So wird das Weihnachtsgeld in jeder Steuerklasse versteuert
Für den Lohnsteuerabzug ist Weihnachtsgeld ein sonstiger Bezug. Der Arbeitgeber schätzt Ihren Jahresarbeitslohn, ermittelt die Jahreslohnsteuer einmal ohne und einmal mit dem Weihnachtsgeld und behält die Differenz ein (§ 39b Abs. 3 EStG). Das Weihnachtsgeld liegt dadurch auf dem obersten Teil Ihres Einkommens und wird mit dem Satz versteuert, der dort gilt. Welche Steuerklasse zugrunde liegt, bestimmt, wie die Jahressteuer gerechnet wird. Die Sozialabgaben dagegen hängen nicht von der Steuerklasse ab.
Ein Beispiel mit dem Programmablaufplan 2026 des Bundesfinanzministeriums, 3.000 € Monatsbrutto, 2.000 € Weihnachtsgeld, kinderlos, ohne Kirchensteuer: Es bleiben 1.289 € in Steuerklasse III, 1.156 € in II mit einem Kind, 1.124 € in I und IV, 967 € in V und 953 € in VI. Zwischen der besten und der schlechtesten Klasse liegen 336 €.
So lesen Sie die Tabelle
Die Zeile mit dem höchsten Netto ist grün hinterlegt. Die beiden Prozentspalten zeigen, wie stark die Lohnsteuer das Weihnachtsgeld belastet und, zum Vergleich, das Monatsgehalt. Liegt die erste deutlich über der zweiten, wirkt die Differenzmethode stark. Das ist in jeder Klasse so, am deutlichsten in Klasse III, weil dort das Monatsgehalt kaum belastet wird. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer stehen in einer Spalte, beide hängen an der Lohnsteuer. Die Kirchensteuer beträgt 8 Prozent in Baden-Württemberg und Bayern, in den übrigen Ländern 9 Prozent.
Warum Steuerklasse VI so viel abzieht
In den Steuerklassen V und VI rechnet das Gesetz anders. Die Jahreslohnsteuer ergibt sich aus dem Zweifachen des Unterschieds zwischen den Steuerbeträgen für das 1,25-Fache und das 0,75-Fache des Jahresarbeitslohns, mindestens aber 14 Prozent (§ 39b Abs. 2 Satz 7 EStG, hier sinngemäß wiedergegeben). Der Grundfreibetrag kommt in diesen Klassen praktisch nicht zum Tragen, er steckt in der günstigeren Klasse des Partners oder im Hauptarbeitsverhältnis. Der Abzug ist deshalb hoch, und er steigt mit jedem Euro schneller als in den anderen Klassen.
Für die Klasse VI trifft es den Zweitjob besonders: 2.000 € Weihnachtsgeld verlieren dort 612 € Lohnsteuer, das sind 30,6 Prozent. Auf das Monatsgehalt von 3.000 € zieht der Arbeitgeber in derselben Klasse 665 € ab, also 22,2 Prozent. Beide Werte zeigt die Tabelle für Ihre Eingaben.
Warum das Weihnachtsgeld höher besteuert wirkt als das Gehalt
In Steuerklasse I zieht der Arbeitgeber auf 3.000 € Monatsgehalt 293,08 € Lohnsteuer ab, das sind 9,8 Prozent. Auf 2.000 € Weihnachtsgeld sind es 441 €, also 22,1 Prozent. Der Grund ist die Differenzmethode: Das Monatsgehalt wird mit dem Durchschnitt der Jahreslohnsteuer besteuert, das Weihnachtsgeld mit dem Satz, den der Jahreslohn zusätzlich auslöst. Das ist ein Vorabzug. Die endgültige Steuer ergibt sich erst aus der Einkommensteuererklärung, und dort wird zu viel Einbehaltenes erstattet.
Bei Ehepaaren ist die Einkommensteuererklärung sogar Pflicht, wenn beide Arbeitslohn bezogen haben und einer nach Steuerklasse V oder VI besteuert wurde (§ 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG).
Steuerklasse wechseln: Was sich ändert und wann
Ehegatten können im Lauf des Jahres beim Finanzamt beantragen, die Steuerklassen zu ändern. Die Änderung gilt ab dem Monat nach dem Antrag, und für das laufende Jahr muss der Antrag spätestens am 30. November gestellt sein (§ 39 Abs. 6 EStG). Wird das Weihnachtsgeld im November oder Dezember ausgezahlt, entscheidet also der Antrag vom Vormonat darüber, mit welcher Steuerklasse es abgerechnet wird. Die Tabelle oben zeigt Ihnen vorab, was das für die Auszahlung bedeutet.
Der Wechsel verschiebt den Zeitpunkt der Steuerzahlung, nicht die Jahressteuer des Paares bei der Zusammenveranlagung. Wer in Klasse III mehr Weihnachtsgeld behält, bekommt im Jahr darauf unter Umständen weniger zurück oder zahlt nach.
Was der Vergleich voraussetzt
Gerechnet wird mit zwölf Monatsgehältern als Jahreslohn und ohne Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte. Der Kinderfreibetrag zählt 0,5 je Kind in den Klassen I und IV, 1,0 je Kind in II und III und gar nicht in V und VI. Steuerklasse II setzt ein Kind voraus (§ 24b EStG), die Zeile rechnet deshalb mit mindestens einem. Privat Versicherte, das Faktorverfahren und weitere Einmalzahlungen im selben Jahr sind nicht abgebildet. Die Lohnsteuer folgt dem amtlichen Programmablaufplan 2026 und stimmt mit der Prüfschnittstelle des Bundesfinanzministeriums überein.