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Mehrere Minijobs: Zusammenrechnung

Der Rechner prüft für bis zu vier Nebenjobs, ob sie nach § 8 Abs. 2 SGB IV zusammengerechnet werden, und sagt für jeden Arbeitgeber einzeln, ob er Minijob bleibt, mit der Hauptbeschäftigung zusammengezählt wird oder im Übergangsbereich versicherungspflichtig ist, einschließlich der anteiligen beitragspflichtigen Einnahmen.

Von · · · Datenquelle: § 8 SGB IV, § 20 SGB IV, Minijob-Zentrale: mehrere Jobs · Methodik

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Reihenfolge = Reihenfolge, in der Sie die Jobs angefangen haben. Gleicher Arbeitgebername wird zusammengefasst.

Ergebnis

Jobs in der Reihenfolge eintragen, in der Sie sie angefangen haben, und auf „Jobs prüfen“ klicken.

Die drei Regeln der Zusammenrechnung

Mehrere Minijobs sind erlaubt, aber sie werden nach § 8 Abs. 2 SGB IV zusammengerechnet. Ob das schadet, hängt davon ab, ob daneben eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung besteht und in welcher Reihenfolge die Jobs angefangen haben. Die Fälle unten stammen aus der Broschüre „SVprofi 2026“ der pronova BKK, und der Rechner ordnet jeden davon genauso ein. Stand: 28.09.2026.

FallBeispielErgebnis
Zwei Minijobs, kein Hauptjob290 € + 270 € = 560 €beide Minijob
Zwei Minijobs, kein Hauptjob350 € + 370 € = 720 €beide versicherungspflichtig, Übergangsbereich
Zwei Jobs beim selben Arbeitgeber350 € + 260 € = 610 €eine Beschäftigung, versicherungspflichtig
Hauptjob + ein Minijob1.800 € + 600 €Minijob bleibt Minijob
Hauptjob + zwei Minijobs1.800 € + 300 € + 350 €erster Minijob bleibt, zweiter wird zusammengerechnet
Beamter + zwei Minijobs350 € + 300 € = 650 €beide pflichtig in Renten- und Arbeitslosenversicherung, Kranken- und Pflegeversicherung frei

Ohne Hauptbeschäftigung: die Summe zählt

Wer nur Minijobs hat, addiert alle Verdienste, die gleichzeitig laufen. Bleibt die Summe bei 603 € oder darunter, sind alle Jobs Minijobs. Liegt sie darüber, werden alle versicherungspflichtig, auch wenn jeder für sich klein ist. Bis 2.000 € gilt dann der Übergangsbereich: Die beitragspflichtige Einnahme wird aus dem Gesamtverdienst berechnet und im Verhältnis der Einzelverdienste auf die Arbeitgeber verteilt. Bei 350 € und 370 € kommen auf den ersten Arbeitgeber 259,19 € Gesamteinnahme und 81,42 € für den Arbeitnehmeranteil, auf den zweiten 274,01 € und 86,08 €. Ist einer der Jobs schon für sich über 603 €, gilt er selbst als versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung (§ 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV). Neben ihm bleibt nur der zuerst aufgenommene Minijob frei, jeder weitere wird mit ihm zusammengerechnet. Nacheinander ausgeübte Jobs werden nicht addiert, nur gleichzeitige. Endet der eine Job am 31. März und beginnt der andere am 1. April, bleibt jeder für sich ein Minijob, solange er allein unter 603 € liegt.

Beim selben Arbeitgeber gibt es nur einen Job

Zwei Verträge beim gleichen Arbeitgeber sind sozialversicherungsrechtlich eine Beschäftigung, egal wie verschieden die Tätigkeiten sind. Im Beispiel arbeitet jemand als Bote für 350 € und als Fensterreiniger für 260 €, zusammen 610 €, und ist damit versicherungspflichtig. Der Rechner fasst Jobs mit gleichem Arbeitgebernamen deshalb automatisch zusammen.

Neben einem Hauptjob: der erste Minijob ist frei

Neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung bleibt genau ein Minijob anrechnungsfrei, und zwar der zeitlich zuerst aufgenommene. Er ist frei in Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung und rentenversicherungspflichtig mit Befreiungsmöglichkeit. Jeder weitere Minijob wird mit dem Hauptjob zusammengerechnet: Er wird kranken-, pflege- und rentenversicherungspflichtig, eine Befreiung von der Rentenversicherung ist dann nicht möglich. In der Arbeitslosenversicherung bleibt er frei, weil dort Nebenjobs nie mit dem Hauptjob addiert werden. Die Reihenfolge im Formular ist deshalb wichtig: Tragen Sie den ältesten Minijob zuerst ein.

Ein Beispiel mit Hauptjob und zwei Minijobs

Eine Verkäuferin verdient in Teilzeit 1.800 € und ist dort normal versichert. Seit Juni 2025 trägt sie für 300 € Zeitungen aus, seit März 2026 hilft sie für 350 € an einer Tankstelle. Der Zeitungsjob ist der zuerst aufgenommene Minijob und bleibt frei, bis auf die Rentenversicherung mit Befreiungsmöglichkeit. Der Tankstellenjob wird mit dem Hauptjob zusammengerechnet. Die Tankstelle meldet ihn bei der Krankenkasse statt bei der Minijob-Zentrale und führt Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung ab, nur die Arbeitslosenversicherung entfällt. Tauscht die Verkäuferin später den Zeitungsjob gegen einen anderen Minijob, ändert sich die Reihenfolge: Dann ist der Tankstellenjob der älteste und wird frei. Im Rechner tragen Sie die Jobs deshalb in der Reihenfolge ein, in der sie heute laufen, den ältesten zuerst.

Beamte, Richter und Soldaten

Die Zusammenrechnung mit dem Hauptjob greift nur, wenn dieser versicherungspflichtig ist. Ein Beamter wird deshalb nicht mit seinen Minijobs addiert. Die Minijobs untereinander aber schon: Mit 350 € und 300 € liegt er über 603 €, beide Nebenjobs werden versicherungspflichtig, allerdings nur in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. In der Kranken- und Pflegeversicherung bleiben Beamte auch mit ihren Nebenjobs versicherungsfrei (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 SGB V, § 20 Abs. 1 SGB XI). Wählen Sie dafür im Formular „Beamter, Richter oder Soldat“.

Kurzfristige Jobs zählen nicht mit

Ein kurzfristiger Job, von vornherein auf drei Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr begrenzt, wird mit einem Minijob mit Verdienstgrenze nicht zusammengerechnet. Beide werden getrennt beurteilt. Tragen Sie solche Ferienjobs deshalb nicht in den Rechner ein. Wie viele Stunden in einen einzelnen Minijob passen, zeigt der Stunden-Rechner, und was der Übergangsbereich an Abgaben bedeutet, der Midijob-Rechner.

Ihre Zahlen bleiben im Browser

Gerechnet wird vollständig in Ihrem Browser, mit einem Skript von dieser Seite. Im Browsertest vom 28.09.2026 ging beim Rechnen genau eine Anfrage hinaus: die anonyme Zählung, dass der Rechner benutzt wurde, mit dem Namen der Seite und ohne Ihre Eingaben. Gespeichert wird nichts. Google Analytics und AdSense lädt die Seite je nach Ihrer Auswahl im Einwilligungsdialog; Ihre Zahlen erhalten auch sie nicht. Einzelheiten stehen in der Datenschutzerklärung.

Häufige Fragen

Darf ich zwei Minijobs gleichzeitig haben?

Ja. Solange zusammen nicht mehr als 603 € im Monat herauskommen, bleiben beide Minijobs. Liegt die Summe darüber, werden beide versicherungspflichtig.

Kann ich neben meinem Hauptjob einen Minijob machen?

Ja, ein Minijob bleibt neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung abgabenfrei für Sie, bis auf die Rentenversicherung mit Befreiungsmöglichkeit. Das gilt für den zuerst aufgenommenen.

Was passiert mit einem zweiten Minijob neben dem Hauptjob?

Er wird mit dem Hauptjob zusammengerechnet und kranken-, pflege- und rentenversicherungspflichtig, ohne Befreiung. Arbeitslosenversicherung fällt nicht an.

Werden zwei Minijobs beim selben Arbeitgeber getrennt betrachtet?

Nein. Mehrere Jobs beim selben Arbeitgeber gelten als eine Beschäftigung. Bei 350 € und 260 € sind das 610 €, damit liegt kein Minijob mehr vor.

Wer merkt, dass zwei Minijobs zusammen zu viel sind?

Die Minijob-Zentrale gleicht die Meldungen ab. Versicherungspflicht tritt erst ab der Bekanntgabe ihrer Entscheidung ein, wenn der Arbeitgeber nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat (§ 8 Abs. 2 SGB IV). Sagen Sie jedem Arbeitgeber, dass es weitere Jobs gibt.

Zählt ein Ferienjob zum Minijob dazu?

Nein, wenn er kurzfristig ist, also auf drei Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr begrenzt. Er wird getrennt vom Minijob mit Verdienstgrenze beurteilt.

Rechtsstand 28.09.2026 aus § 8 Abs. 2 SGB IV, § 20 Abs. 2a SGB IV und den Fallbeispielen der Broschüre SVprofi 2026. Die Einordnung ersetzt nicht die Entscheidung der Minijob-Zentrale oder der Krankenkasse. Keine Rechtsberatung.