Ratgeber + kostenlose Vorlage

Wohnungsgeberbestätigung-Vorlage

Zieht ein Mieter ein, brauchst du als Vermieter die Wohnungsgeberbestätigung nach § 19 Bundesmeldegesetz – ohne sie kann sich der Mieter nicht beim Amt anmelden. Hier erfährst du, was reingehört, welche Frist gilt und welches Bußgeld droht, plus eine kostenlose Vorlage, die du in zwei Minuten ausfüllst und als PDF erzeugst.

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Bestätigung in 2 Minuten

Adresse, Mieter und Einzugsdatum eintragen – VermieterHeld erzeugt die fertige Wohnungsgeberbestätigung als PDF zum Ausdrucken oder Versenden. Kostenlos.

Jetzt Bestätigung erstellen →

Hinweis

Das Werkzeug läuft in Ihrem Browser, Ihre Eingaben werden nicht übertragen. Das Schreiben ist eine Vorlage für den Regelfall: Ob sie zu Ihrem Fall passt, ob eine Frist noch läuft und ob die Form genügt, prüft das Werkzeug nicht. Lesen Sie den Text vor dem Unterschreiben ganz, unterschreiben Sie eigenhändig, wo das Gesetz Schriftform verlangt, und sichern Sie einen Nachweis über den Zugang. Wenn viel auf dem Spiel steht oder die Gegenseite widerspricht, fragen Sie eine Anwältin, den Mieterverein, Haus & Grund oder die Verbraucherzentrale. Für Inhalt und Wirkung der Vorlage übernehmen wir keine Gewähr; Grundlage sind die genannten Vorschriften, Stand siehe „Zuletzt geprüft“.

Was ist die Wohnungsgeberbestätigung?

Seit 2015 verlangt das Bundesmeldegesetz (§ 19 BMG), dass der Wohnungsgeber – also du als Vermieter – den Einzug eines Mieters schriftlich oder elektronisch bestätigt. Der Mieter legt diese Vermieterbescheinigung bei der Anmeldung im Bürger- oder Einwohnermeldeamt vor. Bekommt er sie nicht rechtzeitig, muss er das der Meldebehörde sofort mitteilen (§ 19 Abs. 2 BMG). Für den Auszug gibt es keine Bestätigungspflicht.

Das muss in die Bestätigung

PflichtangabeBeispiel
Name & Anschrift des WohnungsgebersMax Vermieter, Musterstr. 1
Name des Eigentümers, wenn der Wohnungsgeber nicht Eigentümer ist (z. B. Hauptmieter bei Untermiete)Erika Eigentümer
Einzugsdatum01.08.2026
Anschrift der WohnungBeispielweg 5, 12345 Stadt
Name der meldepflichtigen Person(en)alle einziehenden Bewohner

Fristen & Bußgeld

2 Wochen für dich: Du musst die Bestätigung innerhalb von zwei Wochen nach Einzug ausstellen – schriftlich oder elektronisch.

2 Wochen für den Mieter: Er muss sich binnen zwei Wochen nach Einzug bei der Meldebehörde anmelden.

Bis zu 1.000 € Bußgeld: Wer die Bestätigung nicht, zu spät oder falsch ausstellt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Auch eine Scheinanmeldung ohne tatsächlichen Einzug ist verboten und bußgeldbewehrt.

So füllst du sie aus

1. Trage deine Daten als Wohnungsgeber ein, und den Namen des Eigentümers, falls du nicht selbst Eigentümer bist. 2. Gib das Einzugsdatum an. 3. Ergänze die Wohnungsanschrift. 4. Liste alle meldepflichtigen Personen auf. 5. PDF erzeugen, unterschreiben, dem Mieter geben – oder direkt digital teilen.

Vorlage ausfüllen & als PDF holen

VermieterHeld liefert die § 19 BMG-konforme Bestätigung fertig formatiert – mit Download und Teilen-Funktion. Kein Word, kein Formular-Suchen.

Kostenlos zur Vorlage →

Häufige Fragen

Wer stellt die Wohnungsgeberbestätigung aus?

Der Wohnungsgeber – in der Regel der Vermieter oder eine von ihm beauftragte Hausverwaltung. Bei Untermiete der Hauptmieter.

Muss die Bestätigung im Original vorgelegt werden?

Viele Ämter akzeptieren inzwischen eine elektronische bzw. ausgedruckte Bestätigung. Manche verlangen die Unterschrift im Original – das hängt von der Gemeinde ab.

Gibt es die Bestätigung auch für den Auszug?

Nein. § 19 BMG verlangt die Bestätigung nur für den Einzug. Für die Abmeldung, etwa beim Wegzug ins Ausland oder bei Aufgabe einer Nebenwohnung, braucht der Mieter keine Bestätigung des Vermieters.

Kostet die Vorlage etwas?

Nein. Die Wohnungsgeberbestätigung in VermieterHeld ist kostenlos – inklusive PDF.

Orientierung nach § 19 BMG. Ohne Gewähr; ersetzt keine Rechtsberatung. Der Wohnungsgeber muss den Einzug innerhalb von zwei Wochen bestätigen (§ 19 Abs. 1, § 17 Abs. 1 BMG); eine Bestätigung ohne tatsächlichen Einzug ist eine Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld bis 50.000 Euro (§ 54 BMG).