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Nebenkostenvorauszahlung nach der Abrechnung anpassen

Dieses Werkzeug rechnet aus Ihrer letzten Betriebskostenabrechnung die angemessene monatliche Vorauszahlung nach § 560 Abs. 4 BGB aus und erstellt die Anpassungserklärung als PDF-Brief mit der Berechnung als Anlage, für Vermieter (Erhöhung) und Mieter (Senkung). Sie geben die abgerechneten Kosten, den Zeitraum und die bisherige Vorauszahlung ein, auf Wunsch getrennt nach Heizkosten und kalten Betriebskosten. Erwartete Kostenänderungen rechnet es nur mit Betrag und Begründung ein, einen Prozentzuschlag gibt es nicht. Ob Ihre Abrechnung stimmt, prüft das Werkzeug nicht. Es läuft im Browser, ohne Upload.

Von · · · Datenquelle: § 560 BGB, BGH VIII ZR 294/10, BGH VIII ZR 246/11 · Methodik

Angaben aus der Abrechnung

Sie sind
Im Mietvertrag vereinbart

Abrechnungszeitraum

Vorauszahlung im Vertrag

Erwartete Kostenänderungen (optional)

Nur konkrete Änderungen mit Betrag pro Jahr und Grund, etwa ein neuer Grundsteuerbescheid. Niedrigere Kosten mit Minus eintragen. Ein pauschaler Sicherheitszuschlag ist unzulässig (BGH VIII ZR 294/10), deshalb gibt es kein Feld für Prozente.

Rundung

Für das Schreiben

Ab wann der neue Betrag gilt, regelt § 560 Abs. 4 BGB nicht. Das Werkzeug rechnet deshalb keinen Termin aus; tragen Sie das Datum selbst ein.

Neue Vorauszahlung

Nach dem Berechnen erscheinen hier die neue monatliche Vorauszahlung, der Rechenweg und, wenn alle Angaben für das Schreiben vorliegen, der Brief mit Anlage als PDF.

Hinweis

Das Werkzeug läuft in Ihrem Browser, Ihre Eingaben werden nicht übertragen. Das Schreiben ist eine Vorlage für den Regelfall: Ob sie zu Ihrem Fall passt, ob eine Frist noch läuft und ob die Form genügt, prüft das Werkzeug nicht. Lesen Sie den Text vor dem Unterschreiben ganz, unterschreiben Sie eigenhändig, wo das Gesetz Schriftform verlangt, und sichern Sie einen Nachweis über den Zugang. Wenn viel auf dem Spiel steht oder die Gegenseite widerspricht, fragen Sie eine Anwältin, den Mieterverein, Haus & Grund oder die Verbraucherzentrale. Für Inhalt und Wirkung der Vorlage übernehmen wir keine Gewähr; Grundlage sind die genannten Vorschriften, Stand siehe „Zuletzt geprüft“.

Wann Vermieter und Mieter die Vorauszahlung anpassen dürfen

Die Grundlage ist ein einziger Satz in § 560 Abs. 4 BGB: „Sind Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart worden, so kann jede Vertragspartei nach einer Abrechnung durch Erklärung in Textform eine Anpassung auf eine angemessene Höhe vornehmen.“ (gesetze-im-internet.de, abgerufen am 25.10.2026). Darin stecken die Bedingungen: Im Mietvertrag ist eine Vorauszahlung vereinbart, es liegt eine Abrechnung vor, der neue Betrag ist angemessen, und die Erklärung hat Textform.

„Jede Vertragspartei“ heißt: Ergibt die Abrechnung eine Nachzahlung, darf der Vermieter erhöhen. Ergibt sie ein Guthaben, darf der Mieter senken. Eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Mieters davon abweicht, ist unwirksam (§ 560 Abs. 6 BGB). Weil die Vorschrift die Anpassung an eine Abrechnung knüpft, deckt sie keine Erhöhung zwischen zwei Abrechnungen.

Die Vorauszahlung gehört nicht zur Nettokaltmiete. Wer die Grundmiete erhöhen will, folgt eigenen Regeln; dafür gibt es den Rechner Mieterhöhung berechnen.

So berechnet sich die angemessene Höhe

Maßstab sind die Kosten, die im nächsten Abrechnungszeitraum voraussichtlich tatsächlich entstehen. Ausgangspunkt ist die letzte Abrechnung, angemessen ist in der Regel ein Zwölftel des abgerechneten Jahresbetrags (BGH, Urteil vom 28.09.2011, VIII ZR 294/10, Rn. 10 bis 12, Volltext beim BGH).

Das Werkzeug teilt die abgerechneten Kosten Ihres Anteils durch die Monate des Abrechnungszeitraums. Bei einem Kalenderjahr sind das zwölf. Sind Sie am 01.05. eingezogen und umfasst die erste Abrechnung acht Monate, teilt es durch acht. Endet der Zeitraum mitten im Monat, zählen die Resttage anteilig. Gerundet wird kaufmännisch auf Cent. Auf Wunsch rundet das Werkzeug auf volle Euro ab, was dem Mieter nicht schadet.

Abgerechnete KostenZeitraumBisherNeuÄnderung
2.400,00 €12 Monate150,00 €200,00 €+50,00 €
1.500,00 €12 Monate150,00 €125,00 €−25,00 €
2.000,00 €12 Monate150,00 €166,67 € (abgerundet 166,00 €)+16,67 €
1.600,00 €8 Monate, ab 01.05.180,00 €200,00 €+20,00 €
2.410,00 €12 Monate200,00 €200,83 €+0,83 €

Im ersten Beispiel ergibt auch 150 € + 600 € Nachzahlung / 12 genau 200 €. Das stimmt aber nur, wenn das ganze Jahr derselbe Betrag gezahlt wurde, deshalb geht das Werkzeug von den Kosten aus. Bei einer Änderung unter 1 € im Monat weist es darauf hin. Eine gesetzliche Untergrenze ist das nicht.

Viele Mietverträge trennen die Vorauszahlung für Heizung und Warmwasser von den übrigen, kalten Betriebskosten. Dann rechnet das Werkzeug jede Art für sich: 1.320 € Heizkosten geteilt durch 12 ergeben 110 €, 1.080 € kalte Betriebskosten 90 €, zusammen 200 €.

Kostensteigerungen einrechnen: was zulässig ist und was nicht

Die letzte Abrechnung ist der Ausgangspunkt, die Grenze ist sie nicht. Bereits eingetretene oder noch eintretende Umstände dürfen berücksichtigt werden, nach oben wie nach unten. Der BGH nennt etwa eine geänderte Zahl der Bewohner und konkret zu erwartende Preissteigerungen bei einzelnen Kostenarten wie Energie (VIII ZR 294/10, Rn. 14, 15 und 20 bis 22). Ein Beispiel aus der Praxis ist ein neuer Grundsteuerbescheid.

Unzulässig ist ein pauschaler Sicherheitszuschlag. Im entschiedenen Fall hatte der Vermieter 10 % auf das Zwölftel aufgeschlagen und 336,50 € verlangt. Gerechtfertigt war nur das Zwölftel von 305,91 € (Rn. 24 bis 26). Für einen „abstrakten“ Zuschlag sei kein Raum, heißt es im Leitsatz.

Das Werkzeug hat deshalb kein Feld für einen Prozentsatz. Erwartete Änderungen tragen Sie als Betrag pro Jahr mit Begründung ein, der Betrag wird durch zwölf geteilt. Beispiel: 2.400 € abgerechnete Kosten und ein Grundsteuerbescheid, der 120 € im Jahr mehr ausweist, ergeben (2.400 € + 120 €) / 12 = 210 €. Die Begründung steht in der Anlage des Schreibens. Bestreitet die andere Seite die Anpassung, müssen Sie die Umstände nachvollziehbar darlegen. Bewiesen sein muss die Prognose nicht, plausibel schon (Rn. 18 und 19).

Textform: E-Mail reicht

Textform heißt nach § 126b BGB: eine lesbare Erklärung, die den Erklärenden nennt, auf einem dauerhaften Datenträger. Eine eigenhändige Unterschrift ist nicht nötig. Eine E-Mail genügt deshalb, ebenso ein Brief, unter dem nur der Name steht. Das Werkzeug liefert den Brief als PDF und denselben Text für eine E-Mail.

Bei einer rein rechnerischen Anpassung genügt nach dem BGH der Hinweis auf das Ergebnis der Abrechnung (VIII ZR 294/10, Rn. 19). Das Schreiben nennt deshalb Datum, Zeitraum und Ergebnis der Abrechnung sowie den alten und den neuen Betrag. Heben Sie einen Nachweis auf, wann es zugegangen ist.

Ab wann der neue Betrag zu zahlen ist, sagt § 560 Abs. 4 BGB nicht. Die Frist „mit Beginn des auf die Erklärung folgenden übernächsten Monats“ steht in Abs. 2 und betrifft die Pauschale. Ob und wie sie auf Vorauszahlungen zu übertragen ist, regelt das Gesetz nicht. Das Werkzeug rechnet deshalb keinen Termin aus. Sie tragen „gilt ab“ selbst ein, und es erscheint so im Schreiben.

Wenn die Abrechnung fehlerhaft ist

Die Anpassung setzt eine formell und inhaltlich korrekte Abrechnung voraus. So steht es im Leitsatz des BGH-Urteils vom 15.05.2012, VIII ZR 246/11 (Volltext beim BGH). Vorher hatte der Senat eine formell ordnungsgemäße Abrechnung genügen lassen. Daran hält er nicht mehr fest (Rn. 13). Verschieben inhaltliche Fehler das Ergebnis zulasten des Mieters, ist eine Erhöhung nur insoweit wirksam, wie sie sich auch aus der korrigierten Abrechnung ergibt (Rn. 12 und 16).

Im entschiedenen Fall waren Wasserkosten als „Festbetrag“ ohne Umlageschlüssel abgerechnet und die Hausmeisterkosten nicht dargelegt. Nach der Korrektur blieb keine Nachzahlung, die Erhöhungen waren unwirksam.

Das Werkzeug rechnet mit den Zahlen, die Sie eingeben. Haben Sie Zweifel an einzelnen Positionen, prüfen Sie die Abrechnung vorher, zum Beispiel mit dem Nebenkosten-Checker. Wer die Abrechnung erst noch aufstellt, findet die Vorlage unter Nebenkostenabrechnung erstellen.

Vorauszahlung senken als Mieter

Ergibt die Abrechnung ein Guthaben, können Sie als Mieter die Vorauszahlung herabsetzen. Wählen Sie oben „Mieter“. Ein Beispiel: 1.500 € Kosten im Jahr, bisher 150 € im Monat. Gezahlt haben Sie 1.800 €, zurück bekommen Sie 300 €. Die neue Vorauszahlung beträgt 1.500 € / 12 = 125 €, und das Schreiben erklärt, dass Sie ab dem eingetragenen Datum 125 € statt 150 € zahlen.

Erwartete Änderungen darf auch der Mieter berücksichtigen (VIII ZR 294/10, Rn. 14 und 15). Ein bereits angekündigter höherer Gaspreis gehört deshalb in Ihre Rechnung. Ergibt sie eine höhere Vorauszahlung, erstellt das Werkzeug kein Schreiben.

Muster-Schreiben als PDF

Das PDF hat zwei Seiten. Seite 1 ist ein Brief nach DIN 5008, Form B, passend für einen Fensterumschlag DL. Er nimmt Bezug auf die Abrechnung und nennt die neue Vorauszahlung mit dem Datum „gilt ab“. Seite 2 ist die Anlage mit der Berechnung als Tabelle, einschließlich der Begründungen für erwartete Änderungen.

Unterschreiben müssen Sie nicht, Platz dafür ist trotzdem da. Ihre Angaben bleiben im Browser, das PDF entsteht auf Ihrem Gerät, gespeichert wird nichts. Weitere Schreiben für Vermieter, etwa Mahnung oder Mietschuldenfreiheitsbescheinigung, finden Sie bei den Vermieter-Formularen.

Häufige Fragen

Wie oft darf die Vorauszahlung erhöht werden?

§ 560 Abs. 4 BGB knüpft die Anpassung an eine Abrechnung. Eine feste Zahl nennt das Gesetz nicht, ohne neue Abrechnung sieht die Vorschrift aber keine Anpassung vor. Weil Betriebskosten meist jährlich abgerechnet werden, wird die Vorauszahlung in der Regel einmal im Jahr angepasst.

Ab wann gilt der neue Betrag?

Das ist gesetzlich nicht geregelt. § 560 Abs. 4 BGB nennt keinen Zeitpunkt. Die Frist ab dem übernächsten Monat in Abs. 2 betrifft nur die Betriebskostenpauschale. Das Werkzeug rechnet deshalb kein Datum aus, Sie tragen „gilt ab“ selbst ein.

Darf der Vermieter 10 % aufschlagen?

Nein. Für einen abstrakten Sicherheitszuschlag von 10 % ist nach dem BGH kein Raum (Urteil vom 28.09.2011, VIII ZR 294/10). Berücksichtigen darf man konkret zu erwartende Kostenänderungen, die sich begründen lassen, etwa einen neuen Grundsteuerbescheid.

Muss ich der Erhöhung zustimmen?

Nach dem Wortlaut von § 560 Abs. 4 BGB nimmt die Vertragspartei die Anpassung durch Erklärung in Textform vor, eine Zustimmung sieht die Vorschrift nicht vor. Wirksam ist eine Erhöhung aber nur, soweit sie angemessen ist und auf einer formell und inhaltlich korrekten Abrechnung beruht (BGH, VIII ZR 246/11).

Gilt das auch für die Heizkosten?

Ja. Die Kosten der Heizung und der Warmwasserversorgung zählen zu den Betriebskosten (§ 2 Nr. 4 bis 6 Betriebskostenverordnung). Sind die Vorauszahlungen im Mietvertrag getrennt, rechnet das Werkzeug Heizkosten und kalte Betriebskosten jeweils aus ihrem eigenen Abrechnungsbetrag.

Was ist mit der Pauschale?

Eine Betriebskostenpauschale wird nicht abgerechnet. Für sie gilt ein anderes Verfahren: Erhöhungen darf der Vermieter nur umlegen, soweit der Mietvertrag das vorsieht (§ 560 Abs. 1 und 2 BGB), Ermäßigungen muss er weitergeben (Abs. 3). Für die Pauschale erstellt das Werkzeug kein Schreiben.

Die Rechnung folgt § 560 Abs. 4 BGB in der am 25.10.2026 abgerufenen Fassung und den BGH-Urteilen VIII ZR 294/10 und VIII ZR 246/11. Ob Ihre Abrechnung formell und inhaltlich stimmt, ob eine Prognose trägt und ab wann der neue Betrag gilt, prüft das Werkzeug nicht. Keine Rechtsberatung.