Aktivrente: Was sie ist und seit wann sie gilt
Die Aktivrente ist eine Steuerbefreiung für Arbeitslohn nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Sie steht in § 3 Nr. 21 EStG: Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat und sozialversicherungspflichtig angestellt arbeitet, muss auf bis zu 24.000 € Arbeitslohn im Jahr keine Steuer zahlen, das sind 2.000 € je Kalendermonat. Nach dem Bundesfinanzministerium gilt die Regelung seit dem 1. Januar 2026, und zwar für laufenden Arbeitslohn für Zeiträume, die nach dem 31. Dezember 2025 enden. Die Steuerfreiheit beginnt erst im Monat nach dem Erreichen der Altersgrenze: Wer sie im Mai erreicht, nutzt die Aktivrente ab Juni. Für die Regelaltersgrenze nennt § 35 SGB VI das 67. Lebensjahr, für ältere Jahrgänge gilt die Übergangsregelung in § 235 SGB VI.
Wer die Aktivrente nutzen kann und wer nicht
Maßgeblich ist, welche Tätigkeit Sie heute ausüben. Nach den FAQ des Bundesfinanzministeriums (Stand 25.06.2026) gilt:
- Begünstigt ist Arbeitslohn aus nichtselbständiger, sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung.
- Nicht begünstigt sind Selbständige, Abgeordnete und Minijobs, unabhängig davon, ob die Lohnsteuer pauschaliert wird. Auch Beamte im aktiven Dienst sind ausgeschlossen. Ruhestandsbeamte, die sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, können die Aktivrente nutzen.
- Eine frühere Selbständigkeit schadet nicht. Ein Rentenbezug ist keine Voraussetzung. Wer vorzeitig in Rente gegangen ist, etwa mit 63, bekommt die Aktivrente erst ab dem Monat nach der Regelaltersgrenze.
- Der Krankenversicherungsstatus spielt keine Rolle. Ein Midijob mit einem Entgelt zwischen 603,01 und 2.000 € kann profitieren.
So rechnet der Aktivrente-Rechner
Der Rechner vergleicht zwei Jahressteuern: die Steuer, wenn Ihr ganzer Lohn steuerpflichtig wäre, und die Steuer mit Aktivrente.
- Steuerfrei bleibt je Monat der kleinere Betrag aus Lohn und 2.000 €. Was Sie in einem Monat nicht ausschöpfen, verfällt; es lässt sich weder auf andere Monate übertragen noch bei Sonderzahlungen nachholen. Eine Sonderzahlung ist nur frei, soweit der Monat unter 2.000 € bleibt.
- Aus Lohn, übrigen Einkünften und Abzügen entsteht das zu versteuernde Einkommen. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € wird nach dem BMF voll beim steuerpflichtigen Lohn berücksichtigt.
- Darauf wendet der Rechner den Einkommensteuertarif 2026 nach § 32a EStG an, bei Zusammenveranlagung das Splittingverfahren. Hinzu kommen Solidaritätszuschlag mit der Freigrenze von 20.350 € Einkommensteuer (40.700 € beim Splitting, § 3 SolzG) und auf Wunsch Kirchensteuer.
- Die Ersparnis ist der Unterschied der beiden Beträge.
Beispielrechnung
Eine Arbeitnehmerin verdient 3.000 € im Monat, hat die Regelaltersgrenze 2025 erreicht und arbeitet 2026 zwölf Monate. Daneben hat sie 20.000 € steuerpflichtige Einkünfte, etwa aus einer Rente, und veranlagt sich einzeln. Steuerfrei sind 12 × 2.000 € = 24.000 €, steuerpflichtig bleiben 12.000 € (dieselbe Zahl nennt das BMF in seinem Beispiel).
Ohne Aktivrente: 20.000 € + 36.000 € − 1.230 € = 54.770 € zu versteuerndes Einkommen, Einkommensteuer 12.262 €. Mit Aktivrente: 20.000 € + 12.000 € − 1.230 € = 30.770 €, Einkommensteuer 4.435 €. Der Solidaritätszuschlag entfällt in beiden Fällen. Die Ersparnis beträgt 7.827 € im Jahr oder rund 652 € je Monat. Mit anderen Einkünften ändert sich das deutlich: Bei 9.000 € übrigen Einkünften und sechs Monaten mit je 2.000 € Lohn liegt die Ersparnis bei 1.514 € im Jahr, weil schon die 9.000 € ohne Lohn unter dem Grundfreibetrag bleiben.
Was der Rechner vereinfacht
- Er rechnet eine Veranlagung, keinen Lohnsteuerabzug. Die monatliche Lohnsteuer richtet sich nach Ihrer Steuerklasse und den Abzugsmerkmalen. Laut BMF ist die Aktivrente im amtlichen Programmablaufplan und im BMF-Lohnsteuerrechner nicht enthalten.
- Kinderfreibeträge, Werbungskosten über 1.230 € und weitere Freibeträge fehlen. Werbungskosten, die mit dem steuerfreien Lohn zusammenhängen, sind nach § 3c EStG nicht abziehbar und werden nach dem Verhältnis der Einnahmen aufgeteilt.
- Vorsorgeaufwendungen setzt der Rechner in beiden Rechnungen gleich an. Das BMF weist darauf hin, dass sie ebenfalls dem steuerpflichtigen Lohn zugerechnet werden. Tragen Sie hier daher den Betrag ein, den Sie nach Ihrer eigenen Einschätzung abziehen können.
- Bei mehreren Arbeitgebern gilt die Aktivrente im Lohnsteuerabzug nur im ersten Dienstverhältnis. Den Rest können Sie über die Steuererklärung beantragen.
Was in der Rechtslage offen ist
Die BMF-FAQ sind eine Orientierungshilfe ohne Bindungswirkung. Gerichte und Finanzämter müssen ihr nicht folgen. Der steuerfreie Lohn erhöht den Steuersatz auf Ihre übrigen Einkünfte nicht: Der Progressionsvorbehalt greift nicht. § 32b Abs. 1 EStG zählt die einbezogenen Leistungen abschließend auf (Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld oder Elterngeld sowie bestimmte ausländische Einkünfte); § 3 Nr. 21 EStG kommt dort nicht vor. Die Bundesregierung bestätigt das: „Die Nichtanwendung des Progressionsvorbehalts ist zunächst systemgerecht, da es keine automatische Progressionswirkung bei Steuerbefreiungen gibt“ (Bundestags-Drucksache 21/2577, Antwort zu Frage 7c). Der Rechner setzt den Tarif deshalb nur auf das steuerpflichtige Einkommen an. Wenn bei Ihnen Besonderheiten vorliegen, etwa ein Geschäftsführer-Gehalt, ein Auslandsbezug oder mehrere Arbeitgeber, klären Sie das mit dem Lohnbüro oder einer Steuerberatung.
Quellen
- § 3 Nr. 21 EStG, Gesetzestext (Aktivrente)
- BMF: Fragen und Antworten zur Aktivrente, Stand 25.06.2026
- § 32b EStG (Progressionsvorbehalt), Drucksache 21/2577 (Antwort der Bundesregierung)
- § 32a EStG (Tarif), § 3 SolzG (Soli), § 35 SGB VI (Regelaltersgrenze)
Zuletzt geprüft am 23.10.2026. Ändert sich die Rechtslage oder veröffentlicht das BMF neue Hinweise, ziehen wir die Seite nach.