Kostenloses Tool

Bewirtungsbeleg ausfüllen: PDF mit allen Pflichtangaben

Erzeugt einen Bewirtungsbeleg nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG als PDF zum Unterschreiben oder als ausfüllbares Formular, im Browser, ohne Upload und kostenlos. Eine Prüfliste meldet beim Tippen, welche Pflichtangabe noch fehlt, und ein Rechner zeigt die 70 % abziehbare Betriebsausgabe und die Vorsteuer. Ein Foto der Gaststättenrechnung hängt das Werkzeug auf Wunsch als letzte Seite an.

Von · · · Datenquelle: § 4 EStG, § 15 UStG, BMF-Schreiben vom 19.11.2025 · Methodik

Angaben zur Bewirtung

Wo fand die Bewirtung statt?

Beträge laut Rechnung

Unterschrift und Anhang

Prüfliste, Abzug und PDF

Tragen Sie links die Angaben ein. Hier erscheinen beim Tippen die Prüfliste, die 70-%-Rechnung und die Knöpfe für das PDF. Zum Ausfüllen von Hand gibt es links die leere Vorlage.

Hinweis

Das Werkzeug läuft in Ihrem Browser, Ihre Eingaben werden nicht übertragen und Ihre Dateien bleiben auf Ihrem Gerät. Angewendet wird die gesetzliche Regel auf Ihre Angaben; Ihre Buchhaltung und Ihren Bescheid kennt das Werkzeug nicht, und Ihren Einzelfall prüft es nicht. Gleichen Sie das Ergebnis mit Ihren Unterlagen ab. Geht es um mehr als 1.000 Euro oder ist unklar, ob die Bewirtung geschäftlich veranlasst und angemessen war, fragen Sie Ihre Steuerberaterin oder Ihren Steuerberater. Für das Ergebnis übernehmen wir keine Gewähr; Grundlage sind die auf dieser Seite genannten Vorschriften, Stand siehe „Zuletzt geprüft“.

So füllen Sie den Bewirtungsbeleg aus

Ein Beispiel: Erika Muster lädt am 01.10.2026 zwei Einkäufer der Kunde AG ins Gasthaus Zur Linde ein, um das Angebot für einen Wartungsvertrag zu besprechen. Die Rechnung nennt 128,40 € für Speisen zu 7 % und 47,60 € für Getränke zu 19 %, dazu gibt sie 15 € Trinkgeld, das der Kellner auf der Rechnung quittiert. Sie trägt Tag, Gaststätte, die drei Teilnehmer mit Firma und den Anlass ein. Das Werkzeug meldet „alle Pflichtangaben vorhanden“ und rechnet: 160,00 € netto plus 15 € Trinkgeld ergeben 175,00 €, davon sind 122,50 € Betriebsausgabe, 52,50 € nicht abziehbar, und die Vorsteuer von 16,00 € holt sie voll zurück.

Das PDF druckt sie aus, unterschreibt es und heftet es an den Kassenbon. Wer lieber am Rechner weiterarbeitet, nimmt das ausfüllbare PDF: Dort stehen dieselben Angaben in Formularfeldern, die sich in jedem PDF-Programm ändern lassen. Für den Block in der Schublade gibt es die leere Vorlage zum Ausfüllen von Hand.

Pflichtangaben auf dem Bewirtungsbeleg

Das Gesetz verlangt für eine Bewirtung aus geschäftlichem Anlass schriftliche Angaben zu fünf Punkten (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG). Fand sie in einer Gaststätte statt, genügen Anlass und Teilnehmer, weil die beigefügte Rechnung Ort, Tag und Betrag schon belegt. Der Beleg nennt trotzdem alle fünf, das schadet nicht und hilft bei der Zuordnung. Das BMF-Schreiben vom 19.11.2025 (Rn. 1) ergänzt zwei Dinge: Die Angaben müssen zeitnah gemacht werden, und der Eigenbeleg ist zu unterschreiben. Eine Frist in Tagen nennt das BMF nicht; die Prüfliste warnt ab 10 Tagen Abstand, das ist unser eigener Richtwert.

AngabeWas hineingehörtPrüfliste meldet
OrtName und Anschrift der Gaststätte, sonst die Anschrift des Ortsfehlender Name
TagDatum der Bewirtungfehlendes Datum, Datum in der Zukunft
Teilnehmeralle bewirteten Personen mit Namen, auch die bewirtende Personleere Liste, nur eine Person
Anlassder konkrete geschäftliche Grundleer oder zu allgemein
Höhe der AufwendungenRechnungsbetrag, Trinkgeld, Summefehlender Betrag
Unterschrifteigenhändig, nach dem Ausdrucksteht immer als Hinweis da

Beim Anlass reicht ein Wort wie „Geschäftsessen“ nicht weit, denn es sagt nichts darüber, worum es ging. Besser sind Angaben wie „Abstimmung Angebot Wartungsvertrag 2027“, „Projektabschluss Umbau Filiale Linden“ oder „Erstgespräch neue Steuerkanzlei“. Die Prüfliste warnt bei Einwortangaben und sehr kurzen Texten.

Was auf der Gaststättenrechnung stehen muss

Die Rechnung gehört zum Beleg, und an sie stellt das BMF-Schreiben eigene Anforderungen. Bis 250 € Gesamtbetrag gilt sie als Kleinbetragsrechnung nach § 33 UStDV, darüber kommen weitere Angaben hinzu (Rn. 9 bis 12).

Angabe auf der Rechnungbis 250 €über 250 €
Name und Anschrift der Gaststättejaja
Ausstellungsdatum und Tag der Bewirtungjaja
Speisen und Getränke einzeln, „Menü 1“ genügt, „Speisen und Getränke“ nichtjaja
Betrag mit Steuersatzjaja
Steuernummer oder USt-IdNr. der Gaststätteneinja
fortlaufende Rechnungsnummerneinja
Name des Bewirtenden als Leistungsempfängerneinja

Hat die Gaststätte eine elektronische Kasse, erkennt das Finanzamt nur Belege an, die mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) abgesichert sind (Rn. 13). Erkennbar ist das an einer Transaktionsnummer, der Seriennummer der Kasse oder des Sicherheitsmoduls, oft als QR-Code (Rn. 14). Handschriftliche Quittungen aus einer solchen Gaststätte sind vom Abzug ausgeschlossen. Den Tag der Bewirtung darf der Wirt nicht von Hand nachtragen; „Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum“ ist in Ordnung (Rn. 7).

70 Prozent absetzen, Vorsteuer voll zurück

Angemessene und nachgewiesene Bewirtungskosten mindern den Gewinn zu 70 %, die übrigen 30 % nicht (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG). Die Umsatzsteuer trifft diese Kürzung nicht: Nach § 15 Abs. 1a Satz 2 UStG bleibt die Vorsteuer voll abziehbar, soweit die Aufwendungen angemessen sind; für einen unangemessenen Teil gibt es keine Vorsteuer. Wer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, rechnet die 70 % deshalb vom Nettobetrag. Kleinunternehmer ohne Vorsteuerabzug nehmen den Bruttobetrag.

Wichtig für die Buchhaltung: Bewirtungskosten müssen einzeln und getrennt von den übrigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden, in der Praxis auf einem eigenen Konto „Bewirtungskosten“. Fehlt diese getrennte Aufzeichnung, fällt nach § 4 Abs. 7 EStG der ganze Abzug weg, nicht nur die 30 %. Die Buchungshilfe im PDF erinnert daran.

Rechenbeispiel ohne Trinkgeld: 119,00 € zu 19 % enthalten 19,00 € Umsatzsteuer, netto bleiben 100,00 €. Davon sind 70,00 € Betriebsausgabe, 30,00 € nicht abziehbar, die 19,00 € Vorsteuer gibt es voll. Ohne Vorsteuerabzug wären es 83,30 € und 35,70 €. Für Speisen in der Gaststätte gilt seit 01.01.2026 dauerhaft der Satz von 7 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG, geändert durch Art. 4 des Steueränderungsgesetzes 2025 vom 22.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 363); Getränke kosten weiter 19 %. Für Bewirtungen in den Jahren 2024 und 2025 stehen Speisen meist mit 19 % auf der Rechnung, die Prüfliste weist darauf hin. Maßgeblich ist immer der Satz auf Ihrer Rechnung, deshalb fragt das Werkzeug beide Beträge getrennt ab. Ob ein Essen angemessen war, prüft es nicht.

Trinkgeld richtig nachweisen

Trinkgeld zählt zu den Bewirtungsaufwendungen und fällt ebenfalls unter die 70-%-Regel. Es enthält keine Umsatzsteuer. Den Nachweis müssen Sie führen. Am einfachsten weist die Kasse das Trinkgeld auf der Rechnung aus; sonst lassen Sie es vom Empfänger auf der Rechnung quittieren (BMF-Schreiben Rn. 8). Steht „noch kein Nachweis“ in der Auswahl, warnt die Prüfliste. Für die 250-€-Grenze zählt das Werkzeug nur den Rechnungsbetrag ohne Trinkgeld, denn § 33 UStDV stellt auf den Gesamtbetrag der Rechnung ab, und ein freiwilliges Trinkgeld ist kein Entgelt der Gaststätte. Das ist unsere Auslegung: Ob ein auf der Rechnung ausgewiesenes Trinkgeld mitzählt, regeln weder die Verordnung noch das BMF-Schreiben ausdrücklich. Liegt die Summe mit Trinkgeld über 250 €, zeigt die Prüfliste deshalb beide Lesarten, und Sie gehen sicher, wenn die Rechnung auch die Angaben für über 250 € enthält.

Was 2025 und 2026 neu ist

Seit dem 19.11.2025 gilt ein neues BMF-Schreiben. Es ersetzt das Schreiben vom 30.06.2021, das nur noch für Bewirtungen bis zum 31.12.2024 anzuwenden ist. Neu ist vor allem der Bezug zur E-Rechnung: Bei Rechnungen über 250 € darf die Gaststätte zunächst einen Kassenbeleg ausstellen und ihn später durch eine E-Rechnung berichtigen (Rn. 13). Ihr Name als Bewirtender gilt als angegeben, wenn er als Leistungsempfänger auf einer ordnungsgemäßen Rechnung steht (Rn. 12). Für Bewirtungen im Ausland gelten dieselben Angaben; eine handschriftliche ausländische Rechnung genügt nur, wenn Sie glaubhaft machen, dass es dort keine Pflicht zu maschinellen Belegen gibt (Rn. 23).

Papier oder digital ablegen

Das PDF aus diesem Werkzeug ist für die Unterschrift auf Papier gedacht. Ein rein digitaler Eigenbeleg müsste nach Rn. 22 elektronisch signiert oder genehmigt werden, mit gespeichertem Zeitpunkt und nach den GoBD; das leistet eine Buchhaltungssoftware, eine PDF-Datei aus dem Browser nicht. Erlaubt ist die gemischte Ablage: Die Rechnung liegt digital vor, der unterschriebene Beleg auf Papier, solange beide sich eindeutig zuordnen lassen (Rn. 21). Dafür steht die Rechnungsnummer auf dem Beleg, und das Foto der Rechnung kann als letzte Seite mitgedruckt werden. Werden Teilnehmerliste oder Anlass zu lang, läuft der Beleg auf Fortsetzungsseiten weiter; jede Seite trägt „Seite x von y“, nichts wird abgeschnitten.

Ihre Daten bleiben im Browser

Prüfliste, Rechnung und PDF entstehen vollständig in Ihrem Browser, ohne Upload. Das Foto der Rechnung verkleinert das Werkzeug auf Ihrem Gerät zu einem JPEG und legt es ins PDF. Im Browsertest vom 04.10.2026 gingen beim Ausfüllen, Anhängen eines Fotos und Herunterladen nur die anonyme Zählung des Seitenaufrufs und die Zählung der Nutzung hinaus; keine davon enthält Namen, Beträge oder das Foto. Gespeichert wird nichts. Google Analytics und AdSense lädt die Seite je nach Ihrer Auswahl im Einwilligungsdialog. Einzelheiten stehen in der Datenschutzerklärung.

Häufige Fragen

Wie füllt man einen Bewirtungsbeleg richtig aus?

Tragen Sie Tag und Ort der Bewirtung ein, alle Teilnehmer mit Namen und Firma, auch sich selbst, den konkreten Anlass und die Höhe der Aufwendungen mit Trinkgeld. Dann unterschreiben Sie den Beleg und heften ihn an die Gaststättenrechnung. Bei einer Bewirtung in der Gaststätte verlangt § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG mindestens Anlass und Teilnehmer, weil die Rechnung den Rest belegt.

Was muss ab 2026 auf einem Bewirtungsbeleg stehen?

An den Pflichtangaben hat sich nichts geändert: Ort, Tag, Teilnehmer, Anlass, Höhe und Ihre Unterschrift. Neu ist das BMF-Schreiben vom 19.11.2025, das für Bewirtungen ab 2025 das Schreiben von 2021 ersetzt. Es regelt vor allem, wie Rechnungen über 250 Euro als Kassenbeleg und spätere E-Rechnung ausgestellt werden dürfen.

Was gilt bei einem Bewirtungsbeleg über 250 Euro?

Übersteigt die Rechnung 250 Euro, muss sie zusätzlich die Steuernummer oder USt-IdNr. der Gaststätte, eine fortlaufende Rechnungsnummer und Ihren Namen als Leistungsempfänger enthalten (BMF-Schreiben vom 19.11.2025, Rn. 9 bis 12). Bis einschließlich 250 Euro genügt eine Kleinbetragsrechnung nach § 33 UStDV. Ihr Eigenbeleg sieht in beiden Fällen gleich aus.

Wie viel Prozent kann man von einem Bewirtungsbeleg absetzen?

70 Prozent der angemessenen Kosten sind Betriebsausgabe, 30 Prozent nicht (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG). Die Vorsteuer bekommen Sie trotzdem voll zurück, soweit die Kosten angemessen sind (§ 15 Abs. 1a Satz 2 UStG). Bei 119 Euro brutto zu 19 Prozent sind das 70 Euro Betriebsausgabe und 19 Euro Vorsteuer.

Was schreibt man beim Anlass der Bewirtung?

Den konkreten geschäftlichen Grund, so dass ein Außenstehender ihn versteht, etwa „Abstimmung Angebot Wartungsvertrag 2027 mit der Kunde AG“ oder „Projektabschluss Umbau Filiale Linden“. Allgemeine Wörter wie „Geschäftsessen“ oder „Besprechung“ sagen nichts über den Anlass. Das Werkzeug warnt bei solchen Angaben.

Wie weist man Trinkgeld auf dem Bewirtungsbeleg nach?

Am besten weist die Kasse das Trinkgeld auf der Rechnung aus. Sonst lassen Sie es vom Kellner auf der Rechnung quittieren (BMF-Schreiben vom 19.11.2025, Rn. 8). Auf dem Eigenbeleg tragen Sie es als eigene Zeile unter dem Rechnungsbetrag ein; es fällt ebenfalls unter die 70-Prozent-Regel.

Pflichtangaben und 70-%-Regel nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG, Vorsteuer nach § 15 Abs. 1a UStG, getrennte Aufzeichnung nach § 4 Abs. 7 EStG, Steuersätze nach § 12 UStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2025, Kleinbetragsrechnung nach § 33 UStDV, Anforderungen an Rechnung und Eigenbeleg nach dem BMF-Schreiben vom 19.11.2025 (IV C 6 - S 2145/00026/005/033); abgerufen am 04.10.2026. Das Werkzeug ersetzt keine Steuerberatung: Ob eine Bewirtung geschäftlich veranlasst und angemessen ist, entscheidet im Zweifel das Finanzamt. Es gilt für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass im Sinne dieser Vorschrift.