Müssen Kleinunternehmer E-Rechnungen ausstellen?
Nein. Rechnungen von Kleinunternehmern dürfen nach Abschnitt 14.7a Abs. 3 UStAE „immer als sonstige Rechnung ausgestellt und übermittelt werden“, also auf Papier oder als gewöhnliches PDF. Die Grundlage im Verordnungstext ist § 34a Satz 4 UStDV. Die Ausstellungspflicht, die ab 2027 schrittweise greift, trifft Sie deshalb nicht. Ob sie Ihren Auftraggeber trifft, klärt der E-Rechnung-Pflicht-Check.
Möchten Sie trotzdem eine E-Rechnung schicken, geht das mit Zustimmung des Empfängers (Abschnitt 14.7a Abs. 3 Satz 2 UStAE). Eine besondere Form verlangt die Zustimmung nicht: Es genügt, dass Sie und der Empfänger sich einig sind, die Rechnung elektronisch auszustellen und zu übermitteln. Empfangen müssen Sie E-Rechnungen unabhängig davon seit dem 1. Januar 2025, auch als Kleinunternehmer.
Wann die Befreiung nach § 19 UStG gilt
Seit dem 1. Januar 2025 sind die Umsätze von Kleinunternehmern nach § 19 Abs. 1 UStG von der Umsatzsteuer befreit, vorher wurde die Steuer nicht erhoben. Das hat das Jahressteuergesetz 2024 geändert, die Verwaltung hat es im BMF-Schreiben vom 18. März 2025 (Az. III C 3 - S 7360/00027/044/105) in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass übernommen. Zwei Grenzen entscheiden:
- Der Gesamtumsatz des Vorjahres darf 25.000 Euro nicht überschritten haben. Lag er darüber, sind Ihre Umsätze im laufenden Jahr auch dann nicht befreit, wenn Sie in diesem Jahr unter 25.000 Euro bleiben (Abschnitt 19.1 Abs. 2 Satz 2 UStAE).
- Der Gesamtumsatz des laufenden Jahres darf 100.000 Euro nicht überschreiten. Bereits der Umsatz, mit dem Sie die Grenze überschreiten, ist steuerpflichtig (Satz 4). Das Beispiel im Erlass: Vorjahr 20.000 Euro, bisher 80.000 Euro, dann ein sofort bezahlter Auftrag über 40.000 Euro. Dieser Auftrag unterliegt in voller Höhe der Regelbesteuerung.
- Haben Sie Ihre Tätigkeit im laufenden Jahr erst aufgenommen, zählt allein der Umsatz dieses Jahres, und die Grenze liegt bei 25.000 Euro (Abschnitt 19.1 Abs. 3 UStAE).
Der Gesamtumsatz wird nach vereinnahmten Entgelten berechnet, Anzahlungen zählen im Zeitpunkt der Zahlung (Abschnitt 19.2 Abs. 1 UStAE). Welche Umsätze dazugehören und welche steuerfreien Umsätze Sie abziehen, regeln § 19 Abs. 2 UStG und Abschnitt 19.2 UStAE. Der Grenzrechner oben bildet nur die beiden Schwellen ab und rechnet Ihren Gesamtumsatz nicht für Sie aus. Wer nach § 19 Abs. 3 UStG auf die Befreiung verzichtet hat, ist mindestens fünf Kalenderjahre an die Regelbesteuerung gebunden.
Was in der Rechnung eines Kleinunternehmers stehen muss
§ 34a Satz 1 UStDV verlangt mindestens: den vollständigen Namen und die Anschrift von Aussteller und Empfänger, die Steuernummer des Ausstellers (alternativ die USt-IdNr. oder die Kleinunternehmer-Identifikationsnummer), das Ausstellungsdatum, Menge und Art der Lieferung oder Umfang und Art der Leistung sowie das Entgelt in einer Summe, verbunden mit dem Hinweis auf die Steuerbefreiung. Eine laufende Rechnungsnummer gehört nicht zu diesen Mindestangaben, die XRechnung kommt aber nicht ohne sie aus.
Der Hinweis darf umgangssprachlich sein, etwa „steuerfreier Kleinunternehmer“, solange er die Steuerfreiheit eindeutig bezeichnet (Abschnitt 14.7a Abs. 1 Satz 4 UStAE). Das Werkzeug schreibt „Kein Ausweis von Umsatzsteuer, da Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG“ in die Rechnung. In der XRechnung steht er als Befreiungsgrund der Steuerkategorie E mit einem Satz von 0 %.
Der Standard XRechnung verlangt mehr als die Verordnung: Rechnungsnummer, Ansprechpartner, Telefon und E-Mail des Ausstellers sowie die elektronische Adresse des Empfängers (BT-1, BR-DE-5 bis BR-DE-7, BT-49). Deshalb fragt das Formular danach. Das Leistungsdatum verlangt dieses Werkzeug zusätzlich.
Umsatzsteuer auszuweisen kostet Sie Geld
Weist ein Kleinunternehmer Umsatzsteuer gesondert aus, schuldet er diesen Betrag nach § 14c Abs. 1 UStG, ohne sie als Vorsteuer verrechnen zu können. Abschnitt 14c.1 Abs. 2 UStAE stellt das seit dem BMF-Schreiben vom 18. März 2025 ausdrücklich auch für Rechnungen nach § 34a UStDV klar. Das Werkzeug bietet deshalb kein Feld für Steuersätze an und setzt jede Position auf 0 %.
Wann sich eine E-Rechnung für Sie trotzdem lohnt
Pflicht ist sie nicht, aber manche Auftraggeber wünschen sie. Öffentliche Auftraggeber verlangen häufig eine XRechnung, oft mit einer Leitweg-ID, die der Auftraggeber Ihnen nennt. Welche Vorgaben für Ihren Auftrag gelten, steht in der Ausschreibung oder der Bestellung. Das ZUGFeRD-PDF ist ein normales PDF, das jeder lesen kann, und trägt die Rechnungsdaten zusätzlich als XML in sich. Die XRechnung besteht nur aus der XML-Datei und lässt sich ohne Programm schlecht lesen. Mit dem E-Rechnung-Viewer kontrollieren Sie beide Dateien, bevor Sie sie verschicken.
Was das Werkzeug nicht leistet
Es erstellt Rechnungen in Euro an inländische Kunden. Es prüft nicht, ob Ihr Kunde der elektronischen Form zugestimmt hat, ob Ihr Gesamtumsatz richtig ermittelt ist oder ob Ihr Finanzamt im Einzelfall anders entscheidet. Der Fall Kleinunternehmer gehört zu den 14 Testrechnungen, die der KoSIT-Validator 1.6.3 mit der Konfiguration XRechnung 3.0.2 am 30. September 2026 ohne Fehler und Warnung angenommen hat; die Erzeugung läuft über denselben Kern wie bei E-Rechnung erstellen. Wer die Befreiung verliert, wechselt zu einer Rechnung mit Umsatzsteuer und allen Angaben nach § 14 Abs. 4 UStG.