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Vollmacht widerrufen

Dieses Werkzeug erstellt den Widerruf einer Vollmacht als PDF. Das Schreiben nennt Vollmachtgeber, Bevollmächtigten, Datum und Anlass der Vollmacht, widerruft sie mit sofortiger Wirkung und verlangt die Vollmachtsurkunde nach § 175 BGB zurück. Das Werkzeug erinnert Sie daran, Dritte gesondert zu informieren, denen die Vollmacht vorgelegt wurde.

Von · · · Datenquelle: § 168 BGB, §§ 170 bis 173 BGB, § 175 BGB, § 176 BGB · Methodik

Angaben zum Widerruf

Vollmachtgeber (Sie)
Bevollmächtigte Person
Die widerrufene Vollmacht
Unterschrift

Ihr PDF

Angaben links eintragen und auf „Widerruf erstellen“ klicken. Hier erscheinen die Vorschau, Hinweise zu Ihren Angaben und der Knopf zum Herunterladen. Leer gelassene Felder bleiben im PDF zum Ausfüllen frei.

Hinweis

Das Werkzeug läuft in Ihrem Browser, Ihre Eingaben werden nicht übertragen. Das Schreiben ist eine Vorlage für den Regelfall: Ob sie zu Ihrem Fall passt, ob eine Frist noch läuft und ob die Form genügt, prüft das Werkzeug nicht. Lesen Sie den Text vor dem Unterschreiben ganz, unterschreiben Sie eigenhändig, wo das Gesetz Schriftform verlangt, und sichern Sie einen Nachweis über den Zugang. Wenn viel auf dem Spiel steht oder die Gegenseite widerspricht, fragen Sie eine Anwältin, den Mieterverein, Haus & Grund oder die Verbraucherzentrale. Für Inhalt und Wirkung der Vorlage übernehmen wir keine Gewähr; Grundlage sind die genannten Vorschriften, Stand siehe „Zuletzt geprüft“.

Widerruf, Rückforderung und Information Dritter

Eine erteilte Vollmacht lässt sich nehmen. Nach § 168 Satz 2 BGB ist sie widerruflich, auch wenn ihr ein Auftrag oder ein Vertrag zugrunde liegt, es sei denn, aus diesem Verhältnis ergibt sich etwas anderes. Der Widerruf braucht keine Begründung und keine bestimmte Form. Für den Nachweis lohnt sich trotzdem ein unterschriebenes Schreiben, das Sie dem Bevollmächtigten gegen Empfangsbestätigung geben oder per Einschreiben schicken. Das PDF hier enthält dafür alle Angaben auf einer Seite.

Was im Schreiben stehen muss

Das Schreiben benennt, wer widerruft und gegenüber wem, welche Vollmacht gemeint ist und ab wann der Widerruf gilt. Welche Vollmacht, erkennen beide Seiten am Datum und am Anlass, etwa „Kontovollmacht vom 12.03.2025“. Wer mehrere Vollmachten erteilt hat, sollte sie einzeln widerrufen oder im Anlass alle aufzählen. Der Widerruf gilt ab sofort. Eine Frist, die der Bevollmächtigte abwarten dürfte, gibt es nicht.

Die Urkunde zurückverlangen

Mit dem Erlöschen der Vollmacht muss der Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde zurückgeben. Das regelt § 175 BGB, und er darf sie nicht zurückbehalten. Das Schreiben enthält deshalb eine Aufforderung dazu. Das ist mehr als eine Formalie: Solange jemand die Urkunde in der Hand hat, kann er sie Dritten zeigen, und nach § 172 BGB gilt die Vollmacht gegenüber Gutgläubigen weiter, solange die Urkunde nicht zurückgegeben oder für kraftlos erklärt ist. Bekommen Sie die Urkunde nicht zurück, können Sie sie nach § 176 BGB durch öffentliche Bekanntmachung über das Amtsgericht für kraftlos erklären lassen.

Dritte gesondert informieren

Der Widerruf gegenüber dem Bevollmächtigten genügt nur diesem gegenüber. Hat der Vollmachtgeber die Vollmacht einem Dritten mitgeteilt oder hat der Bevollmächtigte sie ihm vorgelegt, bleibt sie dem Dritten gegenüber wirksam, bis er vom Erlöschen erfährt (§ 170 und § 171 BGB). Auch dann kann sich ein Dritter nicht auf die Vollmacht berufen, wenn er das Erlöschen kannte oder kennen musste (§ 173 BGB). Praktisch heißt das: Schreiben Sie auch die Bank, die Hausverwaltung, die Versicherung oder das Amt an, bei denen der Bevollmächtigte aufgetreten ist. Im Formular tragen Sie diese Stellen unter „Dritte“ ein, dann steht ein Verteiler unter dem Schreiben, und Sie senden jeder Stelle eine Kopie.

Ausgefüllt: wie Sie vorgehen

Tragen Sie Ihre Daten und die der bevollmächtigten Person ein, das Datum der ursprünglichen Vollmacht und den Anlass in einem Satz. Mit dem Knopf unten entsteht das PDF. Drucken Sie es aus, unterschreiben Sie es mit Kugelschreiber und stellen Sie es nachweisbar zu. Bewahren Sie eine Kopie und den Beleg über die Zustellung auf. Bei Vollmachten, die eine Bank, ein Notar oder ein Amt verwahrt, genügt oft zusätzlich ein Anruf oder eine eigene Mitteilung dort. Fragen Sie nach, welche Form die Stelle verlangt.

Weitere Vollmachten

Ihre Angaben bleiben im Browser

Formular, Vorschau und PDF-Datei entstehen vollständig in Ihrem Browser, ohne nachgeladene Bibliothek. Im Browsertest vom 17.10.2026 ging beim Ausfüllen, Erstellen und Herunterladen genau eine Anfrage hinaus: die anonyme Zählung, dass das Werkzeug benutzt wurde, mit dem Namen der Seite und ohne Ihre Eingaben. Gespeichert wird nichts. Google Analytics und AdSense lädt die Seite je nach Ihrer Auswahl im Einwilligungsdialog; Ihre Eingaben erhalten auch sie nicht. Einzelheiten stehen in der Datenschutzerklärung.

Häufige Fragen

Muss ich den Widerruf einer Vollmacht begründen?

Nein. Nach § 168 Satz 2 BGB ist die Vollmacht widerruflich, eine Begründung verlangt das Gesetz nicht. Nennen Sie im Schreiben nur, welche Vollmacht gemeint ist.

Braucht der Widerruf eine bestimmte Form?

Nein, er kann auch mündlich erklärt werden. Zum Nachweis empfiehlt sich ein unterschriebenes Schreiben, das Sie persönlich gegen Empfangsbestätigung übergeben oder per Einschreiben versenden.

Muss die bevollmächtigte Person die Vollmacht zurückgeben?

Ja. Nach § 175 BGB muss sie die Vollmachtsurkunde nach dem Erlöschen zurückgeben und hat kein Zurückbehaltungsrecht. Das Schreiben fordert sie dazu auf.

Reicht es, nur den Bevollmächtigten zu informieren?

Nicht immer. Dritten gegenüber, denen die Vollmacht mitgeteilt oder vorgelegt wurde, bleibt sie nach den §§ 170 bis 173 BGB wirksam, bis sie vom Erlöschen erfahren. Informieren Sie Bank, Vermieter und Ämter deshalb gesondert.

Was tun, wenn die Urkunde nicht zurückkommt?

Teilen Sie das Erlöschen den Stellen mit, die die Urkunde kennen könnten. Zusätzlich lässt sich die Urkunde nach § 176 BGB durch öffentliche Bekanntmachung über das Amtsgericht für kraftlos erklären.

Gilt der Widerruf auch für eine Vorsorgevollmacht oder Generalvollmacht?

Grundsätzlich ja, auch sie sind widerruflich. Sind sie bei einer Bank, einem Notar oder dem Zentralen Vorsorgeregister hinterlegt, sollten Sie dort ebenfalls Bescheid geben.

Stand 28.09.2026 nach den §§ 168 bis 176 BGB. Für Vollmachten, die notariell beurkundet, beglaubigt oder im Grundbuch, Handelsregister oder Vorsorgeregister hinterlegt sind, können zusätzliche Schritte nötig sein. Keine Rechtsberatung.