Sechs Vollmachten für den Alltag
Die meisten Vollmachten werden für eine einzige Sache gebraucht: ein Paket in der Filiale, die Ummeldung, während man selbst schon in der neuen Stadt arbeitet, die Abholung des Kindes durch die Oma. Für diese Fälle gibt es eigene Seiten. Jede fragt die Angaben ab, die die jeweilige Stelle nach ihren eigenen Unterlagen sehen will, und erklärt, wo eine selbst geschriebene Vollmacht nicht reicht.
Das Formular oben ist die allgemeine Fassung. Sie beschreiben die Angelegenheit selbst, zum Beispiel „Rückgabe der Wohnung Heidestraße 17 an die Vermieterin und Unterzeichnung des Übergabeprotokolls“. Je genauer der Satz, desto weniger Rückfragen gibt es beim Gegenüber.
Was in jede Vollmacht gehört
Das Gesetz schreibt für eine Vollmacht keinen festen Inhalt vor. In der Praxis prüft jede Stelle dieselben vier Dinge: Wer erteilt die Vollmacht, wer bekommt sie, wofür gilt sie, und hat der Vollmachtgeber selbst unterschrieben. Fehlt eines davon, gibt es Rückfragen, oder die Stelle weist die Vollmacht zurück. Das Werkzeug setzt deshalb alle vier fest in die Seite. Stand der Tabelle: 28.09.2026.
| Bestandteil | Warum | Quelle |
|---|---|---|
| Name und Anschrift des Vollmachtgebers | Die Stelle muss sehen, in wessen Namen gehandelt wird | § 164 Abs. 1 BGB |
| Name der bevollmächtigten Person, besser mit Anschrift oder Geburtsdatum | Die Person weist sich mit ihrem Ausweis aus; der Name muss dazu passen | Deutsche Post, Postvollmacht |
| Umfang, so genau wie möglich | Eine Vollmacht wirkt nur „innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht“ | § 164 Abs. 1 BGB |
| Eigenhändige Unterschrift des Vollmachtgebers | Die Post nimmt keine digitale Unterschrift auf dem Handy an | Deutsche Post, Postvollmacht |
| Datum und Gültigkeit | Ohne Enddatum gilt sie bis zum Widerruf oder bis das zugrunde liegende Geschäft erledigt ist | § 168 BGB |
Formfrei, aber nicht beliebig
Nach § 167 Abs. 2 BGB braucht die Vollmacht nicht die Form des Geschäfts, für das sie gilt. Wer jemanden bevollmächtigt, einen schriftlichen Vertrag zu unterschreiben, kann die Vollmacht also grundsätzlich auch mündlich erteilen. Beweisen lässt sich das nur schwer, und darum kommt es selten dazu. Wichtiger ist die Vollmachtsurkunde: Legt die bevollmächtigte Person sie vor, darf sich der Dritte nach § 172 BGB darauf verlassen, dass die Vollmacht besteht.
Bei einseitigen Erklärungen wie einer Kündigung kommt es auf das Original an. § 174 BGB erlaubt dem Empfänger, eine Kündigung durch einen Vertreter unverzüglich zurückzuweisen, wenn keine Vollmachtsurkunde beiliegt. Eine Kopie oder ein Foto reicht dafür nicht. Wer eine Kündigung durch jemand anderen überbringen lässt, gibt die ausgedruckte und unterschriebene Vollmacht im Original mit.
Vollmacht widerrufen und zurückfordern
Sie können eine Vollmacht jederzeit widerrufen (§ 168 Satz 2 BGB), auch wenn das Geschäft noch läuft. Der Widerruf allein hilft aber wenig, solange die Urkunde noch im Umlauf ist: Nach § 172 Abs. 2 BGB bleibt die Vertretungsmacht gegenüber Dritten bestehen, bis die Urkunde zurückgegeben oder für kraftlos erklärt ist. Deshalb steht in jedem PDF dieser Familie der Satz, dass die Urkunde nach dem Erlöschen zurückzugeben ist. Diese Pflicht folgt aus § 175 BGB, ein Zurückbehaltungsrecht hat die bevollmächtigte Person nicht.
Praktisch heißt das: Stellen Sie die Vollmacht so eng und so kurz aus wie möglich. Ein Enddatum im Feld „Gültig bis“ spart den Widerruf. Wer die Vollmacht einem Unternehmen vorlegen lässt, etwa der Hausverwaltung, bittet dort nach Erledigung um Rückgabe oder um einen Vermerk, dass sie verbraucht ist.
Wann eine selbst geschriebene Vollmacht nicht reicht
Für einige Geschäfte verlangt das Gesetz mehr als eine Unterschrift auf Papier. Das Grundbuchamt trägt nur ein, was durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen ist (§ 29 GBO), eine Vollmacht zum Verkauf einer Wohnung braucht also mindestens die Beglaubigung der Unterschrift. Einen Personalausweis kann niemand für Sie beantragen (§ 9 Abs. 1 PAuswG), abholen darf ihn aber eine bevollmächtigte Person. Banken verlangen meist ihr eigenes Formular. Und für Entscheidungen über Gesundheit, Pflege und Unterbringung braucht es eine Vorsorgevollmacht, die diese Maßnahmen ausdrücklich nennt (§ 1820 Abs. 2 BGB); dafür verweisen wir auf das Formular Vorsorgevollmacht des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und bieten kein eigenes an.
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