Sechs Wochen sind 42 Kalendertage
Wer krank wird und deshalb nicht arbeiten kann, bekommt vom Arbeitgeber das Gehalt weiter, und zwar „bis zur Dauer von sechs Wochen“ (§ 3 Abs. 1 EFZG). Gezählt wird in Kalendertagen, also mit Wochenenden und Feiertagen. Entscheidend ist der erste Tag. Hat jemand an diesem Tag noch gearbeitet und ist mittags nach Hause gegangen, wird der Tag normal bezahlt und zählt nicht mit (§ 187 Abs. 1 BGB). Die Frist endet dann am selben Wochentag sechs Wochen später (§ 188 Abs. 2 BGB). Begann die Arbeitsunfähigkeit vor Arbeitsbeginn, zählt der erste Tag mit.
Das Beispiel der Techniker Krankenkasse: Arbeitsunfähig ab 8. März. Trat sie während der Schicht ein, läuft die Entgeltfortzahlung vom 9. März bis zum 19. April; trat sie vor Arbeitsaufnahme ein, vom 8. März bis zum 18. April. Beide Varianten wählen Sie im Rechner mit dem Haken „am ersten Tag noch gearbeitet“.
Krank in den ersten vier Wochen: die Wartezeit
Der Anspruch entsteht erst nach vier Wochen ununterbrochenem Arbeitsverhältnis (§ 3 Abs. 3 EFZG). Wer am 1. Juli anfängt, hat die Wartezeit am 28. Juli erfüllt. Wird er am 20. Juli krank, zahlt der Arbeitgeber ab dem 29. Juli für höchstens sechs Wochen; für den 20. bis 28. Juli gibt es Krankengeld von der Kasse. Die Tage in der Wartezeit werden nicht auf die 42 Tage angerechnet. Tragen Sie dafür oben das Datum „Beschäftigt seit“ ein. Wer schon lange im Betrieb ist, lässt das Feld leer.
Dieselbe Krankheit: Sechs-Monats- und Zwölf-Monats-Frist
Kommt dieselbe Krankheit wieder, etwa ein Rückenleiden oder ein nicht ausgeheilter Infekt, heißt das Fortsetzungserkrankung. Die sechs Wochen gibt es dafür nur einmal, auch wenn sie sich auf mehrere Krankschreibungen verteilen. Neu beginnt der Anspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG nur in zwei Fällen:
- Sie waren vor der neuen Krankschreibung mindestens sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig. Die Frist läuft rückwärts ab dem Tag vor der neuen Krankschreibung. Krankschreibungen wegen anderer Krankheiten in dieser Zeit spielen keine Rolle.
- Seit dem Beginn der ersten Krankschreibung wegen dieser Krankheit sind zwölf Monate vergangen. Diese Frist läuft vorwärts.
Beispiel aus der TK-Fachinformation: LWS-Syndrom vom 17. Mai bis 17. Juni (32 Tage), dann wieder vom 2. bis 26. August. Für den zweiten Zeitraum bleiben 10 Tage, also Entgeltfortzahlung bis 11. August. Ab 12. August zahlt der Arbeitgeber nichts mehr; der Zwölf-Monats-Zeitraum reicht bis 16. Mai des Folgejahres. Ist der Anspruch erschöpft, lebt er auch dann nicht wieder auf, wenn die zwölf Monate während einer laufenden Krankschreibung enden. Der Rechner vergibt dafür Buchstaben: Gleicher Buchstabe heißt dieselbe Krankheit. Ob zwei Diagnosen auf dasselbe Grundleiden zurückgehen, entscheidet nicht der Rechner, sondern im Zweifel die Krankenkasse auf Anfrage des Arbeitgebers.
Neue Krankheit: wann neue sechs Wochen beginnen
Eine andere Krankheit bringt neue sechs Wochen, aber nur, wenn die erste Arbeitsunfähigkeit schon vorbei war. Kommt sie während einer laufenden Krankschreibung hinzu, bleibt es bei den ersten sechs Wochen. Die TK nennt dafür ein Gallenleiden vom 2. bis 26. März, zu dem am 20. März ein Beinbruch bis 20. April hinzukommt: Entgeltfortzahlung vom 2. März bis 12. April, nicht länger. Der Rechner legt überlappende Zeiträume deshalb automatisch zusammen.
Heikel ist der nahtlose Anschluss. Endet die eine Krankschreibung am Freitag und beginnt die nächste am Montag mit neuer Diagnose, spricht das nach dem Bundesarbeitsgericht für einen einheitlichen Verhinderungsfall (Urteil vom 11.12.2019, 5 AZR 505/18). Neue sechs Wochen gibt es dann nur, wenn Sie belegen, dass Sie zwischendurch arbeitsfähig waren. Der Rechner zeigt in diesem Fall die günstigere Rechnung und einen Warnhinweis.
Wie viel Geld: das Entgeltausfallprinzip
Fortgezahlt wird das Entgelt, das Sie bei Ihrer regelmäßigen Arbeitszeit bekommen hätten (§ 4 Abs. 1 EFZG). Das heißt Entgeltausfallprinzip: Man fragt, was ohne die Krankheit verdient worden wäre. Bezahlte Überstunden und Aufwendungsersatz wie Fahrtkosten, die während der Krankheit nicht anfallen, gehören nicht dazu (§ 4 Abs. 1a EFZG). Fällt ein Feiertag in die Krankheit, wird er wie ein Feiertag bezahlt (§ 4 Abs. 2 EFZG), der Betrag ist derselbe.
Beim Stundenlohn rechnet der Rechner Stundenlohn mal ausgefallene Stunden: Wochenstunden durch Arbeitstage ergibt die Stunden je Tag. Beim Monatsgehalt teilen die meisten Betriebe durch 30 und nehmen die Tage der Entgeltfortzahlung mal; manche teilen durch die Arbeitstage des Monats. Beide Wege stehen zur Auswahl, ein voller Kalendermonat ergibt immer das volle Gehalt. Ihr Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag kann anderes regeln. Bei Arbeit auf Abruf gilt dagegen ein Referenzprinzip: maßgeblich ist die durchschnittliche Arbeitszeit der letzten drei Monate vor der Krankheit (§ 12 Abs. 4 TzBfG). Diesen Durchschnitt tragen Sie dann als Wochenstunden ein.
Nach der sechsten Woche: Krankengeld
Gesetzlich Versicherte bekommen Krankengeld von der Kasse (§ 44 SGB V). Es ruht, solange der Arbeitgeber zahlt (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V), bei durchgehender Krankschreibung also bis zum 42. Tag. Es beträgt 70 Prozent des regelmäßigen Bruttoentgelts, höchstens 90 Prozent des Nettoentgelts (§ 47 Abs. 1 SGB V). Wichtig ist die lückenlose Krankschreibung: Die Folgebescheinigung muss spätestens am nächsten Werktag nach dem bisher bescheinigten Ende ausgestellt sein, Samstage zählen dabei nicht als Werktag (§ 46 SGB V). Die Höhe des Krankengelds rechnet dieses Werkzeug nicht aus; die Kasse ermittelt sie aus der Entgeltbescheinigung.
Wird das Geld über längere Zeit knapp, lohnt ein Blick auf Leistungen wie Wohngeld: Sozialleistungen prüfen mit AnspruchHeld. Für private Verträge wie Handy, Strom oder Fitnessstudio ist dieser Rechner nicht gedacht; deren Kündigungsfristen verwaltet VertragsHeld, der Vertrags-Manager.
Für Arbeitgeber: Erstattung über die Umlage U1
Betriebe mit in der Regel nicht mehr als 30 Beschäftigten (Auszubildende zählen nicht mit) bekommen von der Krankenkasse des Beschäftigten 80 Prozent des fortgezahlten Entgelts und der Arbeitgeberbeiträge erstattet (§ 1 Abs. 1 AAG). Die Satzung der Kasse darf den Satz senken und mehrere Erstattungssätze anbieten, aber nicht unter 40 Prozent (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AAG). Welcher Satz gilt, hängt vom gewählten Umlagesatz bei der jeweiligen Kasse ab. Der Rechner nennt deshalb keinen Erstattungsbetrag.
Rechtsgrundlagen und Stand
| Regel | Wert | Quelle |
|---|---|---|
| Dauer der Entgeltfortzahlung | 6 Wochen = 42 Kalendertage | § 3 Abs. 1 EFZG |
| Wartezeit | 4 Wochen Arbeitsverhältnis | § 3 Abs. 3 EFZG |
| Fortsetzungserkrankung | neu nach 6 Monaten ohne AU oder 12 Monaten seit erster AU | § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG |
| Erster Tag | zählt nicht, wenn noch gearbeitet | § 187 BGB, § 188 BGB |
| Höhe | Entgelt der regelmäßigen Arbeitszeit, ohne Überstunden | § 4 EFZG |
| Arbeit auf Abruf | Durchschnitt der letzten 3 Monate | § 12 Abs. 4 TzBfG |
| Krankengeld | 70 % Regelentgelt, max. 90 % netto; ruht während EFZ | § 47, § 49 SGB V |
| Erstattung U1 | 80 %, per Satzung 40 bis 80 % | § 1, § 9 AAG |
Stand: 28.09.2026. Gesetzestexte abgerufen auf gesetze-im-internet.de am 28.09.2026. Die Zählweise und alle Beispiele stammen aus der Fachinformation „Entgeltfortzahlung“ der Techniker Krankenkasse für Firmenkunden 2026 (Stand April 2026). Diese Beispiele laufen als automatische Tests gegen den Rechner.