Kostenloses Tool

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall berechnen

Der Rechner bestimmt aus einer Kette von Krankschreibungen, an welchem Tag die sechs Wochen Entgeltfortzahlung enden, wie viele der 42 Tage schon verbraucht sind und ab wann Krankengeld in Frage kommt, mit Wartezeit, Fortsetzungserkrankung nach der Sechs- und Zwölf-Monats-Regel und dem Betrag brutto. Die Zählweise folgt § 3 EFZG, §§ 187 und 188 BGB und den Beispielen der Techniker Krankenkasse; jeder Schritt steht im Rechenweg.

Von · · Rechtsstand: 28.09.2026 · · Datenquelle: § 3 EFZG, § 4 EFZG, § 187 BGB, § 188 BGB

Ihre Krankschreibungen

Gerechnet wird in Ihrem Browser; Ihre Angaben werden nicht übertragen und nicht gespeichert.

Gleicher Buchstabe = dieselbe Krankheit (gleiches Grundleiden). Verschiedene Buchstaben = verschiedene Krankheiten.

Arbeitstage in der Woche

Ergebnis

Je Krankschreibung: bezahlte Tage, Rest der 42 Tage, Krankengeld ab. Darunter der Rechenweg.

Tragen Sie links mindestens eine Krankschreibung ein und klicken Sie auf „Lohnfortzahlung berechnen“.

Sechs Wochen sind 42 Kalendertage

Wer krank wird und deshalb nicht arbeiten kann, bekommt vom Arbeitgeber das Gehalt weiter, und zwar „bis zur Dauer von sechs Wochen“ (§ 3 Abs. 1 EFZG). Gezählt wird in Kalendertagen, also mit Wochenenden und Feiertagen. Entscheidend ist der erste Tag. Hat jemand an diesem Tag noch gearbeitet und ist mittags nach Hause gegangen, wird der Tag normal bezahlt und zählt nicht mit (§ 187 Abs. 1 BGB). Die Frist endet dann am selben Wochentag sechs Wochen später (§ 188 Abs. 2 BGB). Begann die Arbeitsunfähigkeit vor Arbeitsbeginn, zählt der erste Tag mit.

Das Beispiel der Techniker Krankenkasse: Arbeitsunfähig ab 8. März. Trat sie während der Schicht ein, läuft die Entgeltfortzahlung vom 9. März bis zum 19. April; trat sie vor Arbeitsaufnahme ein, vom 8. März bis zum 18. April. Beide Varianten wählen Sie im Rechner mit dem Haken „am ersten Tag noch gearbeitet“.

Krank in den ersten vier Wochen: die Wartezeit

Der Anspruch entsteht erst nach vier Wochen ununterbrochenem Arbeitsverhältnis (§ 3 Abs. 3 EFZG). Wer am 1. Juli anfängt, hat die Wartezeit am 28. Juli erfüllt. Wird er am 20. Juli krank, zahlt der Arbeitgeber ab dem 29. Juli für höchstens sechs Wochen; für den 20. bis 28. Juli gibt es Krankengeld von der Kasse. Die Tage in der Wartezeit werden nicht auf die 42 Tage angerechnet. Tragen Sie dafür oben das Datum „Beschäftigt seit“ ein. Wer schon lange im Betrieb ist, lässt das Feld leer.

Dieselbe Krankheit: Sechs-Monats- und Zwölf-Monats-Frist

Kommt dieselbe Krankheit wieder, etwa ein Rückenleiden oder ein nicht ausgeheilter Infekt, heißt das Fortsetzungserkrankung. Die sechs Wochen gibt es dafür nur einmal, auch wenn sie sich auf mehrere Krankschreibungen verteilen. Neu beginnt der Anspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG nur in zwei Fällen:

  • Sie waren vor der neuen Krankschreibung mindestens sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig. Die Frist läuft rückwärts ab dem Tag vor der neuen Krankschreibung. Krankschreibungen wegen anderer Krankheiten in dieser Zeit spielen keine Rolle.
  • Seit dem Beginn der ersten Krankschreibung wegen dieser Krankheit sind zwölf Monate vergangen. Diese Frist läuft vorwärts.

Beispiel aus der TK-Fachinformation: LWS-Syndrom vom 17. Mai bis 17. Juni (32 Tage), dann wieder vom 2. bis 26. August. Für den zweiten Zeitraum bleiben 10 Tage, also Entgeltfortzahlung bis 11. August. Ab 12. August zahlt der Arbeitgeber nichts mehr; der Zwölf-Monats-Zeitraum reicht bis 16. Mai des Folgejahres. Ist der Anspruch erschöpft, lebt er auch dann nicht wieder auf, wenn die zwölf Monate während einer laufenden Krankschreibung enden. Der Rechner vergibt dafür Buchstaben: Gleicher Buchstabe heißt dieselbe Krankheit. Ob zwei Diagnosen auf dasselbe Grundleiden zurückgehen, entscheidet nicht der Rechner, sondern im Zweifel die Krankenkasse auf Anfrage des Arbeitgebers.

Neue Krankheit: wann neue sechs Wochen beginnen

Eine andere Krankheit bringt neue sechs Wochen, aber nur, wenn die erste Arbeitsunfähigkeit schon vorbei war. Kommt sie während einer laufenden Krankschreibung hinzu, bleibt es bei den ersten sechs Wochen. Die TK nennt dafür ein Gallenleiden vom 2. bis 26. März, zu dem am 20. März ein Beinbruch bis 20. April hinzukommt: Entgeltfortzahlung vom 2. März bis 12. April, nicht länger. Der Rechner legt überlappende Zeiträume deshalb automatisch zusammen.

Heikel ist der nahtlose Anschluss. Endet die eine Krankschreibung am Freitag und beginnt die nächste am Montag mit neuer Diagnose, spricht das nach dem Bundesarbeitsgericht für einen einheitlichen Verhinderungsfall (Urteil vom 11.12.2019, 5 AZR 505/18). Neue sechs Wochen gibt es dann nur, wenn Sie belegen, dass Sie zwischendurch arbeitsfähig waren. Der Rechner zeigt in diesem Fall die günstigere Rechnung und einen Warnhinweis.

Wie viel Geld: das Entgeltausfallprinzip

Fortgezahlt wird das Entgelt, das Sie bei Ihrer regelmäßigen Arbeitszeit bekommen hätten (§ 4 Abs. 1 EFZG). Das heißt Entgeltausfallprinzip: Man fragt, was ohne die Krankheit verdient worden wäre. Bezahlte Überstunden und Aufwendungsersatz wie Fahrtkosten, die während der Krankheit nicht anfallen, gehören nicht dazu (§ 4 Abs. 1a EFZG). Fällt ein Feiertag in die Krankheit, wird er wie ein Feiertag bezahlt (§ 4 Abs. 2 EFZG), der Betrag ist derselbe.

Beim Stundenlohn rechnet der Rechner Stundenlohn mal ausgefallene Stunden: Wochenstunden durch Arbeitstage ergibt die Stunden je Tag. Beim Monatsgehalt teilen die meisten Betriebe durch 30 und nehmen die Tage der Entgeltfortzahlung mal; manche teilen durch die Arbeitstage des Monats. Beide Wege stehen zur Auswahl, ein voller Kalendermonat ergibt immer das volle Gehalt. Ihr Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag kann anderes regeln. Bei Arbeit auf Abruf gilt dagegen ein Referenzprinzip: maßgeblich ist die durchschnittliche Arbeitszeit der letzten drei Monate vor der Krankheit (§ 12 Abs. 4 TzBfG). Diesen Durchschnitt tragen Sie dann als Wochenstunden ein.

Nach der sechsten Woche: Krankengeld

Gesetzlich Versicherte bekommen Krankengeld von der Kasse (§ 44 SGB V). Es ruht, solange der Arbeitgeber zahlt (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V), bei durchgehender Krankschreibung also bis zum 42. Tag. Es beträgt 70 Prozent des regelmäßigen Bruttoentgelts, höchstens 90 Prozent des Nettoentgelts (§ 47 Abs. 1 SGB V). Wichtig ist die lückenlose Krankschreibung: Die Folgebescheinigung muss spätestens am nächsten Werktag nach dem bisher bescheinigten Ende ausgestellt sein, Samstage zählen dabei nicht als Werktag (§ 46 SGB V). Die Höhe des Krankengelds rechnet dieses Werkzeug nicht aus; die Kasse ermittelt sie aus der Entgeltbescheinigung.

Wird das Geld über längere Zeit knapp, lohnt ein Blick auf Leistungen wie Wohngeld: Sozialleistungen prüfen mit AnspruchHeld. Für private Verträge wie Handy, Strom oder Fitnessstudio ist dieser Rechner nicht gedacht; deren Kündigungsfristen verwaltet VertragsHeld, der Vertrags-Manager.

Für Arbeitgeber: Erstattung über die Umlage U1

Betriebe mit in der Regel nicht mehr als 30 Beschäftigten (Auszubildende zählen nicht mit) bekommen von der Krankenkasse des Beschäftigten 80 Prozent des fortgezahlten Entgelts und der Arbeitgeberbeiträge erstattet (§ 1 Abs. 1 AAG). Die Satzung der Kasse darf den Satz senken und mehrere Erstattungssätze anbieten, aber nicht unter 40 Prozent (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AAG). Welcher Satz gilt, hängt vom gewählten Umlagesatz bei der jeweiligen Kasse ab. Der Rechner nennt deshalb keinen Erstattungsbetrag.

Rechtsgrundlagen und Stand

RegelWertQuelle
Dauer der Entgeltfortzahlung6 Wochen = 42 Kalendertage§ 3 Abs. 1 EFZG
Wartezeit4 Wochen Arbeitsverhältnis§ 3 Abs. 3 EFZG
Fortsetzungserkrankungneu nach 6 Monaten ohne AU oder 12 Monaten seit erster AU§ 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG
Erster Tagzählt nicht, wenn noch gearbeitet§ 187 BGB, § 188 BGB
HöheEntgelt der regelmäßigen Arbeitszeit, ohne Überstunden§ 4 EFZG
Arbeit auf AbrufDurchschnitt der letzten 3 Monate§ 12 Abs. 4 TzBfG
Krankengeld70 % Regelentgelt, max. 90 % netto; ruht während EFZ§ 47, § 49 SGB V
Erstattung U180 %, per Satzung 40 bis 80 %§ 1, § 9 AAG

Stand: 28.09.2026. Gesetzestexte abgerufen auf gesetze-im-internet.de am 28.09.2026. Die Zählweise und alle Beispiele stammen aus der Fachinformation „Entgeltfortzahlung“ der Techniker Krankenkasse für Firmenkunden 2026 (Stand April 2026). Diese Beispiele laufen als automatische Tests gegen den Rechner.

Häufige Fragen

Sind es 6 Wochen oder 42 Tage Lohnfortzahlung?

Beides meint dasselbe: sechs Wochen sind 42 Kalendertage. Gezählt werden auch Wochenenden und Feiertage, nicht nur Arbeitstage. Wer am ersten Krankheitstag noch gearbeitet hat, bekommt diesen Tag normal bezahlt, und die 42 Tage beginnen erst am Folgetag (§ 187 Abs. 1 BGB). Ein Jahreswechsel ändert an der Zählung nichts.

Gibt es Lohnfortzahlung in den ersten 4 Wochen?

Nein. Der Anspruch entsteht erst nach vier Wochen ununterbrochenem Arbeitsverhältnis (§ 3 Abs. 3 EFZG). Wer vorher krank wird, bekommt ab Beginn der fünften Woche Entgeltfortzahlung für höchstens sechs Wochen. Krankheitstage in der Wartezeit werden nicht angerechnet. Für diese Tage zahlt die Krankenkasse Krankengeld, sofern die Beschäftigung schon begonnen hatte.

Was gilt bei 6 Wochen Lohnfortzahlung wegen derselben Krankheit?

Für dieselbe Krankheit gibt es die sechs Wochen nur einmal, auch in mehreren Abschnitten. Neu beginnt der Anspruch, wenn Sie vor der neuen Krankschreibung mindestens sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig waren oder seit dem Beginn der ersten Krankschreibung wegen dieser Krankheit zwölf Monate vergangen sind (§ 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG).

6 Wochen krank, 1 Tag arbeiten, wieder krank mit anderer Krankheit: Gibt es neue Lohnfortzahlung?

Ja, wenn Sie dazwischen wieder gearbeitet haben und die neue Krankheit mit der alten nichts zu tun hat. Dann beginnen neue sechs Wochen. Schließt die neue Krankschreibung dagegen ohne Arbeitstag an die alte an, wertet das Bundesarbeitsgericht das als Hinweis auf einen einheitlichen Verhinderungsfall; dann müssen Sie belegen, dass die erste Arbeitsunfähigkeit vorher beendet war (BAG, 11.12.2019, 5 AZR 505/18).

Ab wann zahlt die Krankenkasse Krankengeld?

Solange der Arbeitgeber das Gehalt weiterzahlt, ruht das Krankengeld (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Bei durchgehender Krankschreibung zahlt die Kasse deshalb ab dem 43. Tag. Es beträgt 70 Prozent des regelmäßigen Bruttoentgelts, höchstens 90 Prozent des Nettoentgelts (§ 47 Abs. 1 SGB V). Voraussetzung ist eine lückenlose ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit.

Bekommen Minijobber Lohnfortzahlung im Krankheitsfall?

Ja. Das Entgeltfortzahlungsgesetz gilt für alle Arbeitnehmer, auch für Minijobber, mit derselben Wartezeit und denselben sechs Wochen. Krankengeld bekommen Minijobber danach in der Regel nicht, weil sie über den Minijob nicht krankenversichert sind. Die Erstattung für den Arbeitgeber läuft bei Minijobs über die Umlage U1 der Minijob-Zentrale.

Das Ergebnis ist eine automatische Berechnung nach den gesetzlichen Regelfällen und den Beispielen der Techniker Krankenkasse, keine Rechtsberatung. Ob zwei Krankschreibungen auf dieselbe Krankheit zurückgehen, kann der Rechner nicht beurteilen. Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und Arbeitsverträge können günstigere Regeln enthalten, etwa eine längere Fortzahlung oder einen Zuschuss zum Krankengeld. Im Streitfall helfen eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Arbeitsrecht, Gewerkschaft oder Krankenkasse.