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Altersvorsorgedepot-Rechner: Zulage und Steuerabzug ab 2027

Dieser Rechner ermittelt aus Ihrem Eigenbeitrag, Ihrem Alter und der Zahl Ihrer Kinder die staatliche Förderung für ein Altersvorsorgedepot im Beitragsjahr 2027: Grundzulage, Berufseinsteigerbonus, Kinderzulage und den Sonderausgabenabzug nach §§ 10a, 84 bis 86 EStG. Er zeigt außerdem, was der nächste Euro Beitrag noch bringt. Die Rechnung läuft in Ihrem Browser, ohne Upload; Produkt-, Kosten- oder Renditeaussagen macht der Rechner nicht.

Von · · · Rechtsstand: 16.10.2026 · Methodik

Ihre Angaben

Was Sie selbst einzahlen, ohne Zulagen

Höchstens 6.840 Euro im Jahr (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 AltZertG).

Vollendete Jahre am 1. Januar
Nur Kinder, für die Ihnen Kindergeld zusteht

Besonderheiten

Sie sind selbst nicht pflichtversichert und leiten Ihren Anspruch aus dem Vertrag Ihres Ehegatten ab (§ 79 Satz 2 EStG).

Die einmaligen 200 Euro nach § 84 Satz 2 EStG gibt es nur, wenn Sie zu Beginn des Beitragsjahres unter 25 sind und sie noch nicht bekommen haben.

Die Werte oben sind ein Beispiel. Ändern Sie sie und rechnen Sie neu.

Gerechnet wird das Beitragsjahr 2027 nach dem Altersvorsorgereformgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 156). Ergebnis ohne Gewähr, keine Steuerberatung.

Hinweis

Das Werkzeug läuft in Ihrem Browser, Ihre Eingaben werden nicht übertragen. Angewendet wird die gesetzliche Regel auf Ihre Angaben; Ihren Vertrag, einen Tarifvertrag oder Ihren Bescheid kennt das Werkzeug nicht, und Ihren Einzelfall prüft es nicht. Gleichen Sie das Ergebnis mit Ihren Unterlagen ab. Läuft eine Frist oder geht es um mehr als 1.000 Euro, lassen Sie sich beraten, etwa von einer Anwältin, Ihrer Gewerkschaft, einem Sozialverband oder der Verbraucherzentrale. Für das Ergebnis übernehmen wir keine Gewähr; Grundlage sind die auf dieser Seite genannten Vorschriften, Stand siehe „Zuletzt geprüft“.

Die kurze Antwort

Ab 120 Euro Eigenbeitrag im Jahr beginnt die Förderung. Volle Grundzulage von 540 Euro gibt es ab 1.800 Euro Eigenbeitrag, die Kinderzulage ist schon ab 300 Euro mit 300 Euro pro Kind ausgeschöpft. Wer zwei Kinder hat und 300 Euro im Jahr einzahlt, bekommt deshalb 750 Euro Zulage auf 300 Euro eigenes Geld. Wer 1.800 Euro einzahlt, bekommt 1.140 Euro. Die zusätzlichen 1.500 Euro Eigenbeitrag bringen also 390 Euro mehr Förderung.

Ein Beispiel mit Zahlen

Angenommen, Sie sind 34, haben zwei Kinder mit Kindergeld und zahlen 1.200 Euro im Jahr in ein Altersvorsorgedepot ein. Die Grundzulage sind 50 Prozent der ersten 360 Euro, also 180 Euro, plus 25 Prozent der restlichen 840 Euro, also 210 Euro: zusammen 390 Euro. Die Kinderzulage ist auf 300 Euro pro Kind begrenzt und bei 1.200 Euro Beitrag voll ausgeschöpft, also 600 Euro. Summe: 990 Euro Zulage auf 1.200 Euro Eigenbeitrag, eine Förderquote von 82,5 Prozent. Als Sonderausgaben abziehbar sind 1.200 Euro Beitrag plus 990 Euro Zulage, also 2.190 Euro.

Mit 34 gibt es den Berufseinsteigerbonus nicht mehr. Wären Sie 24, kämen einmalig 200 Euro hinzu. Und wenn Sie den Beitrag von 1.200 auf 1.800 Euro erhöhen, steigt die Zulage nur um 150 Euro: Die Kinderzulage ist längst ausgeschöpft, und in diesem Bereich bringt jeder Euro nur noch 25 Cent.

Was andere Rechner falsch machen

Zwei Fehler sind so verbreitet, dass sie der eigentliche Grund für diese Seite sind.

Erstens die Kinderzulage als Pauschale. Sehr viele Rechner und Ratgeber setzen 300 Euro pro Kind an, sobald ein Kind eingetragen ist. Das Gesetz sagt etwas anderes: Die Kinderzulage beträgt „100 Prozent der im Beitragsjahr bis zu einer Höhe von 1 800 Euro geleisteten Altersvorsorgebeiträge; die Kinderzulage beträgt jedoch höchstens 300 Euro pro Kind“ (§ 85 Abs. 1 Satz 1 EStG n. F.). Die 300 Euro sind eine Obergrenze. Bei 150 Euro Eigenbeitrag sind es 150 Euro pro Kind, nicht 300. Wer sich auf eine Pauschale verlässt, plant mit Geld, das nie kommt.

Zweitens der Sonderausgabenabzug mit 6.840 Euro. Die 6.840 Euro stehen im Gesetz, aber an einer anderen Stelle: Sie begrenzen die jährliche Einzahlung in den Vertrag (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 AltZertG n. F.). Abziehbar sind nach § 10a Abs. 1 Satz 1 EStG n. F. „jährlich bis zu 1 800 Euro zuzüglich der dafür nach Abschnitt XI zustehenden Zulage“. Beide Zahlen in einen Topf zu werfen, überschätzt die Steuerwirkung um ein Mehrfaches. Dieser Rechner weist deshalb beides getrennt aus und nennt den Abzugsbetrag als Beitrag plus Zulage.

Dazu kommt ein dritter, kleinerer Punkt: Der Mindesteigenbeitrag von 120 Euro ist keine Staffel, sondern eine Schwelle. 119 Euro ergeben null Zulage, nicht etwa eine gekürzte (§ 86 EStG n. F.).

Die vier Schwellen, an denen sich etwas ändert

Die Förderung je zusätzlichem Euro ist gestaffelt. Bei einem Kind und 200 Euro Beitrag bringt jeder weitere Euro 1,50 Euro Zulage, bei 400 Euro nur noch 25 Cent. Die Schwellen sind 120 Euro (die Förderung beginnt), 300 Euro (Kinderzulage ausgeschöpft), 360 Euro (die 50-Prozent-Stufe der Grundzulage endet) und 1.800 Euro (Grundzulage ausgeschöpft). Der Rechner oben nennt zu jeder Schwelle, wo Sie stehen und was der nächste Euro bringt.

Was der Rechner nicht kann

Altersvorsorgedepots gibt es ab dem 1. Januar 2027. Vorher ist kein solcher Vertrag zu kaufen; die Zulagenvorschriften treten nach Artikel 14 Absatz 2 des Gesetzes zu diesem Tag in Kraft.

Der Rechner rechnet die Förderung, nicht das Depot. Zu Kosten, Anlagestrategie oder Rendite sagt er nichts, und er vergleicht keine Anbieter. Riester-Bestandsverträge rechnet er ebenfalls nicht: Deren Übergangsregeln stehen in Artikel 1 des Gesetzes, vor allem in § 52 EStG. Die Günstigerprüfung nach § 10a Abs. 2 EStG führt das Finanzamt durch; was sie am Ende bringt, hängt von Ihrem Grenzsteuersatz ab und ist hier bewusst nicht beziffert. Eine Steuerberatung ist das alles nicht.

Wenn das nicht hilft

Geht es Ihnen um die Steuerwirkung Ihres Einkommens insgesamt, rechnen Sie mit dem Steuer-Schätzer oder sehen Sie im Brutto-Netto-Rechner nach, was von Ihrem Gehalt übrig bleibt. Wie sich der angesparte Betrag über die Jahre entwickelt, zeigt der Zinseszins-Rechner. Weitere Werkzeuge stehen unter Finanz-Rechner.

Bei einer Entscheidung über einen bestehenden Vertrag, bei größeren Beträgen oder bei Zweifeln an der Zulageberechtigung lassen Sie sich beraten, etwa von einer Steuerberaterin, der Verbraucherzentrale oder der Deutschen Rentenversicherung.

Quelle

Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz) vom 26. Mai 2026, BGBl. 2026 I Nr. 156, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2026. Volltext im Bundesgesetzblatt (abgerufen am 16.10.2026). Maßgeblich sind Artikel 2 (§§ 79, 84 bis 86, 88 EStG, in Kraft ab 1. Januar 2027), Artikel 6 (§ 1 AltZertG) und § 10a EStG. Die Referenzfälle dieser Seite sind in altersvorsorgedepot-rechner/test.mjs festgehalten und am 16.10.2026 gegen den Gesetzeswortlaut geprüft.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Kinderzulage im Altersvorsorgedepot?

Die Kinderzulage beträgt 100 Prozent Ihrer Altersvorsorgebeiträge, höchstens 300 Euro pro Kind (§ 85 Abs. 1 Satz 1 EStG n. F.). Die 300 Euro sind ein Höchstbetrag, keine Pauschale: Bei 200 Euro Eigenbeitrag sind es 200 Euro pro Kind, bei 300 Euro oder mehr die vollen 300 Euro pro Kind. Jedes Kind wird dabei auf denselben Beitrag bezogen. Bei 300 Euro Eigenbeitrag und zwei Kindern sind es also 600 Euro.

Sind 1.800 Euro oder 6.840 Euro als Sonderausgaben abziehbar?

Abziehbar sind bis zu 1.800 Euro zuzüglich der dafür zustehenden Zulage (§ 10a Abs. 1 Satz 1 EStG n. F.). Die 6.840 Euro sind etwas anderes: Sie sind die Grenze für die jährliche Einzahlung in den Vertrag (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 AltZertG n. F.). Wer 6.840 Euro einzahlt, darf also nicht 6.840 Euro abziehen. Das Finanzamt prüft von Amts wegen, ob die Steuerermäßigung aus dem Abzug höher ist als die Zulage, und setzt nur den Mehrbetrag fest (§ 10a Abs. 2 EStG).

Was passiert, wenn ich weniger als 120 Euro im Jahr einzahle?

Dann gibt es ab dem Beitragsjahr 2027 keine Zulage, auch keine gekürzte. § 86 EStG n. F. verlangt einen Mindesteigenbeitrag von 120 Euro für die Grundzulage und für die Kinderzulage. Bei 119 Euro Eigenbeitrag sind beide null, bei 120 Euro entstehen 60 Euro Grundzulage und bei zwei Kindern zusätzlich 240 Euro Kinderzulage. 120 Euro im Jahr sind 10 Euro im Monat.

Bekommt mein Ehepartner ohne eigenes Einkommen auch eine Zulage?

Ja, als mittelbar Zulageberechtigter nach § 79 Satz 2 EStG. Dafür braucht er einen eigenen Vertrag, aber keinen eigenen Beitrag. Seine Grundzulage wird aus den geförderten Beiträgen des unmittelbar berechtigten Ehegatten bemessen und beträgt höchstens 175 Euro (§ 84 Satz 3 und 4 EStG n. F.). Die Kinderzulage richtet sich ebenfalls nach den Beiträgen des anderen Ehegatten (§ 85 Abs. 1 Satz 2 EStG n. F.). Den Berufseinsteigerbonus von 200 Euro gibt es für mittelbar Berechtigte nicht.

Wie viel sollte ich einzahlen, damit die Förderung ausgeschöpft ist?

Es gibt vier Schwellen. Ab 120 Euro entsteht die Förderung überhaupt. Bis 300 Euro bringt jeder Euro 50 Cent Grundzulage plus 1 Euro Kinderzulage je Kind. Bis 360 Euro bleiben 50 Cent, danach sind es 25 Cent. Ab 1.800 Euro bringt kein weiterer Euro mehr Zulage. Wer die volle Grundzulage von 540 Euro will, zahlt 1.800 Euro ein; wer nur die Kinderzulage voll ausschöpfen will, kommt bei zwei Kindern mit 300 Euro auf 750 Euro Förderung.

Was wird aus meinem bestehenden Riester-Vertrag?

Bestandsverträge laufen weiter. Die Übergangsregeln dafür stehen in Artikel 1 des Altersvorsorgereformgesetzes, insbesondere in § 52 EStG. Dieser Rechner rechnet sie nicht: Er ermittelt die Förderung nach dem ab 1. Januar 2027 geltenden Recht für Beiträge in ein Altersvorsorgedepot. Ob ein Wechsel oder eine Übertragung für Sie günstiger ist, hängt von Ihrem Vertrag ab und ist eine Frage für eine Beratung.