Wann die Erklärung empfohlen ist
Ein Gesetz, das Kindern eine Einverständniserklärung für die Ausreise vorschreibt, gibt es in Deutschland nicht. Die Bundespolizei empfiehlt sie trotzdem, und zwar für Minderjährige, die allein reisen oder nur von einem Sorgeberechtigten begleitet werden. Als Grund nennt sie die Vermeidung längerer Wartezeiten bei der Kontrolle. Das Auswärtige Amt empfiehlt die Erklärung ebenfalls für Auslandsreisen ohne die Eltern oder mit nur einem Elternteil und begründet sie damit, dass die Grenzpolizei eine mögliche Kindesentziehung verhindern soll. Ob das Zielland selbst etwas verlangt, steht in den Reise- und Sicherheitshinweisen des Auswärtigen Amts zum jeweiligen Land.
Was in der Erklärung stehen sollte
Die Bundespolizei nennt konkret, was Minderjährige mitführen sollten. Das PDF deckt die ersten beiden Punkte ab, die übrigen legen Sie bei. Stand: 28.09.2026.
| Empfohlene Unterlage | Im PDF | Quelle |
|---|---|---|
| Formlose Einverständniserklärung der abwesenden Sorgeberechtigten mit Angaben zum Kind, zur Begleitperson und zu Reiseziel oder Reiseverlauf | ja | Bundespolizei |
| Personalien und Erreichbarkeit der abwesenden Sorgeberechtigten | ja, mit Telefon und Anschrift | Bundespolizei |
| Kopie der Personaldatenseite des Ausweises der Sorgeberechtigten | beilegen | Bundespolizei, Auswärtiges Amt |
| Bei abweichenden Namen: Kopie der Geburtsurkunde | beilegen | Auswärtiges Amt |
| Eigenes gültiges Reisedokument des Kindes | Nummer eintragbar | Bundespolizei |
Beide Eltern unterschreiben
Haben die Eltern das Sorgerecht gemeinsam, vertreten sie das Kind gemeinschaftlich (§ 1629 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Erklärung sollte deshalb von beiden unterschrieben sein, auch wenn ein Elternteil mitreist; dessen Unterschrift zeigt, dass beide einverstanden sind. Das Werkzeug setzt bei gemeinsamem Sorgerecht zwei Unterschriftslinien und verlangt beide Namen. Wer das alleinige Sorgerecht hat, wählt „allein“ und legt im Zweifel den Nachweis bei. Leben die Eltern getrennt, darf der Elternteil, bei dem das Kind lebt, Angelegenheiten des täglichen Lebens allein entscheiden; bei Fragen von erheblicher Bedeutung braucht es das Einvernehmen beider (§ 1687 Abs. 1 BGB). Wo eine Urlaubsreise ins Ausland einzuordnen ist, sagt das Gesetz nicht. Mit zwei Unterschriften stellt sich die Frage nicht.
Beglaubigung und Übersetzung
Ob die Unterschriften beglaubigt sein müssen und ob eine deutsche Beglaubigung durch Notar, Gemeinde oder Stadtverwaltung anerkannt wird, hängt nach Auskunft des Auswärtigen Amts vom Recht des Ziellands ab. Im Zweifel fragen Sie bei der Botschaft des Ziellands nach, auch zur Sprache. Das PDF ist deutsch; eine Übersetzung legen Sie gesondert bei.
Reisedokumente des Kindes
Jedes Kind braucht ein eigenes Reisedokument. Den Kinderreisepass stellen die Behörden seit dem 1. Januar 2024 nicht mehr aus. Bereits ausgegebene bleiben bis zum Ablaufdatum gültig, solange das Lichtbild eine eindeutige Identifizierung zulässt, verlängern oder ändern lassen sie sich nicht. Deutsche Kinder reisen daher mit Personalausweis oder Reisepass. Die Bundespolizei empfiehlt, neue Dokumente rechtzeitig vor der Reise zu beantragen, weil vor der Ausstellung eines kurzfristigen Passersatzpapiers das Sorgerecht intensiv geprüft wird, was auch mit Vollmacht dauern kann.
Volljährig während der Reise
Volljährig ist man mit Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 2 BGB), und der Geburtstag zählt nach § 187 Abs. 2 Satz 2 BGB mit. Wer am 05.10.2008 geboren ist, ist ab dem 05.10.2026 volljährig. Wer am 29.02.2008 geboren ist, vollendet das 18. Lebensjahr mit Ablauf des 28.02.2026 (§ 188 Abs. 3 BGB) und ist ab dem 01.03.2026 volljährig. Das Werkzeug erstellt keine Erklärung, wenn das Kind am ersten Reisetag volljährig ist, und weist darauf hin, wenn der 18. Geburtstag in die Reise fällt.
Mit Großeltern, Verein oder Klasse unterwegs
Fahren die Großeltern mit dem Enkel nach Österreich, tragen Sie Oma oder Opa als Begleitperson ein, mit Geburtsdatum und der Nummer des Ausweises, den sie mitnehmen. Bei einer Vereins- oder Klassenfahrt ist die Begleitperson die verantwortliche Leitung; viele Schulen und Vereine schicken ihr eigenes Formular, dann nehmen Sie das. Das Kästchen „ärztliche Behandlung veranlassen“ ist freiwillig. Kreuzen Sie es an, wenn die Begleitperson im Ausland ohne Rückruf bei Ihnen handeln können soll, etwa bei einer Platzwunde am Wochenende. Eine Kopie der Krankenversicherungskarte des Kindes gehört dann ebenfalls ins Reisegepäck.
Ihre Angaben bleiben im Browser
Formular, Vorschau und PDF-Datei entstehen vollständig in Ihrem Browser, ohne nachgeladene Bibliothek. Im Browsertest vom 28.09.2026 ging beim Ausfüllen, Erstellen und Herunterladen genau eine Anfrage hinaus: die anonyme Zählung, dass das Werkzeug benutzt wurde, mit dem Namen der Seite und ohne Ihre Eingaben. Gespeichert wird nichts. Google Analytics und AdSense lädt die Seite je nach Ihrer Auswahl im Einwilligungsdialog; Ihre Eingaben erhalten auch sie nicht. Einzelheiten stehen in der Datenschutzerklärung.