Die Minijob-Grenze 2026 und 2027
Seit dem 1. Januar 2026 liegt die Verdienstgrenze bei 603 € im Monat. Sie ist an den Mindestlohn gekoppelt: § 8 Abs. 1a SGB IV nimmt den Mindestlohn mal 130, teilt durch drei und rundet auf volle Euro auf. Die 130 stehen für zehn Wochenstunden über 13 Wochen, also drei Monate. Mit 13,90 € ergibt das 602,33 €, aufgerundet 603 €. Zum 1. Januar 2027 steigt der Mindestlohn laut § 1 MiLoV5 auf 14,60 €, die Grenze damit auf 633 €. Der Rechner nimmt die Grenze nicht aus einer Liste, sondern rechnet sie aus dem Mindestlohn des gewählten Jahres. Stand: 28.09.2026.
| Jahr | Mindestlohn | Rechnung | Minijob-Grenze | Jahresgrenze |
|---|---|---|---|---|
| 2025 | 12,82 € | 12,82 × 130 ÷ 3 = 555,53 | 556 € | 6.672 € |
| 2026 | 13,90 € | 13,90 × 130 ÷ 3 = 602,33 | 603 € | 7.236 € |
| 2027 | 14,60 € | 14,60 × 130 ÷ 3 = 632,67 | 633 € | 7.596 € |
Maßgeblich ist der regelmäßige Verdienst. Wer im Jahr nicht mehr als das Zwölffache der Grenze verdient, 2026 also 7.236 €, bleibt im Minijob, auch wenn ein einzelner Monat höher ausfällt. Ein unvorhersehbares Überschreiten in höchstens zwei Kalendermonaten um jeweils bis zu einer Monatsgrenze schadet nach § 8 Abs. 1b SGB IV nicht. Urlaubsvertretung ist so ein Fall, ein fest vereinbartes Weihnachtsgeld dagegen nicht: Es zählt von vornherein in den Jahresverdienst.
Was der Arbeitgeber zusätzlich zahlt
Für einen gewerblichen Minijob gehen die Abgaben an die Minijob-Zentrale, nicht an die Krankenkasse. Zusammen sind es höchstens 31,17 % des Verdienstes. Bei 603 € sind das 187,95 €, der Minijob kostet den Betrieb damit 790,95 € im Monat, ohne den Beitrag zur Berufsgenossenschaft.
| Abgabe | Gewerbe | Privathaushalt | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Krankenversicherung (pauschal) | 13 % | 5 % | § 249b SGB V |
| Rentenversicherung (pauschal) | 15 % | 5 % | § 172 Abs. 3 und 3a SGB VI |
| Pauschsteuer | 2 % | 2 % | § 40a Abs. 2 EStG |
| Umlage U1 (Krankheit) | 0,8 % | 0,8 % | Aufwendungsausgleichsgesetz |
| Umlage U2 (Mutterschaft) | 0,22 % | 0,22 % | Aufwendungsausgleichsgesetz |
| Insolvenzgeldumlage | 0,15 % | entfällt | SGB III |
| Unfallversicherung | Berufsgenossenschaft | 1,6 % | SGB VII |
| Summe höchstens | 31,17 % | 14,62 % |
Die Sätze für 2026 hat die Minijob-Zentrale am 16.12.2025 veröffentlicht; neu ist die Umlage U1 mit 0,8 % statt 1,1 %. Die 13 % zur Krankenversicherung fallen nur an, wenn der Minijobber gesetzlich versichert ist, auch familienversichert. Wer privat versichert ist, kostet diesen Anteil nicht. Die U1 zahlen nur Betriebe mit höchstens 30 Beschäftigten; größere haken das Feld im Rechner ab. Statt der 2 % Pauschsteuer kann der Arbeitgeber auch über die Steuerklasse abrechnen, dann entfällt der Pauschalsatz.
Was vom Lohn übrig bleibt
Minijobber zahlen keine Kranken-, Pflege- oder Arbeitslosenversicherung und in aller Regel keine Lohnsteuer, weil der Arbeitgeber pauschal versteuert. Abgezogen wird nur der Eigenanteil zur Rentenversicherung: der Unterschied zwischen dem vollen Beitragssatz von 18,6 % und den 15 % des Arbeitgebers, also 3,6 %. Aus 603 € werden so 21,71 € Eigenanteil und 581,29 € netto.
Unter 175 € im Monat wird es anders. § 163 Abs. 8 SGB VI legt für den vollen Beitrag eine Mindestbemessung von 175 € fest. Der Arbeitgeber zahlt seine 15 % nur aus dem echten Verdienst, den Rest bis zum Mindestbeitrag von 32,55 € trägt der Minijobber. Bei 120 € sind das 14,55 €, bei 25 € schon 28,80 €, mehr als der Lohn. Wer so wenig verdient, lässt sich meist befreien.
Befreiung von der Rentenversicherung
Seit 2013 sind neue Minijobs rentenversicherungspflichtig. Ein schriftlicher Antrag beim Arbeitgeber genügt nach § 6 Abs. 1b SGB VI, um sich befreien zu lassen; der Rechner zieht dann nichts mehr ab und das Netto entspricht dem Brutto. Der Arbeitgeber zahlt seine 15 % trotzdem. Was man aufgibt: Die Monate zählen als Pflichtbeitragszeit für die Wartezeit, für die Riester-Förderung und für den Anspruch auf Reha und Erwerbsminderungsrente. Die Befreiung gilt für alle Minijobs gleichzeitig und lässt sich nicht zurücknehmen, solange der Job läuft.
Die Rechner dieser Familie
Für die Fragen, die nach dem Netto kommen, gibt es eigene Seiten. Jede rechnet mit demselben Kern und denselben Quellen.
Für einen Überschlag bei normalen Jobs über 2.000 € ist der Brutto-Netto-Rechner gedacht. Die Arbeitszeit im Minijob lässt sich mit dem Stundenzettel als PDF festhalten, den der Arbeitgeber nach § 17 Mindestlohngesetz für Minijobber ohnehin aufzeichnen muss.
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Gerechnet wird vollständig in Ihrem Browser, mit einem Skript von dieser Seite. Im Browsertest vom 28.09.2026 ging beim Rechnen genau eine Anfrage hinaus: die anonyme Zählung, dass der Rechner benutzt wurde, mit dem Namen der Seite und ohne Ihre Eingaben. Gespeichert wird nichts. Google Analytics und AdSense lädt die Seite je nach Ihrer Auswahl im Einwilligungsdialog; Ihre Zahlen erhalten auch sie nicht. Einzelheiten stehen in der Datenschutzerklärung.