Die drei Regeln der Zusammenrechnung
Mehrere Minijobs sind erlaubt, aber sie werden nach § 8 Abs. 2 SGB IV zusammengerechnet. Ob das schadet, hängt davon ab, ob daneben eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung besteht und in welcher Reihenfolge die Jobs angefangen haben. Die Fälle unten stammen aus der Broschüre „SVprofi 2026“ der pronova BKK, und der Rechner ordnet jeden davon genauso ein. Stand: 28.09.2026.
| Fall | Beispiel | Ergebnis |
|---|---|---|
| Zwei Minijobs, kein Hauptjob | 290 € + 270 € = 560 € | beide Minijob |
| Zwei Minijobs, kein Hauptjob | 350 € + 370 € = 720 € | beide versicherungspflichtig, Übergangsbereich |
| Zwei Jobs beim selben Arbeitgeber | 350 € + 260 € = 610 € | eine Beschäftigung, versicherungspflichtig |
| Hauptjob + ein Minijob | 1.800 € + 600 € | Minijob bleibt Minijob |
| Hauptjob + zwei Minijobs | 1.800 € + 300 € + 350 € | erster Minijob bleibt, zweiter wird zusammengerechnet |
| Beamter + zwei Minijobs | 350 € + 300 € = 650 € | beide pflichtig in Renten- und Arbeitslosenversicherung, Kranken- und Pflegeversicherung frei |
Ohne Hauptbeschäftigung: die Summe zählt
Wer nur Minijobs hat, addiert alle Verdienste, die gleichzeitig laufen. Bleibt die Summe bei 603 € oder darunter, sind alle Jobs Minijobs. Liegt sie darüber, werden alle versicherungspflichtig, auch wenn jeder für sich klein ist. Bis 2.000 € gilt dann der Übergangsbereich: Die beitragspflichtige Einnahme wird aus dem Gesamtverdienst berechnet und im Verhältnis der Einzelverdienste auf die Arbeitgeber verteilt. Bei 350 € und 370 € kommen auf den ersten Arbeitgeber 259,19 € Gesamteinnahme und 81,42 € für den Arbeitnehmeranteil, auf den zweiten 274,01 € und 86,08 €. Ist einer der Jobs schon für sich über 603 €, gilt er selbst als versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung (§ 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV). Neben ihm bleibt nur der zuerst aufgenommene Minijob frei, jeder weitere wird mit ihm zusammengerechnet. Nacheinander ausgeübte Jobs werden nicht addiert, nur gleichzeitige. Endet der eine Job am 31. März und beginnt der andere am 1. April, bleibt jeder für sich ein Minijob, solange er allein unter 603 € liegt.
Beim selben Arbeitgeber gibt es nur einen Job
Zwei Verträge beim gleichen Arbeitgeber sind sozialversicherungsrechtlich eine Beschäftigung, egal wie verschieden die Tätigkeiten sind. Im Beispiel arbeitet jemand als Bote für 350 € und als Fensterreiniger für 260 €, zusammen 610 €, und ist damit versicherungspflichtig. Der Rechner fasst Jobs mit gleichem Arbeitgebernamen deshalb automatisch zusammen.
Neben einem Hauptjob: der erste Minijob ist frei
Neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung bleibt genau ein Minijob anrechnungsfrei, und zwar der zeitlich zuerst aufgenommene. Er ist frei in Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung und rentenversicherungspflichtig mit Befreiungsmöglichkeit. Jeder weitere Minijob wird mit dem Hauptjob zusammengerechnet: Er wird kranken-, pflege- und rentenversicherungspflichtig, eine Befreiung von der Rentenversicherung ist dann nicht möglich. In der Arbeitslosenversicherung bleibt er frei, weil dort Nebenjobs nie mit dem Hauptjob addiert werden. Die Reihenfolge im Formular ist deshalb wichtig: Tragen Sie den ältesten Minijob zuerst ein.
Ein Beispiel mit Hauptjob und zwei Minijobs
Eine Verkäuferin verdient in Teilzeit 1.800 € und ist dort normal versichert. Seit Juni 2025 trägt sie für 300 € Zeitungen aus, seit März 2026 hilft sie für 350 € an einer Tankstelle. Der Zeitungsjob ist der zuerst aufgenommene Minijob und bleibt frei, bis auf die Rentenversicherung mit Befreiungsmöglichkeit. Der Tankstellenjob wird mit dem Hauptjob zusammengerechnet. Die Tankstelle meldet ihn bei der Krankenkasse statt bei der Minijob-Zentrale und führt Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung ab, nur die Arbeitslosenversicherung entfällt. Tauscht die Verkäuferin später den Zeitungsjob gegen einen anderen Minijob, ändert sich die Reihenfolge: Dann ist der Tankstellenjob der älteste und wird frei. Im Rechner tragen Sie die Jobs deshalb in der Reihenfolge ein, in der sie heute laufen, den ältesten zuerst.
Beamte, Richter und Soldaten
Die Zusammenrechnung mit dem Hauptjob greift nur, wenn dieser versicherungspflichtig ist. Ein Beamter wird deshalb nicht mit seinen Minijobs addiert. Die Minijobs untereinander aber schon: Mit 350 € und 300 € liegt er über 603 €, beide Nebenjobs werden versicherungspflichtig, allerdings nur in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. In der Kranken- und Pflegeversicherung bleiben Beamte auch mit ihren Nebenjobs versicherungsfrei (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 SGB V, § 20 Abs. 1 SGB XI). Wählen Sie dafür im Formular „Beamter, Richter oder Soldat“.
Kurzfristige Jobs zählen nicht mit
Ein kurzfristiger Job, von vornherein auf drei Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr begrenzt, wird mit einem Minijob mit Verdienstgrenze nicht zusammengerechnet. Beide werden getrennt beurteilt. Tragen Sie solche Ferienjobs deshalb nicht in den Rechner ein. Wie viele Stunden in einen einzelnen Minijob passen, zeigt der Stunden-Rechner, und was der Übergangsbereich an Abgaben bedeutet, der Midijob-Rechner.
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