Die Grundregel: drei Jahre — aber erst ab dem Schluss des Jahres
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Der Fehler, der in Foren immer wieder passiert, steckt nicht in der Zahl, sondern im Startpunkt. Die drei Jahre laufen nicht ab dem Tag der Rechnung, sondern erst ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 BGB). Eine Handwerkerrechnung, die am 14. Mai 2020 fällig wurde, verjährt deshalb nicht am 14. Mai 2023, sondern erst Ende 2023 — genauer: mit Ablauf des 31. Dezember 2023, und weil das ein Sonntag war, tatsächlich erst mit Ablauf des 2. Januar 2024.
Technisch beginnt die Frist am 1. Januar des Folgejahres um 0 Uhr (§ 187 Abs. 2 BGB) und endet mit Ablauf des 31. Dezember drei Jahre später (§ 188 Abs. 2 BGB). Praktisch heißt das: Alles, was in einem Kalenderjahr entsteht, hat dasselbe Fristende. Deshalb häufen sich Mahnbescheide und Inkassoschreiben jedes Jahr im Dezember — die Gläubiger räumen ihre Altfälle ab, bevor der Jahrgang verfällt. Wer Ende November Post von einem Inkassobüro über eine vier Jahre alte Sache bekommt, hält keinen Zufall in der Hand.
Verjährung zum 31.12.2026: welche Forderungen aus 2023 jetzt verjähren
Wer 2023 eine Rechnung gestellt, Lohn nicht bekommen oder Geld verliehen hat, sollte jetzt nachrechnen. Ist der Anspruch 2023 entstanden und wussten Sie schon 2023, wem gegenüber Sie ihn geltend machen können, beginnt die Dreijahresfrist mit dem Schluss dieses Jahres: am 1. Januar 2024. Sie endet mit Ablauf des 31. Dezember 2026 (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Eine Rechnung vom 15. Juni 2023, eine im Juli 2023 ohne Rechtsgrund überwiesene Zahlung oder eine im Herbst 2023 fällige Werklohnforderung fallen alle unter diesen Stichtag.
Der 31. Dezember 2026 ist ein Donnerstag, ein normaler Werktag. § 193 BGB verschiebt hier nichts, anders als bei den Jahrgängen 2022 oder 2027, deren Silvester auf ein Wochenende fällt. Wer bis zum letzten Tag wartet, hat wirklich nur bis zum 31. Dezember Zeit, nicht bis zum 2. Januar.
Das gilt nur für den Regelfall aus der Tabelle unten. Ein 2023 gekaufter Gebrauchtwagen mit Mangel läuft nach der zweijährigen Frist ab Ablieferung (§ 438 BGB), eine 2023 zurückgegebene Mietwohnung nach sechs Monaten ab Rückerhalt (§ 548 BGB) — beide Fristen sind längst durch. Prüfen Sie deshalb zuerst, welche Zeile der Tabelle zu Ihrem Fall passt.
Wer eine Forderung aus 2023 vor dem Jahreswechsel noch retten will, braucht mehr als eine Mahnung. Erst die Zustellung eines Mahnbescheids hemmt die Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB): Die Frist läuft dann nicht weiter und setzt erst sechs Monate nach dem letzten Schritt im Verfahren wieder ein (§ 204 Abs. 2 BGB). Wie lange die Zustellung dauert und was in den Antrag gehört, zeigt der Mahnbescheid-Fristenrechner.
Kenntnis: warum Ihre Frist manchmal später beginnt, als Sie denken
§ 199 Abs. 1 BGB verlangt zweierlei: Der Anspruch muss entstanden sein, und der Gläubiger muss von den Umständen und der Person des Schuldners wissen oder es grob fahrlässig nicht wissen. Fehlt die Kenntnis, läuft die Dreijahresfrist gar nicht erst an. Der Begriff klingt juristisch, die Frage dahinter ist einfach: Wussten Sie, dass Ihnen etwas zusteht, und wussten Sie, von wem Sie es verlangen können?
Ein Beispiel aus dem Rechner: Ein Anspruch entsteht am 10. März 2022, Sie erfahren aber erst im August 2023, wer dafür einzustehen hat. Dann zählt das Jahr 2023, die Frist beginnt am 1. Januar 2024 und endet am 31. Dezember 2026. Ein ganzes Jahr mehr, nur wegen des späteren Wissens. Wenn Sie unsicher sind, wann Sie es erfahren haben, wählen Sie das frühere Jahr: Das Ergebnis liegt dann früher, und Sie handeln zu früh statt zu spät.
Wenn Sie nichts wussten: die Höchstfristen von zehn und dreißig Jahren
„Ohne Kenntnis keine Frist“ heißt nicht „verjährt nie“. Das Gesetz setzt kenntnisunabhängige Höchstgrenzen. Für sonstige Ansprüche sind das zehn Jahre ab Entstehung (§ 199 Abs. 4 BGB), taggenau gerechnet. Bei Schadensersatzansprüchen ohne Personenschaden gelten zehn Jahre ab Entstehung oder dreißig Jahre ab dem schädigenden Ereignis, maßgeblich ist die früher endende der beiden (§ 199 Abs. 3 BGB). Geht es um Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit, sind es dreißig Jahre ab der Handlung, ganz ohne Rücksicht auf Kenntnis (§ 199 Abs. 2 BGB).
Der Rechner prüft diese Deckelung automatisch mit und sagt Ihnen, welche der beiden Fristen gewonnen hat. In den allermeisten Alltagsfällen gewinnt die kurze Dreijahresfrist — die Höchstfristen sind der Ausnahmefall, nicht die Regel.
Sonderfristen im Überblick: Mängel, Bauwerk, Miete, Reise, Titel
Hier steckt der eigentliche Nutzen dieser Seite. Wer „alles drei Jahre zum Jahresende“ rechnet, liegt bei jedem Mangel, jeder Mietsache, jeder Reise und jedem Titel daneben — dort wird taggenau ab einem Ereignis gerechnet, nicht zum Jahresende.
| Anspruch | Frist | Beginn | Norm |
|---|---|---|---|
| Rechnungen, Lohn, Darlehen, Rückforderung, Schadensersatz | 3 Jahre | Schluss des Jahres der Entstehung und Kenntnis | §§ 195, 199 Abs. 1 BGB |
| Sonstige Ansprüche ohne Kenntnis (Höchstfrist) | 10 Jahre | Entstehung, taggenau | § 199 Abs. 4 BGB |
| Schadensersatz ohne Personenschaden (Höchstfrist) | 10 bzw. 30 Jahre | Entstehung bzw. Handlung, die frühere zählt | § 199 Abs. 3 BGB |
| Schadensersatz wegen Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit | 30 Jahre | Begehung der Handlung | § 199 Abs. 2 BGB |
| Erbrechtliche Ansprüche | 30 Jahre | Entstehung | § 199 Abs. 3a BGB |
| Titel: Urteil, Vollstreckungsbescheid, Vergleich, notarielle Urkunde | 30 Jahre | Rechtskraft, taggenau | § 197 Abs. 1 Nr. 3–6, § 201 BGB |
| Titulierte künftige wiederkehrende Leistungen (Unterhalt) | 3 Jahre | statt dreißig | § 197 Abs. 2 BGB |
| Herausgabe aus Eigentum und dinglichen Rechten | 30 Jahre | Entstehung | § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB |
| Kauf: Mangel an einer beweglichen Sache | 2 Jahre | Ablieferung | § 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB |
| Kauf: Sache für ein Bauwerk verwendet | 5 Jahre | Ablieferung, bei Grundstücken Übergabe | § 438 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB |
| Kauf: dingliches Recht eines Dritten | 30 Jahre | — | § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB |
| Kauf: arglistig verschwiegener Mangel | regelmäßige Frist, bei Bauwerken mindestens 5 Jahre | § 199 Abs. 1 BGB | § 438 Abs. 3 BGB |
| Werk: Herstellung oder Veränderung einer Sache | 2 Jahre | Abnahme | § 634a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB |
| Werk: Bauwerk sowie Planung und Überwachung | 5 Jahre | Abnahme | § 634a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB |
| Werk im Übrigen | regelmäßige Frist | § 199 Abs. 1 BGB | § 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB |
| Vermieter: Ersatz wegen Verschlechterung der Mietsache | 6 Monate | Rückerhalt der Mietsache | § 548 Abs. 1 BGB |
| Mieter: Aufwendungsersatz und Wegnahmerecht | 6 Monate | Beendigung des Mietverhältnisses | § 548 Abs. 2 BGB |
| Pauschalreise | 2 Jahre | Tag, an dem die Reise enden sollte | § 651j BGB |
Zwei Zeilen dieser Tabelle kosten regelmäßig Geld. Die erste ist § 548 BGB: Ein Vermieter hat nach dem Rückerhalt der Wohnung nur sechs Monate, um Schäden geltend zu machen — nicht drei Jahre. Gerechnet wird ab der Schlüsselübergabe, nicht ab dem Ende des Mietvertrags; beim Mieter ist es umgekehrt die Beendigung. Wer am 31. August die Wohnung zurückbekommt, ist am 28. Februar durch, und weil das 2027 ein Sonntag ist, erst am 1. März. Die zweite ist die 30-Jahres-Zeile beim Titel: Wer glaubt, seine Schuld von 2010 sei längst verjährt, übersieht meist den Vollstreckungsbescheid, der damals ergangen ist.
Warum der 31. Dezember an einem Sonntag nicht der letzte Tag ist
§ 193 BGB verlängert Fristen, die an einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag enden, auf den nächsten Werktag. Ob das auch für Verjährungsfristen gilt, wurde lange bezweifelt, weil dort weder eine Erklärung abzugeben noch eine Leistung zu bewirken ist. Der Bundesgerichtshof hat die Frage entschieden: Nach dem Urteil vom 6. Dezember 2007 (III ZR 146/07, Leitsatz b) ist § 193 BGB entsprechend auf Verjährungsfristen anwendbar.
Für die Praxis heißt das: Fällt der 31. Dezember auf ein Wochenende, endet die Verjährung erst mit Ablauf des 2. Januar, denn der 1. Januar ist bundesweit Feiertag. Das betrifft die Jahrgänge, deren Silvester auf Samstag oder Sonntag fällt — 2022, 2023, 2028 und 2033. Wir haben drei verbreitete Online-Verjährungsrechner heruntergeladen und ihren Code durchsucht: Keiner davon kennt den § 193 BGB, keiner hat überhaupt eine Wochentagslogik. In genau diesen Jahrgängen zeigen sie ein um bis zu zwei Tage falsches Datum an.
Offen ist dabei eine Frage, die wir nicht verschweigen: § 193 BGB stellt auf den „am Erklärungs- oder Leistungsort“ anerkannten Feiertag ab. Bei einem bloßen Fristablauf lässt sich dieser Ort nicht sicher bestimmen. Wir rechnen deshalb standardmäßig nur mit Samstag, Sonntag und den bundesweiten Feiertagen und bieten das Bundesland als optionale Verfeinerung an. Für den wichtigsten Fall spielt das keine Rolle, weil Neujahr überall gilt. Umgekehrt gilt § 193 BGB gerade nicht für Kündigungsfristen (BGH, 17.02.2005 – III ZR 172/04) — die Details dazu stehen in unserem Ratgeber zu Kündigungsfristen.
Diese Ereignisse machen jede Rechnung zunichte: Hemmung und Neubeginn
Die Grundregel stimmt nur, solange nichts passiert ist. Zwei Mechanismen verschieben das Ergebnis, und sie werden ständig verwechselt. Hemmung hält die Uhr an: Der gehemmte Zeitraum wird nicht mitgerechnet (§ 209 BGB), danach läuft der Rest weiter. Ausgelöst wird sie durch Verhandlungen über den Anspruch (§ 203 BGB), durch Klageerhebung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und durch die Zustellung eines Mahnbescheids (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB); sie endet sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung (§ 204 Abs. 2 BGB). Neubeginn dagegen stellt die Uhr auf null: Nach einer Abschlagszahlung, einer Rate oder einer anderen Form des Anerkenntnisses läuft die volle Frist noch einmal von vorn (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB), ebenso nach jeder Vollstreckungshandlung (§ 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB).
Genauso wichtig ist, was keine Wirkung hat: eine Mahnung, ein Einschreiben, eine Anwaltsdrohung, aufgeschlagene Zinsen und Inkassokosten, ein SCHUFA-Eintrag oder ein Telefonat, in dem Sie die Forderung bestreiten. Nichts davon hemmt. Wer als Gläubiger eine Forderung retten will, braucht ein Verfahren — praktisch fast immer den Mahnbescheid, dessen Frist unser Mahnbescheid-Fristenrechner berechnet. Dieses Tool rechnet Hemmung und Neubeginn bewusst nicht mit: Der Schalter „Ist zwischendurch etwas passiert?“ schaltet das Ergebnis stattdessen auf eine Warnung um, weil ein falsches „verjährt“ hier teuer wird.
Verjährt heißt nicht weg: was § 214 BGB wirklich bedeutet
Mit der Verjährung erlischt der Anspruch nicht. Er bleibt bestehen, der Schuldner bekommt nur das Recht, die Leistung zu verweigern (§ 214 Abs. 1 BGB). Daraus folgen zwei Dinge, die in beide Richtungen wehtun. Erstens: Kein Gericht berücksichtigt die Verjährung von selbst. Wer sich nicht ausdrücklich darauf beruft, wird verurteilt, obwohl er es nicht müsste. Zweitens: Wer irrtümlich zahlt, bekommt das Geld nicht zurück — auch dann nicht, wenn die Verjährung längst eingetreten war (§ 214 Abs. 2 BGB).
Die Haftungsrichtungen sind deshalb gegenläufig, und das ist der Grund für den vorsichtigen Ton dieser Seite. Ein zu frühes „verjährt“ schadet dem Gläubiger, der eine berechtigte Forderung liegen lässt. Ein zu spätes „noch nicht verjährt“ schadet dem Schuldner, der zahlt, obwohl er nicht müsste, und nichts zurückholen kann. Beides ist teuer.
Nicht verwechseln: Ausschlussfristen, Nebenkosten, Bußgelder
Drei Fristarten sehen aus wie Verjährung und sind es nicht. Ausschlussfristen in Arbeits- und Tarifverträgen lassen Ansprüche verfallen, oft schon nach drei Monaten, im öffentlichen Dienst nach sechs (§ 37 TVöD). Sie gehen der Verjährung vor und sind im Arbeitsrecht der eigentliche Anspruchskiller; nur der Mindestlohn ist unabdingbar (§ 3 MiLoG). Wie viel Zeit für Überstunden bleibt, steht im Überstunden-Rechner.
Die Zwölfmonatsfrist des § 556 Abs. 3 BGB für die Nebenkostenabrechnung ist ebenfalls keine Verjährung, sondern eine Ausschlussfrist: Rechnet der Vermieter zu spät ab, ist die Nachforderung weg, unabhängig von jeder Verjährung. Prüfen lässt sich das mit dem Nebenkosten-Checker, und für die Kaution gilt § 548 BGB aus der Tabelle oben — Näheres im Kautionsabrechnungs-Rechner. Schließlich die Straf- und Bußgeldverjährung nach § 78 StGB und § 31 OWiG: Blitzer, Bußgeldbescheide und Strafverfahren folgen einem völlig anderen Rechenwerk, das dieses Tool nicht abbildet. Ebenfalls außen vor bleiben die steuerliche Festsetzungsverjährung (§§ 169 ff. AO) und sozialrechtliche Fristen — Widerspruchsfristen gegen Bescheide rechnet dagegen der Widerspruchsfrist-Rechner.