So rechnet der Arbeitgeber die Steuer auf das Weihnachtsgeld
Weihnachtsgeld ist für das Finanzamt ein sonstiger Bezug. Anders als beim Monatsgehalt schaut der Arbeitgeber deshalb nicht in die Monatstabelle, sondern rechnet über das ganze Jahr (§ 39b Abs. 3 EStG). Zuerst ermittelt er die Jahreslohnsteuer auf den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ohne Weihnachtsgeld, bei 3.500 € Monatsbrutto also auf 42.000 €. Dann rechnet er dieselbe Steuer auf 42.000 € plus Weihnachtsgeld. Die Differenz der beiden Jahressteuern wird vom Weihnachtsgeld einbehalten.
Diese Differenzmethode erklärt, warum die Abzüge höher wirken als beim Gehalt. Jeder Euro Weihnachtsgeld wird mit dem Steuersatz belastet, der am oberen Ende Ihres Einkommens gilt, dem Grenzsteuersatz. Bei 3.500 € Monatsbrutto in Steuerklasse I behält der Arbeitgeber vom Gehalt 405,50 € Lohnsteuer ein, 11,6 Prozent. Von 2.000 € Weihnachtsgeld sind es 467 €, also 23,4 Prozent. Zu viel gezahlt wird dabei nichts. Am Jahresende stimmt die Summe der Lohnsteuer mit dem Betrag überein, der auf das gesamte Jahreseinkommen entfällt.
Der Rechner verwendet dafür den Programmablaufplan 2026 des BMF in der Fassung vom 23.10.2025, maschinell übersetzt. Vor der Veröffentlichung wurde er am 26.09.2026 mit 40 zufälligen Fällen und elf dokumentierten Referenzfällen gegen die Prüfschnittstelle des BMF-Lohnsteuerrechners gehalten, alle Ergebnisse stimmten auf den Cent. Der Solidaritätszuschlag fällt erst an, wenn die Jahreslohnsteuer über 20.350 € liegt (§ 3 SolzG), in Steuerklasse I ohne Kinder also ab etwa 7.700 € Monatsbrutto. Kirchensteuer sind 8 Prozent der Lohnsteuer in Bayern und Baden-Württemberg, 9 Prozent in den übrigen Ländern.
Sozialabgaben: die anteilige Beitragsbemessungsgrenze
Auf Weihnachtsgeld zahlen Sie Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, aber nur bis zu einer Grenze. Der Arbeitgeber prüft, wie viel beitragspflichtiges Gehalt Sie seit Januar oder seit Ihrem Eintritt schon bezogen haben, und vergleicht es mit der anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenze bis zum Ende des Auszahlungsmonats (§ 23a Abs. 3 SGB IV). Nur die Lücke dazwischen ist beitragspflichtig.
2026 liegt die Grenze in der Kranken- und Pflegeversicherung bei 69.750 € im Jahr, also 5.812,50 € im Monat (§ 2 Abs. 2 SVBezGrV 2026), in der Renten- und Arbeitslosenversicherung bei 101.400 € oder 8.450 € im Monat (§ 4 SVBezGrV 2026). Ein Beispiel: Sie verdienen 7.000 € im Monat, das Weihnachtsgeld kommt im Dezember. Bis dahin sind in der Krankenversicherung 12 × 5.812,50 € = 69.750 € verbeitragt, die Grenze ist voll, und das Weihnachtsgeld bleibt dort beitragsfrei. In der Rentenversicherung sind erst 84.000 € belegt, die restlichen 17.400 € Spielraum reichen für das ganze Weihnachtsgeld.
Wer erst im Juli angefangen hat, hat im Dezember nur sechs Monate Grenze angesammelt, in der Krankenversicherung also 34.875 €. Bei 5.500 € Gehalt sind davon 33.000 € verbraucht, und von 5.500 € Weihnachtsgeld sind nur 1.875 € kranken- und pflegeversicherungspflichtig. Die Arbeitnehmeranteile 2026: Krankenversicherung 7,3 Prozent plus die Hälfte des Zusatzbeitrags Ihrer Kasse (§ 241 SGB V), Pflegeversicherung 1,8 Prozent, in Sachsen 2,3 Prozent, für Kinderlose ab 23 zusätzlich 0,6 Prozent und ab dem zweiten Kind unter 25 je 0,25 Prozent weniger. Den Zuschlag zahlt nur, wer nie Kinder hatte; Eltern bleiben davon frei, auch wenn die Kinder längst 25 oder älter sind (§ 55 SGB XI), Rentenversicherung 9,3 Prozent, Arbeitslosenversicherung 1,3 Prozent (§ 341 SGB III).
Märzklausel: Weihnachtsgeld, das erst im Januar bis März kommt
Wird das Weihnachtsgeld zwischen 1. Januar und 31. März ausgezahlt und übersteigt es zusammen mit dem bisherigen Gehalt die anteilige Grenze der Krankenversicherung, rechnet die Sozialversicherung es dem Dezember des Vorjahres zu (§ 23a Abs. 4 und 5 SGB IV). Dann gelten die Grenzen 2025: 66.150 € in der Kranken- und 96.600 € in der Rentenversicherung. Der Rechner prüft das automatisch, sobald Sie Januar, Februar oder März als Auszahlungsmonat wählen und schon vor 2026 beim selben Arbeitgeber waren. Die Lohnsteuer bleibt dabei im neuen Jahr, denn sonstige Bezüge gelten in dem Jahr als bezogen, in dem sie zufließen (§ 38a Abs. 1 EStG).
Weihnachtsgeld 1.000, 2.000 und 3.000 € netto je Steuerklasse
Die Tabelle ist mit dem Rechner auf dieser Seite erstellt, für 3.500 € Monatsbrutto, Auszahlung im Dezember, ganzjährig beschäftigt, kinderlos und über 23, ohne Kirchensteuer, Zusatzbeitrag 2,9 Prozent, außerhalb Sachsens. Ausnahme ist Steuerklasse II: Sie setzt ein Kind voraus, deshalb ist die Zeile mit einem Kind und ohne Kinderlosenzuschlag gerechnet. In den übrigen Klassen sind die Sozialabgaben gleich hoch; die Unterschiede kommen allein aus der Lohnsteuer.
| Steuerklasse | 1.000 € brutto | 2.000 € brutto | 3.000 € brutto |
|---|---|---|---|
| I | 550,50 € | 1.098 € | 1.643,50 € |
| II (1 Kind) | 565,50 € | 1.128 € | 1.689,50 € |
| III | 612,50 € | 1.219 € | 1.819,50 € |
| IV | 550,50 € | 1.098 € | 1.643,50 € |
| V | 460,50 € | 915 € | 1.365,50 € |
| VI | 454,50 € | 904 € | 1.350,50 € |
Steuerklasse IV rechnet ohne Faktor genau wie Steuerklasse I. Klasse V und VI verlieren am meisten, weil dort kein Grundfreibetrag im laufenden Lohn steckt und schon der erste Euro mit hohen Sätzen belastet wird.
Wer Anspruch auf Weihnachtsgeld hat
Ein Gesetz, das Weihnachtsgeld vorschreibt, gibt es nicht. Der Anspruch kommt aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung, dem Arbeitsvertrag oder aus betrieblicher Übung. Letztere entsteht, wenn der Arbeitgeber drei Jahre hintereinander ohne Vorbehalt zahlt. Schreibt er dagegen klar dazu, dass die Zahlung freiwillig ist und keinen Anspruch für die Zukunft begründet, entsteht keine Übung. Einen Freiwilligkeitsvorbehalt mit einem Widerrufsvorbehalt in derselben Klausel zu verbinden, hält das Bundesarbeitsgericht für intransparent und damit unwirksam (BAG, Urteil vom 14.09.2011, 10 AZR 526/10).
In Tarifverträgen wie dem TVöD oder TV-L heißt das Weihnachtsgeld Jahressonderzahlung und ist ein Prozentsatz des Monatsentgelts, der von der Entgeltgruppe abhängt. Stellen Sie das Eingabefeld dafür auf „% vom Monatsbrutto“ und tragen den Prozentsatz Ihrer Gruppe ein.
Kürzung bei Teilzeit, Eintritt im Jahr und Krankheit
Teilzeitkräfte bekommen Weihnachtsgeld mindestens im Verhältnis ihrer Arbeitszeit zu einer vergleichbaren Vollzeitkraft (§ 4 Abs. 1 TzBfG). Wird das Weihnachtsgeld als Prozentsatz vom Gehalt gezahlt, ist das automatisch der Fall. Beginnt das Arbeitsverhältnis im Laufe des Jahres, sehen viele Verträge und Tarife eine Zwölftelung vor: für jeden vollen Monat ein Zwölftel. Bei Eintritt im Juli und 3.000 € Weihnachtsgeld sind das 1.500 €. Ohne eine solche Regel steht Ihnen der volle Betrag zu, wenn der Vertrag nur auf einen Stichtag abstellt.
Für Krankheitstage darf eine Sondervergütung nur gekürzt werden, wenn das vereinbart ist, und höchstens um ein Viertel des durchschnittlichen Arbeitsentgelts je Krankheitstag (§ 4a EFZG).
Rückzahlung und Stichtag bei Kündigung
Eine Rückzahlungsklausel verpflichtet Sie, das Weihnachtsgeld zurückzugeben, wenn Sie vor einem bestimmten Datum im Folgejahr ausscheiden. Das Bundesarbeitsgericht hat dafür feste Grenzen gezogen (BAG, Urteil vom 09.06.1993, 10 AZR 529/92, und vom 21.05.2003, 10 AZR 390/02): Bis 100 € ist keine Bindung zulässig. Über 100 € und unter einem Monatsgehalt darf der Arbeitgeber bis zum 31. März binden, wer genau zum 31. März geht, zahlt nichts zurück. Erst ab einem vollen Monatsgehalt ist eine Bindung über den 31. März hinaus möglich; wie lange, hängt von der Höhe der Zahlung und der Kündigungsfrist ab. Steht die Klausel in einem vorformulierten Vertrag und bindet sie zu lange, fällt sie ganz weg, ohne auf das zulässige Maß gekürzt zu werden (§ 307 und § 306 BGB).
Ähnlich streng sind Stichtagsklauseln, nach denen nur Weihnachtsgeld bekommt, wer am 31. Dezember noch ungekündigt im Betrieb ist. Belohnt das Weihnachtsgeld auch die im Jahr geleistete Arbeit, kann eine solche Klausel im Formularvertrag den Anspruch nicht davon abhängig machen, dass das Arbeitsverhältnis am 31. Dezember des Bezugsjahres noch besteht (BAG, Urteil vom 13.11.2013, 10 AZR 848/12). Wer im September ausscheidet, kann dann 9/12 verlangen. Anders ist es, wenn die Zahlung ausschließlich Betriebstreue belohnt; das muss der Vertrag erkennbar sagen.
Was der Rechner nicht abbildet
Nicht enthalten sind Minijobs, der Übergangsbereich bis 2.000 € Monatsbrutto (dort gelten reduzierte Arbeitnehmerbeiträge), privat Krankenversicherte, Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte, das Faktorverfahren in Steuerklasse IV und die Kappung der Kirchensteuer. Den voraussichtlichen Jahreslohn setzt der Rechner mit zwölf Monatsgehältern an. Nur wer 2026 erst eingetreten ist und vorher in diesem Jahr keinen Arbeitgeber hatte, bekommt die Monate ab Eintritt angerechnet (§ 39b Abs. 3 EStG); weitere Einmalzahlungen im selben Jahr, etwa Urlaubsgeld, würden die Steuer auf das Weihnachtsgeld leicht erhöhen. Die Werte werden jedes Jahr im Januar mit dem neuen Programmablaufplan und den neuen Rechengrößen aktualisiert.