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Abfindung berechnen — wie viel realistisch ist und was netto bleibt

Faustformel nach § 1a KSchG mit der Rundungsregel, die ein ganzes Jahr wert sein kann, dazu die Verhandlungsspanne, die Fünftelregelung nach dem Tarif 2026 und die Folgen für das Arbeitslosengeld. Alles im Browser, nichts wird übertragen.

Von · · Rechtsstand: 18.09.2026

Arbeitsverhältnis und Verhandlung

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Firmenwagen, anteiliges Weihnachtsgeld und regelmäßige Zulagen gehören dazu.

0,50

0,5 ist der Regelwert des § 1a KSchG. Die Praxisspanne reicht von 0,25 bis 1,0.

Maßgeblich für das Ruhen des Arbeitslosengeldes (§ 158 SGB III).

Steuer im Auszahlungsjahr

Für die Fünftelregelung zählt Ihr übriges Einkommen des Jahres, in dem die Abfindung fließt.

Steht im letzten Steuerbescheid unter „zu versteuerndes Einkommen“.

Tragen Sie Ihre Angaben ein und klicken Sie auf „Abfindung berechnen“.

Die Faustformel ist kein Gesetz und kein Anspruch. Einen gesetzlichen Abfindungsanspruch gibt es nur in wenigen Fällen, vor allem nach § 1a KSchG, im Sozialplan oder im Tarifvertrag. Sonst ist die Abfindung Verhandlungssache, und die Zahl hier ist eine Orientierung, keine Zusage. Die Steuerberechnung ist eine Schätzung nach dem Tarif 2026 ohne Ihre individuellen Frei- und Pauschbeträge. Wenn Ihnen gekündigt wurde: Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang beim Arbeitsgericht sein (§ 4 KSchG). Diese Frist ist nicht verlängerbar. Dieses Tool ersetzt keine Rechts- und keine Steuerberatung.

Die Faustformel und woher sie wirklich kommt

Ein halbes Bruttomonatsgehalt für jedes Jahr im Betrieb. Diese Zahl steht in keinem allgemeinen Abfindungsgesetz, denn ein solches Gesetz gibt es nicht. Sie steht in § 1a Abs. 2 KSchG, und dort gilt sie für einen einzigen Fall: Der Arbeitgeber kündigt betriebsbedingt und schreibt in die Kündigung ausdrücklich hinein, dass er eine Abfindung zahlt, wenn Sie nicht klagen. Lassen Sie die dreiwöchige Klagefrist verstreichen, entsteht der Anspruch.

Diesen Hinweis lassen die meisten Ratgeber weg, obwohl er über alles entscheidet: Ohne die ausdrückliche Erklärung in der Kündigung (§ 1a Abs. 1 S. 2 KSchG) gibt es keinen § 1a-Anspruch, sondern nur eine Verhandlung. Als Ausgangspunkt dient die Formel trotzdem überall, auch vor dem Arbeitsgericht. Gütetermine enden regelmäßig bei einem halben Monatsverdienst pro Jahr, weil beide Seiten diese Größe kennen und niemand sie erklären muss.

Für den Monatsverdienst gilt § 10 Abs. 3 KSchG: Geld- und Sachbezüge des Monats, in dem das Arbeitsverhältnis endet. Ein Firmenwagen zur privaten Nutzung zählt also mit, ebenso regelmäßige Zulagen und der anteilige Betrag einer jährlichen Sonderzahlung. Wer nur den Grundlohn einträgt, rechnet sich ärmer, als er ist.

Mehr als sechs Monate: die Rundungsregel, die ein Jahr wert sein kann

§ 1a Abs. 2 S. 3 KSchG rundet einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr auf. Das klingt nach einer Fußnote und ist in Wahrheit die Stelle, an der sich das Nachrechnen lohnt. Bei 4.200 Euro und Faktor 0,5 sind zwölf Jahre und fünf Monate 25.200 Euro wert, zwölf Jahre und sieben Monate dagegen 27.300 Euro. Ein Unterschied von 2.100 Euro für zwei Monate Kalender.

Auf das Wort „mehr“ kommt es an: Exakt sechs Monate runden nicht auf, ein einziger Tag darüber schon. Wenn Ihr Austrittstermin verhandelbar ist, und in einem Aufhebungsvertrag ist er das fast immer, prüfen Sie vor der Unterschrift, ob Sie mit einer Verschiebung um wenige Wochen über diese Schwelle kommen.

Warum 0,5 nur der Ausgangspunkt ist

Der Faktor ist eine Verhandlungsgröße, keine Rechengröße. Nach oben treiben ihn ein schwaches Kündigungsargument des Arbeitgebers, Fehler in der Sozialauswahl, eine fehlende oder fehlerhafte Betriebsratsanhörung, Sonderkündigungsschutz wegen Schwerbehinderung, Schwangerschaft oder Betriebsratsamt, sowie schlicht die Eile des Arbeitgebers. Wer eine Betriebsschließung zum Quartalsende durchziehen muss, zahlt für Tempo.

Nach unten drücken ihn eine saubere betriebsbedingte Begründung, ein Kleinbetrieb ohne Kündigungsschutz, kurze Betriebszugehörigkeit und ein Arbeitgeber, der einen Prozess nicht scheut. In Sozialplänen der Baubranche sind 0,25 üblich; bei älteren Beschäftigten mit langer Zugehörigkeit werden 1,0 und mehr erreicht. Der Rechner zeigt deshalb immer drei Zahlen gleichzeitig. Gehen Sie mit der oberen ins Gespräch, nicht mit der mittleren.

Die Obergrenzen des § 10 KSchG gelten meist gar nicht für Sie

Sehr oft liest man, eine Abfindung sei auf zwölf Monatsverdienste gedeckelt, bei älteren Arbeitnehmern auf fünfzehn oder achtzehn. Diese Beträge stehen in § 10 KSchG, gelten aber nur für einen in der Praxis seltenen Fall: Das Arbeitsgericht löst das Arbeitsverhältnis auf Antrag nach § 9 KSchG auf und setzt die Abfindung selbst fest.

Für eine freie Vereinbarung, einen Vergleich im Gütetermin oder ein Angebot nach § 1a KSchG ist nichts nach oben begrenzt. Wer 30 Jahre im Betrieb war und 6.000 Euro verdient, steht rechnerisch bei 90.000 Euro; die 72.000 Euro aus § 10 Abs. 1 KSchG sind für seine Verhandlung ohne Bedeutung. Die höheren Grenzen von fünfzehn Monatsverdiensten ab 50 Jahren und fünfzehn Jahren Zugehörigkeit und achtzehn ab 55 Jahren und zwanzig Jahren entfallen zudem, wenn der Arbeitnehmer im festgesetzten Auflösungszeitpunkt die Regelaltersgrenze erreicht hat.

Steuer ja, Sozialversicherung nein

Die Abfindung ist in voller Höhe steuerpflichtig. Sozialabgaben fallen dagegen nicht an, und zwar in keinem Zweig und ohne Beitragsbemessungsgrenze. Der Grund steht in § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IV: Die Abfindung entschädigt den Verlust des Arbeitsplatzes, sie ist keine Gegenleistung für geleistete Arbeit. Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bleiben außen vor.

Die Grenze verläuft dort, wo eine Zahlung nur Abfindung heißt. Offener Lohn, Urlaubsabgeltung, Überstundenvergütung und Tantiemen bleiben beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, auch wenn der Aufhebungsvertrag sie in die Abfindungszeile schreibt. Das Gesetz stellt ausdrücklich darauf ab, „unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form“ gezahlt wird. Prüfen Sie den Vertragstext daraufhin, bevor Sie unterschreiben.

Die Fünftelregelung und was sich am 1. Januar 2025 geändert hat

§ 34 Abs. 1 S. 2 EStG rechnet so: Man ermittelt die Steuer auf Ihr übriges Einkommen, dann die Steuer auf dieses Einkommen plus ein Fünftel der Abfindung, nimmt die Differenz und multipliziert sie mit fünf. Bei 40.000 Euro zu versteuerndem Einkommen und 30.000 Euro Abfindung sind das 17.019 statt 18.264 Euro, also 1.245 Euro weniger. Die Abfindung selbst kostet in diesem Fall 9.810 Euro Steuern, ein Durchschnittssatz von 32,7 Prozent.

Wichtiger als jede Nachkommastelle ist die Änderung zum 1. Januar 2025. Das Wachstumschancengesetz hat die Sätze 9 und 10 des § 39b Abs. 3 EStG gestrichen. Ihr Arbeitgeber darf die Fünftelregelung im Lohnsteuerabzug seither nicht mehr anwenden. Auf der Abrechnung steht deshalb ein deutlich niedrigerer Auszahlungsbetrag, als Sie am Ende behalten. Die Ermäßigung holen Sie sich mit der Einkommensteuererklärung zurück, und bis der Bescheid kommt, vergeht meist mehr als ein Jahr. Der Rechner weist beide Zahlen getrennt aus: was jetzt auf dem Konto landet und was Ihnen endgültig bleibt.

Vorausgesetzt ist eine Zusammenballung von Einkünften: Abfindung und übrige Jahreseinkünfte müssen zusammen höher sein als das, was Sie bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses verdient hätten, Maßstab ist in der Regel das Vorjahr. Eine auf zwei Kalenderjahre verteilte Auszahlung zerstört die Begünstigung grundsätzlich. Der Rechner prüft das nicht, er unterstellt es. Und die Regelung bringt nicht immer etwas: Wer mit seinem übrigen Einkommen schon im Bereich des gleichbleibenden Steuersatzes von 42 Prozent liegt, spart null.

Aufhebungsvertrag und Arbeitslosengeld: zwei verschiedene Fallen

Sperrzeit und Ruhen werden ständig verwechselt, sind aber unabhängig voneinander. Die Sperrzeit nach § 159 SGB III knüpft an Ihr Verhalten an: Wer das Beschäftigungsverhältnis ohne wichtigen Grund selbst löst, also einen Aufhebungsvertrag unterschreibt oder selbst kündigt, bekommt zwölf Wochen kein Arbeitslosengeld, und der Gesamtanspruch verkürzt sich zusätzlich. Bei besonderer Härte sind es sechs Wochen.

Das Ruhen nach § 158 SGB III knüpft dagegen allein an die Kündigungsfrist an. Es greift nur, wenn das Arbeitsverhältnis früher endet, als es bei Einhaltung der ordentlichen Frist geendet hätte. Dann gilt ein Teil der Abfindung als fortgezahltes Arbeitsentgelt. Der Anteil beginnt bei 60 Prozent und sinkt um je fünf Punkte für je fünf Jahre Betriebszugehörigkeit und um je fünf Punkte für je fünf Lebensjahre nach dem 35. Geburtstag. Beide Abzüge addieren sich, mindestens bleiben 25 Prozent. Mit 52 Jahren und 17 Jahren im Betrieb landen Sie bei 30 Prozent. Diese Mechanik rechnet sonst niemand vor, obwohl sie im Gesetz steht.

Die gute Nachricht: Wird die Kündigungsfrist eingehalten, ist die Abfindung für das Arbeitslosengeld folgenlos. Arbeitslosengeld I ist eine Versicherungsleistung, keine Bedarfsleistung, und Vermögen spielt keine Rolle.

Wenn Ihnen gekündigt wurde: die drei Wochen, die über alles entscheiden

§ 4 KSchG gibt Ihnen drei Wochen ab Zugang der Kündigung, um Kündigungsschutzklage zu erheben. Versäumen Sie die Frist, gilt die Kündigung als wirksam, und jeder Verhandlungshebel ist weg. Ohne Prozessrisiko zahlt kein Arbeitgeber eine Abfindung. Die Frist ist nicht verlängerbar und läuft auch dann, wenn Sie noch mitten im Gespräch mit der Personalabteilung sind. Wann eine Kündigung wirkt, prüfen Sie mit unserem Kündigungsfristen-Rechner.

Was dieser Rechner nicht beantwortet

Er sagt nicht, ob Ihnen eine Abfindung zusteht, und er kennt weder Ihren Sozialplan noch Ihren Tarifvertrag; beide haben oft eigene Formeln mit Altersfaktoren. Abfindungen im Miet-, Erb- oder Wohnrecht rechnet er nicht. Den Progressionsvorbehalt für bezogenes Arbeitslosengeld lässt er außen vor, ebenso die Prüfung der Zusammenballung. Zur Kirchensteuer kursiert ein fester Prozentsatz, der sich nicht belegen ließ: Richtig ist, dass in vielen Landeskirchen auf Antrag ein Teilerlass möglich ist, zuständig ist das Kirchensteueramt Ihrer Landeskirche und nicht das Finanzamt. Belegt ist die Kappung der Kirchensteuer auf 2,75 bis 4 Prozent des zu versteuernden Einkommens, die bei großen Abfindungen häufig greift.

Häufige Fragen

Habe ich überhaupt Anspruch auf eine Abfindung?

In den meisten Fällen nicht. Einen gesetzlichen Anspruch gibt es nur in wenigen Konstellationen: nach § 1a KSchG, wenn der Arbeitgeber die Abfindung in der Kündigung ausdrücklich anbietet, aus einem Sozialplan, aus einem Tarifvertrag oder aus einer Zusage im Arbeitsvertrag. Alles andere ist Verhandlungssache. Der Hebel dabei ist das Prozessrisiko des Arbeitgebers: Verliert er den Kündigungsschutzprozess, muss er Sie weiterbeschäftigen und den Lohn für die gesamte Prozessdauer nachzahlen. Dieses Risiko kauft er sich mit der Abfindung ab.

Ich bin 12 Jahre und 7 Monate im Betrieb. Zählen die sieben Monate mit?

Ja, sie zählen als volles dreizehntes Jahr. § 1a Abs. 2 Satz 3 KSchG rundet einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr auf. Bei 4.200 Euro Monatsverdienst und Faktor 0,5 sind das 27.300 statt 25.200 Euro. Entscheidend ist das Wort mehr: Genau sechs Monate runden nicht auf, ein Tag darüber schon. Wenn Ihr Austrittstermin verhandelbar ist, lohnt ein Blick auf diese Schwelle.

Warum steht auf meiner Abrechnung so wenig Netto, obwohl es die Fünftelregelung gibt?

Weil der Arbeitgeber sie seit dem 1. Januar 2025 nicht mehr anwenden darf. Das Wachstumschancengesetz hat die Sätze 9 und 10 des § 39b Abs. 3 EStG gestrichen. Ihr Arbeitgeber führt die Abfindung deshalb als sonstigen Bezug mit voller Lohnsteuer ab. Die Ermäßigung nach § 34 EStG bekommen Sie erst mit dem Steuerbescheid zurück, und dafür müssen Sie eine Einkommensteuererklärung abgeben. Zwischen Auszahlung und Erstattung liegt in der Regel ein Jahr oder länger.

Werden von der Abfindung Kranken- und Rentenversicherung abgezogen?

Nein. Eine echte Abfindung entschädigt den Verlust des Arbeitsplatzes und ist kein Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Sie ist in allen Zweigen beitragsfrei, und zwar ohne Beitragsbemessungsgrenze. Aufpassen müssen Sie bei Beträgen, die im Aufhebungsvertrag zwar Abfindung heißen, in Wahrheit aber rückständiger Lohn sind: offene Gehälter, Urlaubsabgeltung, Überstunden oder eine Tantieme. Darauf fallen Beiträge an, gleichgültig wie die Zeile überschrieben ist.

Verliere ich Arbeitslosengeld, wenn ich einen Aufhebungsvertrag unterschreibe?

Möglich sind zwei voneinander unabhängige Folgen. Die Sperrzeit nach § 159 SGB III trifft, wer das Beschäftigungsverhältnis ohne wichtigen Grund selbst löst: zwölf Wochen ohne Geld, und der Anspruch verkürzt sich zusätzlich. Das Ruhen nach § 158 SGB III greift nur, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist endet; dann wird ein Teil der Abfindung als fortgezahltes Entgelt behandelt. Wird die Frist eingehalten, ist die Abfindung für das Arbeitslosengeld folgenlos. Beide Tatbestände können einzeln, gemeinsam oder gar nicht eintreten.

Bringt die Fünftelregelung bei mir überhaupt etwas?

Nur dann, wenn Ihr Steuersatz durch die Abfindung spürbar steigt. Wer mit 80.000 Euro zu versteuerndem Einkommen schon im Bereich des gleichbleibenden Satzes von 42 Prozent liegt, spart auch bei 100.000 Euro Abfindung keinen Cent, weil ein Fünftel genauso besteuert wird wie das Ganze. Umgekehrt ist der Effekt bei kleinem Einkommen groß: Bei 12.000 Euro zu versteuerndem Einkommen und 15.000 Euro Abfindung sinkt die Steuer von 3.386 auf 2.175 Euro. Der Rechner weist die Ersparnis in Euro aus, damit Sie nicht raten müssen.