Warum die Einrichtung eine schriftliche Abholvollmacht will
Zur Personensorge gehört die Pflicht, das Kind zu beaufsichtigen (§ 1631 Abs. 1 BGB). Während der Betreuungszeit übernimmt die Einrichtung diese Aufsicht und gibt sie bei der Übergabe an die abholende Person zurück. Die Erzieherin muss also sicher wissen, wem sie das Kind mitgeben darf. Eine schriftliche Liste mit Namen, Beziehung und Telefonnummer ist dafür das übliche Mittel, und manche Kitas haben dafür ein eigenes Blatt. Fragen Sie zuerst dort; wenn es keines gibt oder Sie eine Person nachtragen wollen, nehmen Sie dieses PDF.
Ein Beispiel: Die Großmutter holt dienstags und donnerstags ab, eine Nachbarin springt ein, wenn beide Eltern im Stau stehen. Beide kommen auf die Vollmacht, jeweils mit Handynummer, damit die Kita bei Unklarheiten zurückrufen kann. Die abholende Person weist sich beim ersten Mal mit ihrem Ausweis aus; der Satz steht so im PDF.
Wer unterschreibt
Haben die Eltern das Sorgerecht gemeinsam, vertreten sie das Kind gemeinschaftlich (§ 1629 Abs. 1 Satz 2 BGB). Leben sie getrennt, entscheidet der Elternteil, bei dem das Kind lebt, Angelegenheiten des täglichen Lebens allein; das Gesetz beschreibt sie als Entscheidungen, die häufig vorkommen und keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben (§ 1687 Abs. 1 BGB). Ob die Einrichtung eine Unterschrift genügen lässt, entscheidet sie. Mit zwei Unterschriften gibt es keine Rückfrage, deshalb setzt das Werkzeug bei gemeinsamem Sorgerecht zwei Linien.
| Situation | Unterschrift | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Gemeinsames Sorgerecht, Eltern leben zusammen | beide Eltern | § 1629 Abs. 1 BGB |
| Gemeinsames Sorgerecht, Eltern getrennt | Alltagsangelegenheiten: Elternteil, bei dem das Kind lebt; sicherer: beide | § 1687 Abs. 1 BGB |
| Alleiniges Sorgerecht | sorgeberechtigter Elternteil | § 1629 Abs. 1 Satz 3 BGB |
| Aufsicht über das Kind | gehört zur Personensorge | § 1631 Abs. 1 BGB |
Stand der Tabelle: 28.09.2026.
Bis zu drei Personen, jede mit Telefon
Das PDF hat drei Zeilen für abholberechtigte Personen, leere Zeilen bleiben zum Nachtragen frei. Tragen Sie die Beziehung zum Kind ein, etwa „Großmutter“, „Babysitterin“ oder „Vater eines Freundes“; das hilft neuem Personal, die Person einzuordnen. Die Telefonnummer ist nicht Pflicht, aber nützlich, falls die Einrichtung vor der Übergabe nachfragen will. Mehr als drei Personen gehören auf ein zweites Blatt.
Geschwister und Jugendliche als Abholer
Ob ein älteres Geschwisterkind abholen darf, regelt kein Bundesgesetz. Das legt die Einrichtung fest, als Mindestalter oder nach Rücksprache im Einzelfall. Tragen Sie den großen Bruder ruhig ein, und klären Sie vorher mit der Leitung, ob sie ihn akzeptiert. Für den Schulweg ohne Begleitung braucht es keine Abholvollmacht, sondern eine Absprache mit der Schule oder dem Hort, ob und ab wann das Kind allein gehen darf.
Gültigkeit und Widerruf
Ohne Datum gilt die Vollmacht bis auf Widerruf. Für eine Babysitterin in den Sommerferien setzen Sie „Gültig ab“ und „Gültig bis“, dann erledigt sie sich von selbst. Widerrufen können Sie jederzeit (§ 168 BGB); teilen Sie es der Einrichtung schriftlich mit und lassen Sie das alte Blatt aus der Akte nehmen. Das gilt vor allem nach einer Trennung, wenn eine Person nicht mehr abholen soll.
Kita, Hort und Schule im Vergleich
In der Kita holt fast immer ein Erwachsener ab, und die Liste der Abholer ist Teil des Alltags. Im Hort kommt oft die Frage hinzu, ob das Kind zu einer bestimmten Uhrzeit allein nach Hause gehen darf; das ist eine eigene Erklärung, keine Abholvollmacht. In der Grundschule endet die Aufsicht meist mit dem Unterricht oder der Betreuung, und eine Abholvollmacht brauchen Sie nur, wenn die Schule Kinder erst an Erwachsene übergibt, etwa nach der Ganztagsbetreuung oder bei einem Ausflug mit später Rückkehr. Tragen Sie in das Feld „Kita, Hort oder Schule“ die genaue Bezeichnung der Einrichtung ein, bei einer Schule auch die Betreuungsform, damit das Blatt in die richtige Akte kommt. Geben Sie der Einrichtung das unterschriebene Original und behalten Sie selbst eine Kopie. So wissen Sie später noch, wen Sie eingetragen haben, wenn eine Person gestrichen werden soll. Bei einem Wechsel in eine neue Gruppe oder Klasse bleibt die Vollmacht gültig, solange die Einrichtung dieselbe ist.
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