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Weihnachtsgeld im Minijob 2026: Grenze prüfen

Dieses Werkzeug prüft im Browser, ohne Upload, ob Ihr Weihnachtsgeld die Entgeltgrenze im Minijob überschreitet. Die Grenze liegt 2026 bei 603 € im Monat und 7.236 € im Jahr. Sie geben Verdienst und Weihnachtsgeld ein und erhalten eine Ampel mit Begründung, dem Abstand zur Grenze und dem Betrag, der noch möglich wäre.

Von · · Stand: Werte 2026 · · Datenquelle: § 8 SGB IV, Geringfügigkeits-Richtlinien (Fassung 5. Januar 2026) · Methodik

Ihr Minijob und das Weihnachtsgeld

Gerechnet wird in Ihrem Browser; Ihre Angaben werden nicht übertragen und nicht gespeichert.

Angaben prüfen und auf „Grenze prüfen“ klicken.

Hinweis

Das Werkzeug läuft in Ihrem Browser, Ihre Eingaben werden nicht übertragen. Angewendet wird die gesetzliche Regel auf Ihre Angaben; Ihren Vertrag, einen Tarifvertrag oder Ihren Bescheid kennt das Werkzeug nicht, und Ihren Einzelfall prüft es nicht. Gleichen Sie das Ergebnis mit Ihren Unterlagen ab. Läuft eine Frist oder geht es um mehr als 1.000 Euro, lassen Sie sich beraten, etwa von einer Anwältin, Ihrer Gewerkschaft, einem Sozialverband oder der Verbraucherzentrale. Für das Ergebnis übernehmen wir keine Gewähr; Grundlage sind die auf dieser Seite genannten Vorschriften, Stand siehe „Zuletzt geprüft“.

Die Grenze 2026: 603 € im Monat, 7.236 € im Jahr

Ein Minijob ist eine geringfügige Beschäftigung, solange das regelmäßige Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV). Die Grenze folgt dem Mindestlohn: Sie ist das 130-Fache des Mindestlohns geteilt durch drei, aufgerundet auf den nächsten vollen Euro (§ 8 Abs. 1a SGB IV). Seit dem 1. Januar 2026 sind das 603 € im Monat. Auf das Jahr gerechnet ergeben sich 12 × 603 € = 7.236 € (Anlage 1 der Geringfügigkeits-Richtlinien, Fassung vom 5. Januar 2026).

Warum das Weihnachtsgeld mitzählt

Maßgeblich ist nicht der einzelne Monat, sondern eine Jahresbetrachtung. Der Arbeitgeber schätzt, was Sie in den nächsten zwölf Monaten voraussichtlich verdienen, und vergleicht die Summe mit der Jahresgrenze. Einmalzahlungen gehören dazu, wenn sie mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal im Jahr zu erwarten sind, etwa aufgrund eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung, des Arbeitsvertrags oder einer betrieblichen Übung (Richtlinien, Abschnitt B 2.2.1.1).

Die Richtlinien rechnen das in Beispiel 6 vor: 600 € im Monat plus 600 € Weihnachtsgeld mit Rechtsanspruch ergeben 7.800 € im Jahr. Ein Zwölftel sind 650 €, das übersteigt die Grenze, und die Beschäftigung ist in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung versicherungspflichtig. Bei 600 € Monatsverdienst bleiben also nur 36 € Spielraum für eine Einmalzahlung mit Anspruch.

Wann ein freiwilliges Weihnachtsgeld nicht mitzählt

Einmalzahlungen, die dem Grunde und der Höhe nach vom Geschäftsergebnis oder von Ihrer Leistung im Vorjahr abhängen, bleiben bei der Jahresprognose unberücksichtigt. Auch was der Arbeitgeber nicht mit hinreichender Sicherheit einplanen konnte, ist ein unvorhersehbares Überschreiten. Das schadet nicht, solange es gelegentlich bleibt: höchstens zwei Kalendermonate innerhalb von zwölf Monaten, und im Zahlmonat darf das Gesamtentgelt höchstens das Doppelte der Grenze betragen, also 1.206 € (§ 8 Abs. 1b SGB IV, Richtlinien B 3.1.3). Rechnerisch ergibt das höchstens 14 × 603 € = 8.442 € im Jahr.

Ein Beispiel: Bei 600 € laufend und 500 € freiwilligem Weihnachtsgeld im Dezember verdienen Sie in diesem Monat 1.100 €. Das liegt über 603 €, aber unter 1.206 €, die Beschäftigung bleibt geringfügig. Gab es in den zwölf Monaten davor schon zwei solche Monate, sind Sie nur im Zahlmonat versicherungspflichtig, danach beginnt eine neue Jahresbetrachtung (Beispiel 51d der Richtlinien).

Das Wort „freiwillig“ trägt nicht immer. Wer dreimal in Folge ohne Vorbehalt Weihnachtsgeld erhalten hat, kann einen Anspruch aus betrieblicher Übung haben (BAG, 14.09.2011, 10 AZR 526/10). Dann zählt die Zahlung zum regelmäßigen Entgelt. Ob das bei Ihnen so ist, klärt die Seite Anspruch auf Weihnachtsgeld prüfen.

Was bei einer Überschreitung passiert

Wird die Grenze dauerhaft überschritten, endet die geringfügige Beschäftigung mit dem Tag des Überschreitens. Entsteht der Anspruch auf das höhere Entgelt rückwirkend, gilt das ab dem Zeitpunkt, an dem der Anspruch entstanden ist (Richtlinien B 3.1.2). Ab dann laufen Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung.

Vorbeugen lässt sich nur vor der Zusage. Ein schriftlicher Verzicht im Voraus mindert das berücksichtigte Entgelt erst ab dem Zeitpunkt des Verzichts (B 2.2.1.1); für ein bereits zugesagtes Weihnachtsgeld hilft er nicht rückwirkend. Im Zweifel geben die Krankenkasse oder die Minijob-Zentrale Auskunft.

Befristete Minijobs unter zwölf Monaten

Ist die Beschäftigung auf weniger als zwölf Monate befristet, wird die Jahresgrenze entsprechend gekürzt: 603 € mal die Zahl der Monate (Richtlinien B 2.2.1, Beispiel 7c). Bei sechs Monaten sind das 3.618 €. Das Feld „Dauer der Beschäftigung“ rechnet das mit.

So lesen Sie die Ampel

Grün heißt: Das Jahresentgelt bleibt unter der Grenze, oder die Zahlung bleibt nach den Richtlinien unberücksichtigt. Gelb heißt: Die Grenze wird rechnerisch überschritten, aber eine Ausnahme greift oder die Angaben reichen für ein klares Ergebnis nicht aus. Rot heißt: Die Beschäftigung ist mit diesen Zahlen nicht mehr geringfügig. Das Werkzeug zeigt dazu den Abstand zur Grenze, damit Sie sehen, ob eine kleinere Zahlung ausgereicht hätte.

Nicht geprüft werden weitere Beschäftigungen: Mehrere Minijobs werden zusammengerechnet (§ 8 Abs. 2 SGB IV), das Werkzeug beurteilt nur das eine Arbeitsverhältnis, dessen Zahlen Sie eingeben.

Die Werte gelten für das Jahr 2026 mit 13,90 € Mindestlohn und einer Verdienstgrenze von 603 € im Monat. Für andere Jahre ändern sich Grenze und Jahreswert, die Logik bleibt gleich. Prüfen Sie das Ergebnis vor der Auszahlung, nicht danach, denn eine Überschreitung lässt sich im Nachhinein nicht mehr rückgängig machen.

Häufige Fragen

Darf ich im Minijob Weihnachtsgeld bekommen?

Ja. Es zählt aber zum Jahresentgelt, wenn darauf ein Anspruch besteht. Solange Gehalt und Weihnachtsgeld zusammen höchstens 7.236 € im Jahr betragen, ändert sich am Minijob nichts.

Wie viel Weihnachtsgeld ist bei 500 € Monatsverdienst möglich?

Bei 12 × 500 € = 6.000 € bleiben bis zur Jahresgrenze von 7.236 € genau 1.236 €. Das gilt, wenn auf das Weihnachtsgeld ein Anspruch besteht. Bei 603 € Monatsverdienst bleibt kein Spielraum.

Zählt freiwilliges Weihnachtsgeld mit?

Nicht, wenn es dem Grunde und der Höhe nach vom Geschäftsergebnis oder von Ihrer Leistung abhängt, und nicht, wenn es unvorhersehbar war. Dann gilt die Ausnahme für das gelegentliche Überschreiten. Wiederholt der Arbeitgeber die Zahlung ohne Vorbehalt, kann ein Anspruch entstehen, und sie zählt wieder mit.

Wann gilt die Grenze von 1.206 €?

Bei einem unvorhersehbaren Überschreiten darf das Gesamtentgelt im Zahlmonat das Doppelte der Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigen, 2026 also 1.206 €. Das darf in höchstens zwei Kalendermonaten innerhalb von zwölf Monaten vorkommen (§ 8 Abs. 1b SGB IV).

Was passiert, wenn ich die Grenze überschreite?

Die Beschäftigung ist dann nicht mehr geringfügig, es entstehen Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Bei einem dauerhaften Überschreiten gilt das ab dem Tag des Überschreitens, bei rückwirkendem Anspruch ab dessen Entstehung.

Gilt die Grenze auch bei einem befristeten Minijob?

Ja, aber anteilig. Dauert die Beschäftigung weniger als zwölf Monate, wird die Jahresgrenze auf die Zahl der Monate gekürzt. Bei vier Monaten sind das 4 × 603 € = 2.412 €.

Das Werkzeug wendet die Geringfügigkeits-Richtlinien der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung (Fassung vom 5. Januar 2026) auf Ihre Angaben an. Ob eine Beschäftigung geringfügig ist, beurteilt im Einzelfall die Einzugsstelle, mit Ihrem Vertrag und den tatsächlichen Zahlungen. Das Ergebnis ist keine Rechtsberatung und keine verbindliche Auskunft.