Was diese Generalvollmacht abdeckt
Eine Generalvollmacht erlaubt der bevollmächtigten Person, Sie in allen Angelegenheiten zu vertreten, in denen das Gesetz eine Vertretung zulässt. Im PDF kreuzen Sie an, welche Bereiche gelten: Vermögen und Verträge, Behörden und Finanzamt, Post, Gerichte (soweit das Verfahrensrecht die bevollmächtigte Person als Vertreter zulässt) und, gesondert, Grundstücke. Wer zum Beispiel für ein Jahr im Ausland arbeitet, lässt so Mietvertrag, Steuererklärung und Post von der Tochter erledigen, ohne für jede Sache ein eigenes Papier zu schreiben.
Die Vollmacht wirkt, sobald Sie sie unterschrieben und der bevollmächtigten Person ausgehändigt haben (§ 167 Abs. 1, § 172 Abs. 1 BGB). Das ist der wichtigste Unterschied zu einer Vorstellung, die viele haben: Eine Generalvollmacht „ruht“ nicht, bis etwas passiert. Wer sie aus der Hand gibt, gibt die Befugnis sofort aus der Hand. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz schreibt dasselbe über die Vorsorgevollmacht: Sie ist im Rechtsverkehr ab ihrer Ausstellung wirksam.
Die Grenzen: Grundbuch, Bank, Gesundheit
Drei Bereiche fallen aus einer selbst gedruckten Generalvollmacht heraus oder brauchen zusätzliche Schritte. Das Werkzeug zeigt beim Ankreuzen einen Hinweis und nimmt Gesundheit, Pflege und Aufenthalt gar nicht erst in das PDF auf. Stand der Tabelle: 28.09.2026.
| Bereich | Was zusätzlich nötig ist | Quelle |
|---|---|---|
| Grundstück, Wohnungseigentum | Öffentlich beglaubigte Unterschrift, sonst trägt das Grundbuchamt nicht ein | § 29 Abs. 1 GBO |
| Konto und Depot | Die Bank verlangt meist ihr eigenes Formular; das BMJV-Muster ist mit der Deutschen Kreditwirtschaft abgestimmt | BMJV, Konto-/Depotvollmacht |
| Ärztliche Maßnahmen, Unterbringung, Zwangsmaßnahmen | Schriftliche Vollmacht, die diese Maßnahmen ausdrücklich umfasst | § 1820 Abs. 2 BGB |
| Personalausweis beantragen | Keine Vertretung möglich (Ausnahme: beglaubigte Vollmacht für nicht mehr handlungsfähige Personen) | § 9 Abs. 1 PAuswG |
| Beglaubigung bei der Betreuungsbehörde | Nur für Vollmachten, die eine Betreuung vermeiden sollen (Abs. 2); Gebühr 10 € je Beglaubigung (Abs. 4), die Länder dürfen abweichen (Abs. 5) | § 7 BtOG |
| Vertretung vor Gericht | Neben Rechtsanwälten dürfen nur bestimmte Personen vertreten, etwa volljährige Familienangehörige, wenn die Vertretung nicht mit einer entgeltlichen Tätigkeit zusammenhängt. Vor Landgericht und Oberlandesgericht müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Für Freunde oder Nachbarn trägt dieser Bereich daher meist nicht | § 79 Abs. 2 ZPO, § 78 Abs. 1 ZPO |
Generalvollmacht oder Vorsorgevollmacht
Die Vorsorgevollmacht ist eine Generalvollmacht mit einem bestimmten Zweck: Sie soll gelten, wenn Sie Ihre Angelegenheiten wegen Krankheit oder Behinderung nicht mehr selbst regeln können. Dann bestellt das Betreuungsgericht nach § 1814 Abs. 3 BGB keinen Betreuer, soweit ein Bevollmächtigter die Dinge gleichermaßen besorgen kann. Genau dafür muss die Vollmacht aber Dinge regeln, die hier fehlen: Einwilligung in ärztliche Maßnahmen, Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen, ärztliche Zwangsmaßnahmen, dazu Pflege und Aufenthalt. Für ärztliche Maßnahmen, Unterbringung, freiheitsentziehende und ärztliche Zwangsmaßnahmen verlangt § 1820 Abs. 2 BGB, dass sie schriftlich und ausdrücklich in der Vollmacht stehen.
Wir bauen dafür bewusst kein eigenes Muster. Das Formular Vorsorgevollmacht des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz ist ausführlich, mit Ausfüllhinweisen in der Broschüre „Betreuungsrecht“. Die Verbraucherzentralen bieten eine Online-Fassung auf dieser Grundlage an. Eine Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer hilft dem Betreuungsgericht, die Vollmacht zu finden. Ehegatten haben seit 2023 ein eigenes Notvertretungsrecht in Gesundheitsfragen (§ 1358 BGB), das eine Vorsorgevollmacht nicht ersetzt.
Beglaubigen lassen: Notar oder Betreuungsbehörde
Eine Beglaubigung bestätigt, dass die Unterschrift von Ihnen stammt, nicht, dass der Inhalt richtig ist. Sie ist Pflicht, wo das Grundbuch betroffen ist, und hilft sonst gegen Zweifel. Die Urkundsperson der Betreuungsbehörde beglaubigt Unterschriften auf Vollmachten, aber nur, wenn die Vollmacht eine Betreuung vermeiden soll (§ 7 Abs. 2 BtOG). Die Gebühr beträgt 10 € (§ 7 Abs. 4 BtOG), die Landesregierungen dürfen sie abweichend regeln (§ 7 Abs. 5 BtOG). Die Wirkung der Beglaubigung endet mit dem Tod des Vollmachtgebers (§ 7 Abs. 1 BtOG). Für eine reine Generalvollmacht in Vermögenssachen, etwa für den Auslandsaufenthalt, ist der Notar zuständig.
Missbrauch vorbeugen
Eine Generalvollmacht ist die weitreichendste Erklärung, die man privat abgeben kann. Drei Dinge begrenzen das Risiko. Erstens: Geben Sie das Original erst heraus, wenn es gebraucht wird; nach § 172 BGB zählt, wer die Urkunde vorlegt. Zweitens: Lassen Sie „Untervollmacht erlaubt“ weg, wenn die Person die Aufgaben nicht an Dritte weitergeben soll. Drittens: Kreuzen Sie nur die Bereiche an, die Sie wirklich übertragen wollen. Kommt es später zu Zweifeln, kann das Betreuungsgericht einen Kontrollbetreuer bestellen (§ 1820 Abs. 3 BGB) oder die Ausübung der Vollmacht untersagen (§ 1820 Abs. 4 BGB).
Über den Tod hinaus
Ob eine Vollmacht mit dem Tod erlischt, richtet sich nach dem Rechtsverhältnis, das ihr zugrunde liegt (§ 168 Satz 1 BGB). Das Ankreuzfeld „Gilt über den Tod hinaus“ schreibt es ausdrücklich hinein. Die bevollmächtigte Person handelt dann für die Erben, die die Vollmacht ihrerseits widerrufen können. Das Konto-Muster des BMJV regelt es ebenso: Die Vollmacht bleibt für die Erben in Kraft, und widerruft ein Miterbe, vertritt die bevollmächtigte Person nur noch die übrigen.
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