Die Faustformel und woher sie wirklich kommt
Ein halbes Bruttomonatsgehalt für jedes Jahr im Betrieb. Diese Zahl steht in keinem allgemeinen Abfindungsgesetz, denn ein solches Gesetz gibt es nicht. Sie steht in § 1a Abs. 2 KSchG, und dort gilt sie für einen einzigen Fall: Der Arbeitgeber kündigt betriebsbedingt und schreibt in die Kündigung ausdrücklich hinein, dass er eine Abfindung zahlt, wenn Sie nicht klagen. Lassen Sie die dreiwöchige Klagefrist verstreichen, entsteht der Anspruch.
Diesen Hinweis lassen die meisten Ratgeber weg, obwohl er über alles entscheidet: Ohne die ausdrückliche Erklärung in der Kündigung (§ 1a Abs. 1 S. 2 KSchG) gibt es keinen § 1a-Anspruch, sondern nur eine Verhandlung. Als Ausgangspunkt dient die Formel trotzdem überall, auch vor dem Arbeitsgericht. Gütetermine enden regelmäßig bei einem halben Monatsverdienst pro Jahr, weil beide Seiten diese Größe kennen und niemand sie erklären muss.
Für den Monatsverdienst gilt § 10 Abs. 3 KSchG: Geld- und Sachbezüge des Monats, in dem das Arbeitsverhältnis endet. Ein Firmenwagen zur privaten Nutzung zählt also mit, ebenso regelmäßige Zulagen und der anteilige Betrag einer jährlichen Sonderzahlung. Wer nur den Grundlohn einträgt, rechnet sich ärmer, als er ist.
Mehr als sechs Monate: die Rundungsregel, die ein Jahr wert sein kann
§ 1a Abs. 2 S. 3 KSchG rundet einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr auf. Das klingt nach einer Fußnote und ist in Wahrheit die Stelle, an der sich das Nachrechnen lohnt. Bei 4.200 Euro und Faktor 0,5 sind zwölf Jahre und fünf Monate 25.200 Euro wert, zwölf Jahre und sieben Monate dagegen 27.300 Euro. Ein Unterschied von 2.100 Euro für zwei Monate Kalender.
Auf das Wort „mehr“ kommt es an: Exakt sechs Monate runden nicht auf, ein einziger Tag darüber schon. Wenn Ihr Austrittstermin verhandelbar ist, und in einem Aufhebungsvertrag ist er das fast immer, prüfen Sie vor der Unterschrift, ob Sie mit einer Verschiebung um wenige Wochen über diese Schwelle kommen.
Warum 0,5 nur der Ausgangspunkt ist
Der Faktor ist eine Verhandlungsgröße, keine Rechengröße. Nach oben treiben ihn ein schwaches Kündigungsargument des Arbeitgebers, Fehler in der Sozialauswahl, eine fehlende oder fehlerhafte Betriebsratsanhörung, Sonderkündigungsschutz wegen Schwerbehinderung, Schwangerschaft oder Betriebsratsamt, sowie schlicht die Eile des Arbeitgebers. Wer eine Betriebsschließung zum Quartalsende durchziehen muss, zahlt für Tempo.
Nach unten drücken ihn eine saubere betriebsbedingte Begründung, ein Kleinbetrieb ohne Kündigungsschutz, kurze Betriebszugehörigkeit und ein Arbeitgeber, der einen Prozess nicht scheut. In Sozialplänen der Baubranche sind 0,25 üblich; bei älteren Beschäftigten mit langer Zugehörigkeit werden 1,0 und mehr erreicht. Der Rechner zeigt deshalb immer drei Zahlen gleichzeitig. Gehen Sie mit der oberen ins Gespräch, nicht mit der mittleren.
Die Obergrenzen des § 10 KSchG gelten meist gar nicht für Sie
Sehr oft liest man, eine Abfindung sei auf zwölf Monatsverdienste gedeckelt, bei älteren Arbeitnehmern auf fünfzehn oder achtzehn. Diese Beträge stehen in § 10 KSchG, gelten aber nur für einen in der Praxis seltenen Fall: Das Arbeitsgericht löst das Arbeitsverhältnis auf Antrag nach § 9 KSchG auf und setzt die Abfindung selbst fest.
Für eine freie Vereinbarung, einen Vergleich im Gütetermin oder ein Angebot nach § 1a KSchG ist nichts nach oben begrenzt. Wer 30 Jahre im Betrieb war und 6.000 Euro verdient, steht rechnerisch bei 90.000 Euro; die 72.000 Euro aus § 10 Abs. 1 KSchG sind für seine Verhandlung ohne Bedeutung. Die höheren Grenzen von fünfzehn Monatsverdiensten ab 50 Jahren und fünfzehn Jahren Zugehörigkeit und achtzehn ab 55 Jahren und zwanzig Jahren entfallen zudem, wenn der Arbeitnehmer im festgesetzten Auflösungszeitpunkt die Regelaltersgrenze erreicht hat.
Steuer ja, Sozialversicherung nein
Die Abfindung ist in voller Höhe steuerpflichtig. Sozialabgaben fallen dagegen nicht an, und zwar in keinem Zweig und ohne Beitragsbemessungsgrenze. Der Grund steht in § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IV: Die Abfindung entschädigt den Verlust des Arbeitsplatzes, sie ist keine Gegenleistung für geleistete Arbeit. Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bleiben außen vor.
Die Grenze verläuft dort, wo eine Zahlung nur Abfindung heißt. Offener Lohn, Urlaubsabgeltung, Überstundenvergütung und Tantiemen bleiben beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, auch wenn der Aufhebungsvertrag sie in die Abfindungszeile schreibt. Das Gesetz stellt ausdrücklich darauf ab, „unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form“ gezahlt wird. Prüfen Sie den Vertragstext daraufhin, bevor Sie unterschreiben.
Die Fünftelregelung und was sich am 1. Januar 2025 geändert hat
§ 34 Abs. 1 S. 2 EStG rechnet so: Man ermittelt die Steuer auf Ihr übriges Einkommen, dann die Steuer auf dieses Einkommen plus ein Fünftel der Abfindung, nimmt die Differenz und multipliziert sie mit fünf. Bei 40.000 Euro zu versteuerndem Einkommen und 30.000 Euro Abfindung sind das 17.019 statt 18.264 Euro, also 1.245 Euro weniger. Die Abfindung selbst kostet in diesem Fall 9.810 Euro Steuern, ein Durchschnittssatz von 32,7 Prozent.
Wichtiger als jede Nachkommastelle ist die Änderung zum 1. Januar 2025. Das Wachstumschancengesetz hat die Sätze 9 und 10 des § 39b Abs. 3 EStG gestrichen. Ihr Arbeitgeber darf die Fünftelregelung im Lohnsteuerabzug seither nicht mehr anwenden. Auf der Abrechnung steht deshalb ein deutlich niedrigerer Auszahlungsbetrag, als Sie am Ende behalten. Die Ermäßigung holen Sie sich mit der Einkommensteuererklärung zurück, und bis der Bescheid kommt, vergeht meist mehr als ein Jahr. Der Rechner weist beide Zahlen getrennt aus: was jetzt auf dem Konto landet und was Ihnen endgültig bleibt.
Vorausgesetzt ist eine Zusammenballung von Einkünften: Abfindung und übrige Jahreseinkünfte müssen zusammen höher sein als das, was Sie bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses verdient hätten, Maßstab ist in der Regel das Vorjahr. Eine auf zwei Kalenderjahre verteilte Auszahlung zerstört die Begünstigung grundsätzlich. Der Rechner prüft das nicht, er unterstellt es. Und die Regelung bringt nicht immer etwas: Wer mit seinem übrigen Einkommen schon im Bereich des gleichbleibenden Steuersatzes von 42 Prozent liegt, spart null.
Aufhebungsvertrag und Arbeitslosengeld: zwei verschiedene Fallen
Sperrzeit und Ruhen werden ständig verwechselt, sind aber unabhängig voneinander. Die Sperrzeit nach § 159 SGB III knüpft an Ihr Verhalten an: Wer das Beschäftigungsverhältnis ohne wichtigen Grund selbst löst, also einen Aufhebungsvertrag unterschreibt oder selbst kündigt, bekommt zwölf Wochen kein Arbeitslosengeld, und der Gesamtanspruch verkürzt sich zusätzlich. Bei besonderer Härte sind es sechs Wochen.
Das Ruhen nach § 158 SGB III knüpft dagegen allein an die Kündigungsfrist an. Es greift nur, wenn das Arbeitsverhältnis früher endet, als es bei Einhaltung der ordentlichen Frist geendet hätte. Dann gilt ein Teil der Abfindung als fortgezahltes Arbeitsentgelt. Der Anteil beginnt bei 60 Prozent und sinkt um je fünf Punkte für je fünf Jahre Betriebszugehörigkeit und um je fünf Punkte für je fünf Lebensjahre nach dem 35. Geburtstag. Beide Abzüge addieren sich, mindestens bleiben 25 Prozent. Mit 52 Jahren und 17 Jahren im Betrieb landen Sie bei 30 Prozent. Diese Mechanik rechnet sonst niemand vor, obwohl sie im Gesetz steht.
Die gute Nachricht: Wird die Kündigungsfrist eingehalten, ist die Abfindung für das Arbeitslosengeld folgenlos. Arbeitslosengeld I ist eine Versicherungsleistung, keine Bedarfsleistung, und Vermögen spielt keine Rolle.
Wenn Ihnen gekündigt wurde: die drei Wochen, die über alles entscheiden
§ 4 KSchG gibt Ihnen drei Wochen ab Zugang der Kündigung, um Kündigungsschutzklage zu erheben. Versäumen Sie die Frist, gilt die Kündigung als wirksam, und jeder Verhandlungshebel ist weg. Ohne Prozessrisiko zahlt kein Arbeitgeber eine Abfindung. Die Frist ist nicht verlängerbar und läuft auch dann, wenn Sie noch mitten im Gespräch mit der Personalabteilung sind. Wann eine Kündigung wirkt, prüfen Sie mit unserem Kündigungsfristen-Rechner.
Was dieser Rechner nicht beantwortet
Er sagt nicht, ob Ihnen eine Abfindung zusteht, und er kennt weder Ihren Sozialplan noch Ihren Tarifvertrag; beide haben oft eigene Formeln mit Altersfaktoren. Abfindungen im Miet-, Erb- oder Wohnrecht rechnet er nicht. Den Progressionsvorbehalt für bezogenes Arbeitslosengeld lässt er außen vor, ebenso die Prüfung der Zusammenballung. Zur Kirchensteuer kursiert ein fester Prozentsatz, der sich nicht belegen ließ: Richtig ist, dass in vielen Landeskirchen auf Antrag ein Teilerlass möglich ist, zuständig ist das Kirchensteueramt Ihrer Landeskirche und nicht das Finanzamt. Belegt ist die Kappung der Kirchensteuer auf 2,75 bis 4 Prozent des zu versteuernden Einkommens, die bei großen Abfindungen häufig greift.