Zahlungserinnerung oder Mahnung: rechtlich dasselbe
Im Alltag klingt „Zahlungserinnerung“ freundlicher als „Mahnung“. Das Gesetz kennt nur die Mahnung, und es kommt nicht auf das Wort an. Nach § 286 Abs. 1 BGB gerät ein Schuldner in Verzug, wenn er auf eine Mahnung nach Fälligkeit nicht zahlt. Eine Mahnung ist jede eindeutige Aufforderung, jetzt zu zahlen. Ein Schreiben, das Rechnung, Betrag und eine Bitte um Zahlung nennt, erfüllt das auch dann, wenn „Zahlungserinnerung“ darübersteht. Eine Pflicht zu drei Mahnstufen gibt es nicht. Wer nach der ersten Erinnerung kein Geld sieht, darf den gerichtlichen Mahnbescheid beantragen.
Die erste Erinnerung vor der Fälligkeit wirkt dagegen nicht. Der Generator lehnt deshalb ein Datum ab, an dem die Rechnung noch gar nicht fällig war.
Wann der Kunde ohne Mahnung in Verzug ist
Zwei Fälle regelt § 286 BGB ausdrücklich, und der Generator prüft beide. Steht der Zahlungstermin nach dem Kalender fest, etwa „zahlbar am 15. September“ im Vertrag, beginnt der Verzug am Tag nach diesem Termin, ganz ohne Mahnung (Abs. 2 Nr. 1). Ein Zahlungsziel, das nur einseitig auf der Rechnung steht, reicht dafür nach verbreiteter Ansicht nicht; dann greift der zweite Fall.
Bei Rechnungen gilt die 30-Tage-Regel aus Abs. 3: Wer 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung nicht gezahlt hat, ist in Verzug. Bei Unternehmen gilt das immer. Bei Privatleuten nur, wenn die Rechnung auf genau diese Folge hingewiesen hat. Fehlt der Hinweis, tritt Verzug bei Verbrauchern erst mit der Mahnung ein, also mit dieser Zahlungserinnerung.
| Fall | Beispiel | Verzug ab | Norm |
|---|---|---|---|
| Termin im Vertrag | zahlbar am 15.09.2026 | 16.09.2026 | § 286 Abs. 2 Nr. 1 |
| Rechnung an ein Unternehmen | fällig und zugegangen am 01.09.2026 | 02.10.2026 | § 286 Abs. 3 |
| Rechnung an Privatperson mit Hinweis | fällig 01.09., zugegangen 05.09.2026 | 06.10.2026 | § 286 Abs. 3 |
| Rechnung an Privatperson ohne Hinweis | fällig 01.09.2026 | mit Zugang der Mahnung | § 286 Abs. 1 |
Die Tage zählt der Generator nach § 187 Abs. 1 BGB: Der Tag des Zugangs zählt nicht mit. Ist die Rechnung am 1. September fällig und zugegangen, endet die 30-Tage-Frist am 1. Oktober, und der Verzug beginnt am 2. Oktober.
Verzugszinsen und 40 € Pauschale
Ab Verzug darf der Gläubiger Zinsen verlangen. § 288 BGB setzt sie über dem Basiszinssatz an, den die Bundesbank zum 1. Januar und 1. Juli neu bekannt gibt. Seit dem 01.07.2026 beträgt er 1,52 %, im ersten Halbjahr 2026 lag er bei 1,27 % (Bundesbank, abgerufen am 28.09.2026).
| Wer schreibt an wen | Aufschlag | Zinssatz ab 01.07.2026 | Pauschale |
|---|---|---|---|
| Unternehmen an Privatperson | 5 Prozentpunkte (§ 288 Abs. 1) | 6,52 % | keine |
| Privatperson an Unternehmen | 5 Prozentpunkte (§ 288 Abs. 1) | 6,52 % | 40 € (§ 288 Abs. 5) |
| Unternehmen an Unternehmen, Entgeltforderung | 9 Prozentpunkte (§ 288 Abs. 2) | 10,52 % | 40 € (§ 288 Abs. 5) |
Der Generator rechnet taggenau: Jeder Verzugstag bekommt den Zinssatz, der an diesem Tag galt, geteilt durch die Tage des Kalenderjahres. Die 9 Prozentpunkte gelten nach § 288 Abs. 2 nur bei Geschäften, an denen kein Verbraucher beteiligt ist. Schreiben Sie als Privatperson an eine Firma, bleibt es bei 5 Punkten: 1.000 € für 90 Verzugstage ab dem 01.07.2026 ergeben dann 16,08 € statt 25,94 €. Deshalb fragt der Generator beide Seiten ab. Bei 1.000 € gegen ein Unternehmen vom 1. Juni bis 31. Juli 2026 sind das 30 Tage zu 10,27 % und 31 Tage zu 10,52 %, zusammen 17,38 €. Ob Sie Zinsen schon in der ersten Erinnerung verlangen, entscheiden Sie. Viele Betriebe verzichten beim ersten Schreiben darauf, um den Kunden nicht zu verärgern; der Anspruch geht dadurch nicht verloren. Die 40 € Pauschale steht nur gegenüber Unternehmen zu und nur bei Entgeltforderungen, also dem Preis für eine Ware oder Leistung (§ 288 Abs. 5). Sie wird auf spätere Anwaltskosten angerechnet.
Girocode: bezahlt in zwanzig Sekunden
Die meisten offenen Rechnungen sind vergessen, nicht bestritten. Was hilft, ist ein Weg, der keine Arbeit macht. Der Generator setzt deshalb einen Girocode nach EPC069-12 an den rechten Rand, auf Höhe der Bankverbindung. Größe und Rahmen folgen der Empfehlung der Deutschen Kreditwirtschaft für Rechnungsschreiben: Code 25 × 25 mm, schwarze Umrandung mit vier Modulen Abstand, rechts daneben „Zahlen mit Code“ (Richtlinien für einheitliche Zahlungsverkehrsvordrucke 2016, Anhang 4, Ziffer 2.3, die-dk.de, abgerufen am 28.09.2026). Er enthält Ihren Namen, die IBAN, den offenen Betrag und als Verwendungszweck die Rechnungsnummer. Der Kunde öffnet seine Banking-App, scannt und gibt frei. Weisen Sie Zinsen aus, steht im Code die Gesamtsumme, sonst der Rechnungsbetrag. Die Bankverbindung steht zusätzlich im Klartext im Brief, für alle, die lieber abtippen.
Der Brief: DIN 5008, Form B, eine Seite
Das Schreiben setzt der Generator nach DIN 5008 Form B, mit demselben Kern wie der Brief nach DIN 5008. Die Anschrift sitzt im Fenster eines DL-Umschlags, die Rechnungsnummer steht als „Unser Zeichen“ im Informationsblock, Falzmarken sind gesetzt. Der Text ist kurz: welche Rechnung offen ist, bis wann Sie das Geld erwarten, Ihre Bankverbindung und der Satz, dass sich das Schreiben mit einer Zahlung erledigt hat. Mit „ich“ oder „wir“ wählen Sie, ob Sie als Einzelperson oder als Betrieb schreiben. Wer privat etwas verkauft hat und auf den Kaufpreis wartet, nutzt dasselbe Formular: Die Rechnungsnummer ist dann etwa „Kaufvertrag Fahrrad vom 01.06.2026“, und bei „Sie schreiben als“ wählen Sie „Privatperson“.
Neue Frist: wie lang?
Das Gesetz schreibt für die Erinnerung keine Frist vor. Üblich sind 7 bis 14 Tage ab dem Datum des Schreibens. Der Generator schlägt 10 Tage vor und meldet sich, wenn Sie weniger als eine Woche setzen, damit Brief und Überweisung Zeit haben. Verstreicht auch die neue Frist, folgt eine Mahnung mit Hinweis auf den Mahnbescheid. Wie lange Sie danach Zeit haben, bevor die Forderung verjährt, zeigt der Verjährungsrechner.
Ihre Daten bleiben im Browser
Kundendaten, Beträge und Ihre IBAN gehören nicht auf einen fremden Server. Zinsberechnung, Brief, Girocode und PDF entstehen in Ihrem Browser; die QR-Bibliothek liegt auf unserem eigenen Server. Im Browsertest vom 28.09.2026 ging beim Erstellen und Herunterladen genau eine Anfrage hinaus: die anonyme Zählung, dass das Werkzeug benutzt wurde, mit dem Namen der Seite und ohne Ihre Eingaben. Gespeichert wird nichts. Wie alle kostenlosen Tools dieser Website lädt die Seite außerdem Google Analytics und Google AdSense, je nach Ihrer Auswahl im Einwilligungsdialog; Ihre Eingaben erhalten auch diese Dienste nicht. Einzelheiten stehen in der Datenschutzerklärung.