nicht darüber.
Lauflänge und Platzbedarf
Sonstige Gebäude brauchen mehr Platz: Die Steigung darf nur bis 19 cm gehen und der Auftritt muss mindestens 26 cm haben. Bei 250 cm Geschosshöhe und 300 cm Lauflänge reicht der Platz in einem Wohngebäude (13 Steigungen), in einem Mehrfamilienhaus dagegen nicht (14 Steigungen, mindestens 338 cm).
Bei 270 cm Geschosshöhe hat die Treppe mit dem Komfortmaß 17/29 praktisch 16 Steigungen (16,9 cm) mit 29,3 cm Auftritt und braucht 15 × 29,25 = 438,8 cm Lauflänge. Stehen nur 400 cm zur Verfügung, wählt der Rechner 15 Steigungen von 18,0 cm mit 27,0 cm Auftritt, das sind 378 cm. Die Treppe wird steiler, bleibt aber im zulässigen Bereich.
Reicht der Platz auch dafür nicht, hilft nur eine andere Bauform: ein Podest mit Richtungswechsel, gewendelte Stufen oder eine verschobene Deckenöffnung. Diese Formen rechnet der Rechner nicht. Eine Rampe statt einer Treppe berechnen Sie im Gefälle-Rechner.
Beispielrechnungen
| Eingabe | Steigungen | Steigung s | Auftritt a | Lauflänge |
|---|---|---|---|---|
| H 270 cm, L 400 cm, notwendig, Wohngebäude | 15 | 18,0 cm | 27,0 cm | 378 cm |
| H 250 cm, L 300 cm, notwendig, Wohngebäude | 13 | 19,2 cm | 24,5 cm | 294,5 cm |
| H 300 cm, L 200 cm, notwendig, Wohngebäude | nicht ausführbar, mindestens 322 cm Lauflänge nötig | |||
| H 270 cm, L 400 cm, notwendig, sonstige Gebäude | 15 | 18,0 cm | 27,0 cm | 378 cm |
| H 250 cm, L 300 cm, notwendig, sonstige Gebäude | nicht ausführbar, mindestens 338 cm Lauflänge nötig | |||
Was der Rechner nicht prüft
Nicht berechnet werden Laufbreite und Durchgangshöhe (beide nur als Hinweis ausgegeben), Handlauf und Geländer, Wendel- und Spindeltreppen, Statik und Brandschutz. Bei offenen Treppen und bei Auftritten bis 26 cm verlangt die DIN 18065 eine Unterschneidung von mindestens 30 mm; bei notwendigen geschlossenen Treppen müssen Auftritt und Unterschneidung zusammen 26 cm Trittfläche ergeben (Quelle: WEKA, Baunetzwissen). Bei notwendigen Treppen folgt nach spätestens 18 Steigungen ein Podest; der Rechner warnt, wenn die berechnete Treppe mehr Steigungen hat. Die Landesbauordnung kann zusätzliche Anforderungen stellen.
Quellen und Stand
- WEKA Fachmedien: DIN 18065, Tabelle der Grenzmaße für Gebäude im Allgemeinen und Wohngebäude, Fassung 2020-08, Schrittmaß 590 bis 650 mm, Durchgangshöhe, Unterschneidung. Abgerufen am 23.10.2026.
- treppauf.de: DIN 18065, Treppenmaße, unabhängige Gegenprobe der vollständigen Tabelle für beide Gebäudearten. Abgerufen am 23.10.2026.
- treppensicherheit.de: DIN 18065 Gebäudetreppen, Laufbreite, Steigung, Auftritt und Durchgangshöhe für notwendige Treppen in Wohngebäuden und Gebäuden im Allgemeinen. Abgerufen am 23.10.2026.
- DIN Media: DIN 18065:2020-08, Status „aktuell“, ersetzt DIN 18065:2015-03. Abgerufen am 23.10.2026.
- Baunetzwissen: Steigungsverhältnis, Schrittmaß-, Sicherheits- und Bequemlichkeitsregel. Abgerufen am 23.10.2026.
- Baunetzwissen: Stufen, Begriffe und Regeln, Grenzwerte für Wohngebäude, Soll-Empfehlung 29 bis 37 cm für andere Gebäude (weicht von der Tabelle ab), Unterschneidung. Abgerufen am 23.10.2026.
- heimwerker.de: Treppe berechnen, Gegenprobe der Wohngebäude-Werte für notwendige und nicht notwendige Treppen. Abgerufen am 23.10.2026.
- DIN 18065 „Gebäudetreppen – Begriffe, Messregeln, Hauptmaße“ ist kostenpflichtig (Beuth Verlag). Die Norm selbst lag uns nicht vor, die Werte stammen aus den genannten Fachquellen. Maßgeblich ist die Landesbauordnung Ihres Bundeslandes (Musterbauordnung § 34), im Zweifel die Bauaufsicht.