Welches Modell gilt in Rheinland-Pfalz?
In Rheinland-Pfalz gilt seit dem 1. Januar 2025 das Bundesmodell nach § 15 GrStG i. V. m. GrStHsGRP. Rheinland-Pfalz rechnet nach dem Bundesmodell und erlaubt seit 2025 getrennte Hebesätze. Die Formel lautet verkürzt: Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz.
Rheinland-Pfalz bleibt bei den Steuermesszahlen des Bundes: 0,31 Promille für Wohngrundstücke, 0,34 Promille für die übrigen bebauten und für unbebaute Grundstücke. Mit dem Grundsteuerhebesatzgesetz vom 25. Februar 2025 hat das Land seinen Gemeinden als eines der letzten die Möglichkeit eröffnet, getrennte Hebesätze für Wohn- und Nichtwohngrundstücke zu beschließen.
Das Land hat die mit Abstand meisten selbstständigen Gemeinden Deutschlands — deutlich über zweitausend, viele davon mit wenigen hundert Einwohnern und einer Verbandsgemeinde als Verwaltung. Die Hebesätze sind entsprechend breit gestreut. Für die Suche nach dem eigenen Satz ist wichtig: Beschlossen wird er von der Ortsgemeinde, nicht von der Verbandsgemeinde, auch wenn der Bescheid aus deren Verwaltung kommt.
Der Grundsteuerwert selbst stammt aus dem Bewertungsgesetz des Bundes und steht im Bescheid des Finanzamts. Wer ihn für falsch hält, muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch beim Finanzamt einlegen; gegen den späteren Grundsteuerbescheid der Gemeinde lässt sich die Bewertung nicht mehr angreifen.
| Merkmal | Regelung in Rheinland-Pfalz |
|---|---|
| Modell | Bundesmodell |
| Fundstelle | § 15 GrStG i. V. m. GrStHsGRP (Grundsteuerhebesatzgesetz Rheinland-Pfalz) |
| Formel | Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz |
| Wertabhängig | ja, über den Grundsteuerwert |
| Angaben, die Sie brauchen | Grundsteuerwert aus dem Bescheid des Finanzamts, Art des Grundstücks und Hebesatz Ihrer Gemeinde |
| Grundsteuer C möglich | ja, wenn die Gemeinde sie beschlossen hat |
Beispielrechnung in Rheinland-Pfalz
Gerechnet wird ein Einfamilienhaus mit einem Grundsteuerwert von 250.000 Euro. Als Hebesatz ist 465 % angesetzt — der mittlere Hebesatz B der 2.294 Gemeinden in Rheinland-Pfalz zum Stichtag 30.06.2025. Alle Zwischenschritte stehen darunter, gerundet wie im Gesetz.
- Grundsteuerwert 250.000,00 €, nach § 230 BewG auf volle 100 Euro abgerundet: 250.000,00 €.
- Steuermesszahl 0,31 ‰ für Wohngrundstück nach § 15 GrStG i. V. m. GrStHsGRP.
- 250.000,00 € × 0,31 ‰ = Steuermessbetrag 77,50 €.
- Steuermessbetrag × Hebesatz 465 % = 77,50 € × 4,65 = 360,38 € im Jahr.
Unter dem Strich stehen 360,38 € Grundsteuer im Jahr, fällig in vier Raten von je 90,10 € am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November. Der Steuermessbetrag beträgt 77,50 €; er steht im Bescheid des Finanzamts und ändert sich nicht, wenn die Gemeinde ihren Hebesatz anpasst.
Hebesätze in Rheinland-Pfalz 2025
Rheinland-Pfalz hat 2.294 Gemeinden mit einem gemeldeten Hebesatz B. Der mittlere Wert liegt zum Stichtag 30.06.2025 bei 465 %, die Hälfte aller Gemeinden liegt zwischen 465 % und 500 %. Im ersten Halbjahr 2025 haben 552 Gemeinden ihren Hebesatz B geändert — das sind 24 % der Gemeinden des Landes, 123 haben gesenkt und 429 erhöht.
| Kennzahl | Grundsteuer B in Rheinland-Pfalz | Gemeinde |
|---|---|---|
| mittlerer Hebesatz (Median) | 465 % | — |
| niedrigster Hebesatz | 0 % | Scheid (132 Einwohner) |
| höchster Hebesatz | 945 % | Wissen (8.669 Einwohner) |
| mittlerer Hebesatz Grundsteuer A | 345 % | — |
| mittlerer Gewerbesteuerhebesatz | 380 % | — |
| Gemeinden in der Statistik | 2.294 | davon 552 mit Änderung 2025 |
Im Ländervergleich steht Rheinland-Pfalz damit auf Rang 5 von 16, gemessen am mittleren Hebesatz B. Zum Vergleich: Der bundesweite Median liegt bei 395 %. Rheinland-Pfalz liegt damit 70 Prozentpunkte darüber. Ein Vergleich mit Ländern, die ein anderes Modell anwenden, führt allerdings in die Irre — der Hebesatz wirkt auf den Steuermessbetrag, und der entsteht je nach Modell auf ganz verschiedenen Wegen.
Datenquelle: Statistische Ämter des Bundes und der Länder, Regionaldatenbank Deutschland, Tabellen 71231-03-01-5 und 71231-02-01-5, Stichtag 30.06.2025, Abruf 18.09.2026; Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0. Hebesätze ohne Stichtag sind wertlos: 2026 beschlossene Sätze sind noch nicht amtlich veröffentlicht.
Was der Hebesatz für Sie ausmacht
Derselbe Fall, nur mit einem anderen Hebesatz: Zwischen der günstigsten und der teuersten Gemeinde in Rheinland-Pfalz liegen bei diesem Grundstück 732,38 € im Jahr. Das ist der Grund, warum der Hebesatz das einzige Feld dieses Rechners ist, das Sie wirklich nachschlagen müssen — alles andere steht in Ihren Unterlagen.
| Hebesatz | Einordnung | Grundsteuer im Jahr | je Quartal |
|---|---|---|---|
| 0 % | niedrigster Satz im Land (Scheid) | 0,00 € | 0,00 € |
| 465 % | mittlerer Satz im Land | 360,38 € | 90,10 € |
| 500 % | Viertel der Gemeinden darüber | 387,50 € | 96,88 € |
| 945 % | höchster Satz im Land (Wissen) | 732,38 € | 183,10 € |
Wann Sie zahlen und was Sie prüfen können
Die Grundsteuer wird nach § 28 Grundsteuergesetz zu je einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Wer weniger als 15 Euro im Jahr zahlt, bekommt den ganzen Betrag am 15. August in einer Summe; zwischen 15 und 30 Euro sind es zwei Raten im Februar und August. Auf Antrag ist auch eine Jahreszahlung zum 1. Juli möglich. Der Bescheid gilt so lange weiter, bis ein neuer kommt — ein jährlicher Bescheid ist nicht vorgesehen.
Wichtig ist, dass zwei verschiedene Behörden zwei verschiedene Bescheide erlassen. Das Finanzamt stellt den Grundsteuerwert und den Steuermessbetrag fest, die Gemeinde setzt darauf ihren Hebesatz an und schickt den Grundsteuerbescheid. Wer die Bewertung für falsch hält — eine zu große Wohnfläche, ein falsches Baujahr, eine falsche Grundstücksfläche — muss gegen den Bescheid des Finanzamts vorgehen, und zwar innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe. Gegen den späteren Bescheid der Gemeinde lässt sich die Bewertung nicht mehr angreifen; dort zählt nur noch, ob der Hebesatz richtig angewendet wurde.
Die Frist beträgt in beiden Fällen einen Monat ab Bekanntgabe. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt es sich auf den nächsten Werktag. Wie dieser Termin genau liegt, rechnet der Widerspruchsfrist-Rechner aus. Ein Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung: Die Raten bleiben fällig, bis das Finanzamt die Vollziehung aussetzt.
So rechnet dieser Rechner
Der Rechner bildet die Formel nach § 15 GrStG i. V. m. GrStHsGRP (Grundsteuerhebesatzgesetz Rheinland-Pfalz) ab und rundet an denselben Stellen wie das Gesetz. Er rechnet vollständig in Ihrem Browser; es wird nichts übertragen und nichts gespeichert. Der Hebesatz ist eine Eingabe und kein gepflegter Datenbestand — genau deshalb veraltet dieses Werkzeug nicht, wenn Ihre Gemeinde ihren Satz ändert.
Nicht abgebildet sind Ermäßigungen, die nur wenige Fälle betreffen: Abschläge für Baudenkmäler und für geförderten Wohnraum, Erlasstatbestände nach den §§ 32 bis 34 Grundsteuergesetz, die Flächenbegrenzung für sehr große Grundstücke sowie die Grundsteuer A außerhalb des Bundesmodells. Wenn einer dieser Fälle auf Sie zutrifft, weicht das Ergebnis vom Bescheid ab. Was der Rechner ausgibt, ist eine Kontrollrechnung — verbindlich sind der Grundsteuerwertbescheid des Finanzamts und der Grundsteuerbescheid Ihrer Gemeinde.