Die kurze Antwort
Ab 120 Euro Eigenbeitrag im Jahr beginnt die Förderung. Volle Grundzulage von 540 Euro gibt es ab 1.800 Euro Eigenbeitrag, die Kinderzulage ist schon ab 300 Euro mit 300 Euro pro Kind ausgeschöpft. Wer zwei Kinder hat und 300 Euro im Jahr einzahlt, bekommt deshalb 750 Euro Zulage auf 300 Euro eigenes Geld. Wer 1.800 Euro einzahlt, bekommt 1.140 Euro. Die zusätzlichen 1.500 Euro Eigenbeitrag bringen also 390 Euro mehr Förderung.
Ein Beispiel mit Zahlen
Angenommen, Sie sind 34, haben zwei Kinder mit Kindergeld und zahlen 1.200 Euro im Jahr in ein Altersvorsorgedepot ein. Die Grundzulage sind 50 Prozent der ersten 360 Euro, also 180 Euro, plus 25 Prozent der restlichen 840 Euro, also 210 Euro: zusammen 390 Euro. Die Kinderzulage ist auf 300 Euro pro Kind begrenzt und bei 1.200 Euro Beitrag voll ausgeschöpft, also 600 Euro. Summe: 990 Euro Zulage auf 1.200 Euro Eigenbeitrag, eine Förderquote von 82,5 Prozent. Als Sonderausgaben abziehbar sind 1.200 Euro Beitrag plus 990 Euro Zulage, also 2.190 Euro.
Mit 34 gibt es den Berufseinsteigerbonus nicht mehr. Wären Sie 24, kämen einmalig 200 Euro hinzu. Und wenn Sie den Beitrag von 1.200 auf 1.800 Euro erhöhen, steigt die Zulage nur um 150 Euro: Die Kinderzulage ist längst ausgeschöpft, und in diesem Bereich bringt jeder Euro nur noch 25 Cent.
Was andere Rechner falsch machen
Zwei Fehler sind so verbreitet, dass sie der eigentliche Grund für diese Seite sind.
Erstens die Kinderzulage als Pauschale. Sehr viele Rechner und Ratgeber setzen 300 Euro pro Kind an, sobald ein Kind eingetragen ist. Das Gesetz sagt etwas anderes: Die Kinderzulage beträgt „100 Prozent der im Beitragsjahr bis zu einer Höhe von 1 800 Euro geleisteten Altersvorsorgebeiträge; die Kinderzulage beträgt jedoch höchstens 300 Euro pro Kind“ (§ 85 Abs. 1 Satz 1 EStG n. F.). Die 300 Euro sind eine Obergrenze. Bei 150 Euro Eigenbeitrag sind es 150 Euro pro Kind, nicht 300. Wer sich auf eine Pauschale verlässt, plant mit Geld, das nie kommt.
Zweitens der Sonderausgabenabzug mit 6.840 Euro. Die 6.840 Euro stehen im Gesetz, aber an einer anderen Stelle: Sie begrenzen die jährliche Einzahlung in den Vertrag (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 AltZertG n. F.). Abziehbar sind nach § 10a Abs. 1 Satz 1 EStG n. F. „jährlich bis zu 1 800 Euro zuzüglich der dafür nach Abschnitt XI zustehenden Zulage“. Beide Zahlen in einen Topf zu werfen, überschätzt die Steuerwirkung um ein Mehrfaches. Dieser Rechner weist deshalb beides getrennt aus und nennt den Abzugsbetrag als Beitrag plus Zulage.
Dazu kommt ein dritter, kleinerer Punkt: Der Mindesteigenbeitrag von 120 Euro ist keine Staffel, sondern eine Schwelle. 119 Euro ergeben null Zulage, nicht etwa eine gekürzte (§ 86 EStG n. F.).
Die vier Schwellen, an denen sich etwas ändert
Die Förderung je zusätzlichem Euro ist gestaffelt. Bei einem Kind und 200 Euro Beitrag bringt jeder weitere Euro 1,50 Euro Zulage, bei 400 Euro nur noch 25 Cent. Die Schwellen sind 120 Euro (die Förderung beginnt), 300 Euro (Kinderzulage ausgeschöpft), 360 Euro (die 50-Prozent-Stufe der Grundzulage endet) und 1.800 Euro (Grundzulage ausgeschöpft). Der Rechner oben nennt zu jeder Schwelle, wo Sie stehen und was der nächste Euro bringt.
Was der Rechner nicht kann
Altersvorsorgedepots gibt es ab dem 1. Januar 2027. Vorher ist kein solcher Vertrag zu kaufen; die Zulagenvorschriften treten nach Artikel 14 Absatz 2 des Gesetzes zu diesem Tag in Kraft.
Der Rechner rechnet die Förderung, nicht das Depot. Zu Kosten, Anlagestrategie oder Rendite sagt er nichts, und er vergleicht keine Anbieter. Riester-Bestandsverträge rechnet er ebenfalls nicht: Deren Übergangsregeln stehen in Artikel 1 des Gesetzes, vor allem in § 52 EStG. Die Günstigerprüfung nach § 10a Abs. 2 EStG führt das Finanzamt durch; was sie am Ende bringt, hängt von Ihrem Grenzsteuersatz ab und ist hier bewusst nicht beziffert. Eine Steuerberatung ist das alles nicht.
Wenn das nicht hilft
Geht es Ihnen um die Steuerwirkung Ihres Einkommens insgesamt, rechnen Sie mit dem Steuer-Schätzer oder sehen Sie im Brutto-Netto-Rechner nach, was von Ihrem Gehalt übrig bleibt. Wie sich der angesparte Betrag über die Jahre entwickelt, zeigt der Zinseszins-Rechner. Weitere Werkzeuge stehen unter Finanz-Rechner.
Bei einer Entscheidung über einen bestehenden Vertrag, bei größeren Beträgen oder bei Zweifeln an der Zulageberechtigung lassen Sie sich beraten, etwa von einer Steuerberaterin, der Verbraucherzentrale oder der Deutschen Rentenversicherung.
Quelle
Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)
vom 26. Mai 2026, BGBl. 2026 I Nr. 156, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2026.
Volltext
im Bundesgesetzblatt (abgerufen am 16.10.2026). Maßgeblich sind Artikel 2 (§§ 79, 84 bis 86, 88 EStG,
in Kraft ab 1. Januar 2027), Artikel 6 (§ 1 AltZertG) und § 10a EStG. Die Referenzfälle dieser Seite
sind in altersvorsorgedepot-rechner/test.mjs festgehalten und am 16.10.2026 gegen den
Gesetzeswortlaut geprüft.