Für alle gilt dieselbe Grenze
Die Minijob-Zentrale schreibt es auf jeder ihrer Gruppenseiten: Für Rentner, Studierende und Schüler gelten im Minijob die gleichen Regeln wie für alle anderen. 603 € im Monat, 7.236 € im Jahr, 3,6 % Eigenanteil zur Rentenversicherung, wenn man sich nicht befreien lässt. Die Unterschiede liegen daneben: bei der Rentenversicherungspflicht, der Familienversicherung, dem Jugendarbeitsschutz und der Frage, was ein Job über der Grenze auslöst. Stand: 28.09.2026.
| Gruppe | Rentenversicherung im Minijob | Was sonst zählt |
|---|---|---|
| Altersrentner vor der Regelaltersgrenze | pflichtig, Befreiung möglich | keine Hinzuverdienstgrenze mehr |
| Vollrente nach der Regelaltersgrenze | frei, kein Eigenanteil (§ 5 Abs. 4 SGB VI) | Verzicht auf die Freiheit möglich, erhöht die Rente |
| Erwerbsminderungsrente (voll) | pflichtig, Befreiung möglich | Hinzuverdienstgrenze 2026: 20.763,75 € im Jahr |
| Studierende | pflichtig, Befreiung möglich | Familienversicherung bleibt; darüber Werkstudent bis 20 Wochenstunden |
| Schüler | pflichtig, Befreiung möglich | Jugendarbeitsschutz, erst ab 13 Jahren |
Rentner vor der Regelaltersgrenze
Seit 2023 wird eine vorgezogene Altersrente nicht mehr gekürzt, wenn man hinzuverdient; die Minijob-Zentrale bestätigt das für Minijobs ausdrücklich. Ob Minijob oder mehr, die Rente bleibt. Im Minijob besteht aber Rentenversicherungspflicht wie bei allen anderen, mit 3,6 % Eigenanteil. Das lohnt sich eher als bei Jüngeren gedacht: Die Beiträge erhöhen die Rente jeweils zum 1. Juli des Folgejahres, und wer sich befreit, verzichtet auf diesen Zuwachs.
Rentner mit Vollrente nach der Regelaltersgrenze
Wer nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht ist, eine Vollrente wegen Alters bezieht, ist nach § 5 Abs. 4 SGB VI rentenversicherungsfrei. Der Rechner zieht in dieser Gruppe deshalb nichts ab, das Netto entspricht dem Brutto. Der Arbeitgeber zahlt seine 15 % nach § 172 Abs. 3 SGB VI trotzdem. Wer verzichtet, schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber, zahlt wieder den Eigenanteil und bekommt dafür jedes Jahr einen Rentenzuschlag. Für Jahrgänge ab 1964 liegt die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren.
Erwerbsminderungsrente
Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung liegt die Hinzuverdienstgrenze 2026 bei 20.763,75 € im Jahr, bei teilweiser Erwerbsminderung bei 41.527,50 €. Ein Minijob mit 7.236 € im Jahr bleibt deutlich darunter und führt nicht zu einer Kürzung. Die Rentenversicherung prüft aber, ob die Arbeit zum festgestellten Leistungsvermögen passt; bei voller Erwerbsminderung sind das weniger als drei Stunden täglich.
Studierende
Für Studierende ist die Familienversicherung der Punkt, an dem es kippen kann. § 10 SGB V erlaubt bei einem Minijob ein Einkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze, 2026 also 603 € im Monat. Bis dahin bleibt man beitragsfrei bei den Eltern versichert. Das BAföG wird bis 603 € ebenfalls nicht gekürzt. Wer mehr verdient, kann als Werkstudent arbeiten: höchstens 20 Stunden je Woche in der Vorlesungszeit, dann fällt nur Rentenversicherung an. Privat versicherte Studierende kosten den Arbeitgeber die 13 % zur Krankenversicherung nicht; der Rechner lässt das umstellen.
Kurzfristig statt Minijob
Für Ferienjobs gibt es eine zweite Form: die kurzfristige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV. Sie ist von vornherein auf drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt, und der Verdienst ist dann unbegrenzt. Beiträge zur Sozialversicherung fallen nicht an, weder für den Arbeitgeber noch für die Beschäftigten, nur Umlagen und Unfallversicherung. Die Grenze gilt nicht, wenn der Job berufsmäßig ausgeübt wird und mehr als 603 € im Monat bringt. Berufsmäßig ist er nach der Broschüre „SVprofi 2026“ etwa zwischen Studienabschluss und Berufseinstieg oder nach der Schule bis zur ersten Ausbildung. Zwischen Abitur und Studium dagegen nicht, auch nicht zwischen Abitur und Freiwilligendienst, wenn danach ein Studium geplant ist. Rentner und Hausfrauen oder Hausmänner, die aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind, gelten ebenfalls nicht als berufsmäßig. Der Rechner oben ist für den Minijob mit Verdienstgrenze gebaut; für kurzfristige Jobs gibt es nichts abzuziehen.
Schülerinnen und Schüler
Unter 13 Jahren ist Arbeit verboten. Kinder ab 13 und vollzeitschulpflichtige Jugendliche dürfen mit Einwilligung der Eltern leichte Arbeiten übernehmen, etwa Zeitungen austragen, Nachhilfe geben oder Babysitten, höchstens zwei Stunden täglich. In den Schulferien dürfen Jugendliche nach § 5 JArbSchG bis zu vier Wochen im Kalenderjahr arbeiten. Sozialversicherungsrechtlich gilt dasselbe wie für Erwachsene. Auch hier bleibt die Familienversicherung bis 603 € bestehen, und der Urlaubsanspruch ist nach Alter gestaffelt: unter 16 Jahren 30 Werktage.
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